Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21
zm 108, Nr. 21, 1.11.2018, (2520) Im Jahr 2016 fielen weltweit 44,7 Millionen Tonnen Elektromüll an. Das entspricht dem Gewicht von 4.500 Eiffeltürmen, geht aus dem Global-E-waste-Monitor 2017 hervor. Allein in Deutschland kamen insgesamt 1,9 Millionen Tonnen zusammen, also 22,8 Kilogramm pro Einwohner. Damit belegen die Deutschen Platz fünf im Ranking der größten E-Schrott-Produzenten. Das Problem mit dem Elektromüll: Er wird nicht so effizient recycelt, wie es eigentlich der Fall sein könnte. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Quote von 45 Prozent – die bislang nicht erreicht wird –, ab 2019 steigt sie so- gar auf 65 Prozent. Um wertvolle Rohstoffe wie Metalle aus Elektrogeräten zurückzu- gewinnen und außerdem Schadstoffe ge- fahrenfrei zu entsorgen, gibt es das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, kurz ElektroG. Das ElektroG unterscheidet zwischen elek- trischen und elektronischen Produkten für den Privatgebrauch – Business to Customer (B2C-Geräte) – und gewerblich genutzten Pro- dukten – Business to Business (B2B-Geräte). Darunter fallen auch Medizingeräte, die in Zahnarztpraxen zum Einsatz kommen. Neue Regeln seit August Am 15. August 2018 wurde das Gesetz no- velliert. Im Zuge der Novellierung haben sich unter anderem zwei Dinge geändert. Erstens: Das ElektroG unterscheidet nun nicht mehr zehn, sondern nur noch sechs Kategorien von Elektrogeräten. Die Katego- rien sind maßgeblich dafür, zu welchen Anteilen ein Altgerät verwertet beziehungs- weise wiederverwendet werden muss. Auf den Internetseiten der stiftung elektro-alt- geräte register (ear) unter www.stiftung- ear.de werden die Kategorien ausführlich er- läutert. Zweitens: Anders als bisher fallen nun grundsätzlich alle Geräte in den An- wendungsbereich des ElektroG, es sei denn, sie sind explizit ausgenommen. Das gilt nun auch für Schuhe mit beleuchteter Sohle oder Badezimmerschränke, deren Leucht- spiegel fest eingebaut ist. In Zahnarztpraxen stehen viele medizinische Großgeräte. Sie gehören in der Regel in die Kategorie 4 des ElektroG, die wie folgt definiert ist: „Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)“. Neben Parkplatzschranken, Straßenleuchten und Krankenhausbetten sind hier auch Behand- lungseinheiten, Leuchten für medizinische Zwecke und Medizingeräte, die diesem Maß entsprechen, aufgelistet. Es empfiehlt sich jedoch, auch einen Blick in die anderen Kategorien zu werfen und sich einen kompletten Überblick zu verschaffen. So findet sich auch in Kategorie 1 – Wärme- überträger – mit Umwälz-/Umlaufkühlern für Labore ein potenziell relevantes Produkt. In Kategorie 2, zu der unter anderem Geräte mit Bildschirmen größer als 100 cm² gehören, sind Bildschirme und Monitore für etwa bildgebende Diagnostik- und Therapie- geräte gelistet sowie Touch Panels (Smart Panels, Displays, Monitore etc.) für aus- schließlich industrielle oder medizinische Zwecke. Kategorie 3 – Lampen – enthält neben Gasentladungslampen, Kompakt- leuchtstofflampen, LED-Lampen und Leuchtstofflampen, die in einer Zahnarzt- praxis zum Einsatz kommen können, auch Speziallampen für medizinische Zwecke. In Kategorie 5 – Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zenti- meter beträgt – befinden sich unter anderem Messgeräte/Analysegeräte für Labore und Industrie. Kategorie 6 schließlich – kleine Geräte der Informations- und Telekommu- nikationstechnik (ITK-Geräte), bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt – nennt unter anderem kleine medizinische PCs und medizinische ITK- Kleingeräte auch mit MPG-Zulassung. Von Behandlungeinheiten bis zu Umlaufkühlern Von Bedeutung für Zahnärzte ist, ob es sich bei ihrem Elektromüll um B2B- oder um B2C-Geräte handelt. Geräte wie Kaffee- maschinen, PCs oder Lampen, die sowohl in privaten Haushalten als auch gewerblich genutzt werden können, werden grundsätz- lich als B2C-Geräte eingeordnet und müssen als solche über die offiziellen Sammelstellen entsorgt werden. Dies kann über die Recycling- Entsorgung von Elektrogeräten in der Praxis Wohin mit dem Schrott? Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt, wie Elektrogeräte von der Batterie bis zur Behandlungseinheit richtig entsorgt werden. Es definiert zudem die Rechten und Pflichten von Herstellern, Händlern und Betreibern. Zu letzteren gehören auch niedergelassene Zahnärzte. Foto: hroe - iStockPhoto.com 92 Praxis
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