Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21
zm 108, Nr. 21, 1.11.2018, (2443) \ Standardbereich: Das ist ein standardisierter Bereich für die „gleichartige Ablage von medizinischen Informationen aus der Versorgung“, wie es im Dokument heißt. Das können Arztbriefe sein, Medikationspläne oder Notfalldaten. \ Kassenbereich: Dieser dient als Ablage für die von den Kassen bereitgestellten Informationen für die Versicherten, wie Abrechnungs- und Patientenquittungen sowie bei Bonusprogrammen gesammelte Punkte. \ Versichertenbereich: Hier werden jegliche individuellen und Lebensstil-relevanten Daten abgelegt, die vom Versicherten bereit- gestellt werden. Dazu gehören Ernährungspläne zu (zum Beispiel von Ernährungsassistenten) und Fitness-Übungen oder (beispiels- weise durch Apps) selbst erfasste Körperdaten. Die gematik definiert das Modell Grundlage für eine solche Akte ist das Modell der gematik: Sie soll die Architektur der ePA – soweit zum Beispiel für Sicherheit und Praktikabilität notwendig – einheitlich für alle Anbieter spezifizieren. Dafür soll sie technische Standards und Schnittstellen für die Her- steller von Konnektoren und ePAs definieren. Auch die notwendigen Zulassungen für Betreiber und Anbieter von ePA-Lösungen und Komponenten erfolgen durch die gematik, heißt es in dem Papier. Bezogen auf den Kassenbereich können die einzelnen Kranken- kassen die nicht-medizinischen Inhalte eigenständig festlegen. Die Kassen streben allerdings eine Standardisierung gleicher Informa- tion durch den GKV-Spitzenverband auch in diesem Bereich an, „so- weit dies erforderlich oder sinnvoll ist“. Die Krankenkassen sollten aber ihre derzeitigen Aktivitäten nicht einstellen, sondern weiterhin ihren Versicherten „digitale Angebote machen und Erfahrungen im Austausch von medizinischen Daten zwischen den an der Versorgung Beteiligten sammeln“, wie es in der Absichtserklärung heißt. Vor diesem Hintergrund sollten Übergangs- und Migrationsregelungen für die aktuellen Gesundheitsakten-Lösungen (eGA) und Transport- wege entwickelt werden, die eine „iterative Umsetzung der ePA nach § 291a SGB V nach Modulen mit Priorisierung der Anbindung an die Telematikinfrastruktur und Schnittstellen zu den Primär- systemen“ vorsehen. Die KBV legt fest, was technisch und seman- tisch für die medizinischen Daten erforderlich ist – auf der Basis internationaler Standards. Die technischen und semantischen Vorgaben für die zahnärztliche Versorgung werden von der KZBV zugeliefert. Abschließend fordern die Unterzeichner das BMG auf, die verein- barten Vorgehensweisen durch entsprechende Rechtsgrundlagen zu unterstützen. mth Die elektronische Patientenakte soll allen Versicherten bis zum Jahr 2021 zur Verfügung stehen und ist integraler Bestandteil der Telematikinfrastruktur.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=