Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 108, Nr. 21, 1.11.2018, (2537) A. Allgemeiner Teil Zum 1. Juli 2016 hat der Bewertungsaus- schuss für die zahnärztlichen Leistungen die Gebührennummern 93a (Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel) sowie 93b (Adhäsivbrücke mit Metall- gerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) aufgenom- men. Zuvor hatte der Gemeinsame Bundes- ausschuss in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertrags- zahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie) in den Nummern 22 und 24 in Abschnitt D. „Anfor- derungen an einzelne Behandlungsbereiche“, II. „Versorgung mit Brücken“ den Anspruch der Versicherten auf die Versorgung mit Ad- häsivbrücken mit Wirkung zum 1. Juli 2016 neu geregelt. Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen zu den Adhäsiv- brücken vom 1. Juli 2016 wurden keine spe- zifischen Gebührenpositionen für die Abrech- nung von Teilleistungen bei Adhäsivbrücken und die Wiedereingliederung von Adhäsiv- brücken in den BEMA aufgenommen. Mit dem vorliegenden Beschluss holt der Bewertungs- ausschuss für die zahnärztlichen Leistungen dies nach und nimmt Gebührenpositionen für die Abrechnung von Teilleistungen bei Adhäsiv- brücken und die Wiedereingliederung ein- und zweiflügeliger Adhäsivbrücken in den BEMA auf. B. Besonderer Teil Zu I. bis IV. (Änderung der Gebühren- nummern 94b, 22, 94a, 99 Ziffer 4): Die Gebührennummer 94b wird angepasst. Infolge des Wegfalls der Gebührennummer 93 und der Aufnahme der Gebührennummern 93a und 93b in den BEMA ist eine Änderung der Leistungsbeschreibungen der BEMA-Nr. 94b erforderlich. Zukünftig können die Teil- leistungen „Präparation der Brückenpfeiler“ und „Präparation der Brückenpfeiler mit da- rüber hinausgehenden Maßnahmen“ sowohl bei der einflügeligen als auch bei der zweiflü- geligen Adhäsivbrücke abgerechnet werden. Aufgrund der Einführung der papierlosen Abrechnung ist das Erfordernis, den Heil- und Kostenplan bei der Abrechnung einzureichen, entfallen. Im Rahmen des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung wird ein Kennzeichen im Falle von Teilleistungen und ggf. eine Erklärung, warum es nicht zur Vollendung der Abrechnung gekommen ist, angegeben und mit dem Datensatz an die Krankenkassen übermittelt, so dass eine be- sondere Kenntlichmachung von Teilleistungen ohnehin erfolgt. Aus diesem Grund wurde Satz 1 der Abrechnungsbestimmung ersatzlos gestrichen und Satz 2 entsprechend angepasst. Dies gilt auch für den Satz „Die KZV rechnet diese Heil- und Kostenpläne gesondert ab“. Aus dem gleichen Grund sind identische Anpassungen bzw. Streichungen in den bis- lang gleichlautenden Abrechnungsbestim- mungen der BEMA-Nrn. 22, 94a und 99 Ziffer 4 vorgenommen worden. Zu V. (Änderung der Gebührennummer 95): Die Gebührenposition Nr. 95 „Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken“ wird um die Gebührenpositionen 95e und 95f erweitert. Die Bewertung der BEMA-Nr. 95f ist unter Einbeziehung der Herleitung der Bewertung der BEMA-Nr. 93b vorgenommen worden. Die Bewertung der BEMA-Nr. 93b wurde festge- setzt, indem die für die Neuversorgung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke relevanten Behandlungsschritte und deren Zeitaufwand identifiziert wurden. Die Bewertung für die Wiedereingliederung der zweiflügeligen Ad- häsivbrücke wurde nach dem gleichen Prinzip ermittelt, nur mit dem Unterschied, dass hier- bei die für die Wiedereingliederung relevanten Behandlungsschritte und deren Zeitaufwand identifiziert wurden. Zur Bewertung der Wieder- eingliederung der einflügeligen Adhäsivbrücke ist die Relation der Bewertungen der BEMA- Nrn. 93a und 93b auf die ermittelte Bewertung der Wiedereingliederung der zweiflügeligen Adhäsivbrücke angewendet worden. In der Abrechnungsbestimmung von BEMA- Nr. 95d ist zur Klarstellung der Hinweis zur Nichtansetzung der Gebührenvoraussetzung entfallen, weil dies im Rahmen des Festzu- schusssystems keine Relevanz entfaltet. Köln, Berlin, 15.06.2018 Gründe 0800 801090-6 gerl-shop.de Wir haben die neue m1 für Sie! Mit Bestpreis- Garantie!

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