Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 108, Nr. 21, 1.11.2018, (2458) approbationsfähigen Abschluss als Ärztin oder Arzt. Da uns die Ausbildungsinhalte nicht bekannt sind, können wir noch keine Aussage darüber treffen, inwieweit man damit in Deutschland überhaupt zu einem Gesundheitsberuf befähigt wird.“ Kein approbationsfähiger Abschluss als Arzt Die zm fragten deshalb noch einmal bei der DEH nach, wie sie als Anbieter diesen Widerspruch auflöst. Ihre Antwort: „Die von Ihnen benannte Gleichwertigkeit in unserer Formulierung bezieht sich nicht auf die von Ihnen zitierten europäischen Anforderungen der ärztlichen Grundausbildung, sondern auf vergleichbare Bachelorabschlüsse anderer Hochschulen, so dass die von EDU verlie- henen Bachelor-Abschlüsse dann im Sinne des Bologna-Prozesses grundsätzlich zur Aufnahme eines weiterführenden Master- studiums auch an anderen Hochschul- einrichtungen berechtigen.“ Jahre – das kann zusätzlich in der entspre- chenden Anzahl von ECTS-Punkten ausge- drückt werden – und besteht aus mindestens 5.500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität. An der maltesischen Einrichtung werden mit dem Bachelor weder die zeitlichen Vorgaben erfüllt noch die universitäre Aufsicht. Zudem befindet sich der konsekutive Master beziehungs- weise Doctor of Medicine nach Angaben der DEH selbst erst noch im Anerkennungs- prozess.“ Büttner weiter: „Die Europäische Union hat nur die Kompetenz, die Anerken- nung von Berufsabschlüssen zu regeln. Der Weg zum Abschluss, das heißt die Ausbildung selbst, ist Sache der EU-Mitgliedstaaten. Das erschwert eine umfassende, fundierte Ver- gleichbarkeit.“ Eine ähnliche Einschätzung gibt Dr. Beatrix Schwörer, Leiterin der Abteilung Medizin des Wissenschaftsrats: „Unserer Ansicht nach führt der dreijährige maltesische Bachelor of Medicine in Deutschland nicht zu einem Dies würde bedeuten, dass die Studieren- den mindestens 58.860 Euro* zahlen, um später – an derselben Einrichtung oder woanders – zwei Jahre draufzusatteln, damit sie wirklich Arzt werden können. mth *Kosten Auf der Internetseite der EDU (Stand 15.10.) heißt es: „Alle Preise können im Laufe des akademischen Jahres geändert werden.“ Das Bachelorstudium soll aktuell 58.860 Euro kosten, der Master etwa 40.000 Euro. Allein für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden 180 Euro fällig, zuzüglich Beglaubi- gungen. Zur Bestätigung der Studienplatz- annahme stellt die EDU eine einmalige, nicht erstattungsfähige Immatrikulationsgebühr von 6.000 Euro in Rechnung, die mit den Kosten des ersten Studienjahres verrechnet wird. Die Details des Begabtenförderungs- programms der EDU sollten am 1. September 2018 veröffentlicht werden, allen Studieren- den will die EDU verschiedene Finanzierungs- optionen für ihr Studium anbieten, die ab dem 15. September sukzessive auf der Webseite veröffentlicht werden sollten. Kurz vor Redaktionsschluss hieß es dazu, dass sich Thema „noch im Aufbau und Review“ befinde und dass es „bis Ende des Jahres“ ein Konzept geben werde. „Aufgrund des sogenannten Bologna- Prozesses sind in Deutschland länder- und hochschulübergreifend die Bachelor- und Masterabschlüsse eingeführt worden. Damit verbunden ist unter anderem das System der Kreditpunkte. Nach wie vor sehr wichtige Ausnahmen davon bilden die medizinischen und die rechtswissen- schaftlichen Studiengänge. Diese schließen immer noch und aus guten Gründen mit Staatsexamina ab und beziehen sich auf dementsprechende Prüfungsordnungen außerhalb der Bachelor- und Master- studiengänge. Informationen, die eine automatische europarechtliche Anrechnung oder Er- laubnis suggerieren, sind irreführend. Was ausländische Studien, Abschlüsse und Hochschulgrade angeht, kann vor allem länderübergreifend auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kul- tusministerkonferenz und länderspezifisch sowie juristisch auf die Hochschulgesetze der 16 Bundesländer und administrativ auf die Wissenschaftsministerien der Länder verwiesen werden. Wenn es um Tätigkeiten im Ge- sundheitswesen außerhalb der ärztlichen Berufe geht, kann es zwar möglich sein, einen aus- ländischen Bachelorgrad oder bei Studienwechslern Kreditpunkte anzuer- kennen. Hier steht es vor allem in der Ver- antwortung der jeweiligen Hochschulen oder Arbeitgeber festzustellen, ob die not- wendigen Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Ein riesiges Spektrum von der Krankenschwester bis zum Kranken- hausmanagement in einem Bachelor- studiengang widerspricht dem deutschen System von Ausbildungen und Studien- gängen, das im Gesundheitswesen in den vergangenen Jahrzehnten ausgebaut und differenziert worden ist. Zu der DEH-Formulierung ‚Alle Preise [vulgo: unterschiedliche Entgelte für das Studium, mth] können im Laufe des akademischen Jahres geändert werden‘: Dass eine solche Aussage kein optimales Marketing mit starker Planungssicherheit für den Kunden darstellt, dem kann ich als Kunst- und Wissenschafts- manager zustimmen. Im Rahmen des Internationalen Privatrechts muss man zuerst auf der Ebene der Kollisions- normen prüfen, welches nationale Recht anwendbar ist, dann kann man auf der Ebene der Sachnormen des anwendbaren nationalen Rechts zu konkreten Ergebnis- sen kommen. Entscheidend ist, was die Hochschule mit dem jeweiligen ‚Kunden‘ einzelvertraglich ausmacht und inwieweit solche Statuten einbezogen werden. Bei staatlichen Hochschulen geschieht das über Satzungen, bei privaten Hochschulen über AGB.“ Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Peter M. Lynen ist Rechtsanwalt und Experte für Kunst- und Wissenschaftsrecht der Kanzlei Dr. Mahmoudi & Partner, Köln. „Informationen, die eine automatische europarechtliche Erlaubnis suggerieren, sind irreführend!“ D IE J URISTENSICHT : P ROF . P ETER M. L YNEN Porträt: Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste 30 Online-Studium Medizin mit Bachelor-Abschluss

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