Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 108, Nr. 21, 1.11.2018, (2521) oder Wertstoffhöfe der Kommunen oder die Rücknahmestellen im Handel erfolgen. Wie aber gehen niedergelassene Zahnärzte am besten vor, wenn ein medizinisches B2B-Gerät die Praxis verlassen soll? Darüber entscheidet imWesentlichen das Kaufdatum. Wurde das Gerät nach dem 14. August 2005 angeschafft, ist der Hersteller dazu verpflichtet, es zurückzunehmen und für die Kosten der Entsorgung aufzukommen, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Dem ehemaligen Betreiber kön- nen jedoch Transportkosten in Rechnung gestellt werden. Anders ist die Lage bei sogenannten historischen Altgeräten. Dazu zählen laut ElektroG \ Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, \ Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr ge- bracht wurden, \ Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden und mit diesem Stichtag erstmals in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen (Open-Scope). Fällt das Gerät in eine dieser Kategorien, liegt die Entsorgung in den Händen des Be- treibers, also des Zahnarztes. Der Weg über die kommunalen Wertstoffhöfe steht ihm dabei nicht offen, denn diese können nur von privaten Haushalten für B2C-Produkte genutzt werden. Die Frage ist: Alt- oder Neugerät? Der richtige Weg: Das medizinische B2B-Gerät muss bei einem zertifizierten Ent- sorger mit einer entsprechenden umwelt- rechtlichen Genehmigung abgegeben wer- den. Achtung: Diesen Vorgang sollten sich Praxischefs immer schriftlich bescheinigen lassen. Selbst entsorgungspflichtig sind Betreiber auch für gewerblich genutzte Alt- geräte, für die sie mit dem Hersteller eine entsprechende vertragliche Regelung ge- troffen haben. Nicht vergessen: Wurde ein B2B-Gerät entsorgt, muss der Betreiber im Folgejahr eine sogenannte Jahres-Statistik-Mitteilung gegenüber der stiftung ear abgeben. Das ist über das ear-Portal möglich, für das man zunächst einen Benutzer-Account anlegen muss. Die Meldung muss die Menge der an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb oder eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage abgegeben Altgeräte enthalten. Egal, ob ein Gerät selbst oder von anderen dem Recyclingprozess zugeführt wird: Es muss für die Entsorgung vorbereitet werden. Dazu gehört, nicht fest verbaute Batterien und Akkus herauszunehmen und getrennt zu entsorgen, alle enthaltenen Flüssigkeiten abzulassen und das Gerät gründlich zu rei- nigen und gegebenenfalls zu desinfizieren. Informationen, was zu tun ist, finden sich meistens in der Gebrauchsanweisung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers, manchmal sogar inklusive eines Kontakts für Rückfragen. Susanne Theisen Freie Journalistin Es kostet zwar etwas Mühe, aber: Elektro- schrott gehört nicht in den Hausmüll, sondern muss fachgerecht entsorgt werden. Als Alternative zur Rückgabe beim Hersteller oder Händler oder zur Fahrt zum Wertstoffhof stellen viele Verbraucher elektrische und elektro- nische Altgeräte bei Straßensammlun- gen einfach vor die Tür. Davon rät die stiftung elektro-altgeräte register ab. Zum einen weil solche Sammlungen illegal sind. Zum anderen gelangen auf diese Weise jährlich Tausende Tonnen von Altgeräten in Drittweltländer, in denen häufig Kinder unter gesundheits- gefährdenden Arbeitsbedingungen den Elektroschrott zerlegen. Dabei nimmt oft auch die Umwelt Schaden. Defekte Elektrogeräte zu verkaufen, ist eben- falls eine beliebte Alternative. Dabei können Besitzer aber nicht sicher sein, dass ihre Geräte sachgerecht entsorgt werden. Es kann auch passieren, dass sie illegal ins Ausland gebracht und nicht recycelt werden. \ richtig entsorgen Auch privat

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=