Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

zm 108, Nr. 23, 1.12.2018, (2752) -24, 1 12.2018, ( 752) Versorgung (Terminservice- und Versorgungs- gesetz, TSVG): Darin soll die Gründungs- befugnis von nichtärztlichen Dialyseerbrin- gern auf fachbezogene MVZ beschränkt werden. Was ist mit der Versorgung auf dem Land? Zur Erinnerung: Hintergrund der Entwick- lung von MVZ und Z-MVZ bildet das GKV- Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG) aus dem Jahr 2012. Mit ihm hat der Gesetz- geber die Möglichkeit geschaffen, dass auch Ärzte gleicher Fachgruppen MVZ betreiben können. Damit sollte es Medizinern ermög- licht werden, über die Bildung von MVZ die (zahn-)medizinische Versorgung gerade in ländlichen Gebieten zu sichern. Über die Intention des Gesetzes kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit nachgelesen werden, dass es dem Gesetzgeber vor allem darum ging, „flexiblere Versorgungsstrukturen auf dem Land“ und „Anreize für Ärzte in struktur- schwachen Gebieten“ zu schaffen. Um der Gefahr zu begegnen, dass medizi- nische Entscheidungen von Kapitalinteressen beeinflusst werden, wurde geregelt, dass zur Gründung eines MVZ nur noch Vertrags- ärzte, Krankenhäuser, bestimmte Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen sowie be- stimmte gemeinnützige Trägerorganisationen berechtigt sind. „MVZ sollen die Versorgung der Nieder- gelassenen ergänzen, nicht ersetzen, hält die Antwort auf die Anfrage der Grünen denn auch fest. „Sie können zu einer Verbes- serung der ambulanten Versorgung insbe- sondere auch in ländlichen und struktur- schwachen Gebieten beitragen.“ MVZ werden in Ballungs- räumen gegründet Doch die Entwicklung der MVZ und Z-MVZ nahm eine andere Richtung. Daher räumt auch das Ministerium in der Antwort auf die Anfrage der Grünen ein, „dass die MVZ in der Regel regional konzentriert und über- wiegend in Ballungsräumen gegründet werden“. Dies aber sei keine Besonderheit der MVZ, da auch die meisten Berufs- ausübungsgemeinschaften (BAG) sich dort ansiedelten, wo sie auch mehr Patienten versorgen können. „Gerade in ländlichen Regionen mit einer nur geringeren Bevölke- rungsdichte sind sowohl MVZ als auch BAG daher selten anzutreffen.“ „Keine Informationen“ hat die Regierung darüber, wie sich die Angebotsstrukturen in der vertragszahnärztlichen Versorgung und die Trägerschaft der an der zahnmedizinischen Versorgung teilnehmenden MVZ auf die zahnmedizinische Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen auswirken. Auch darüber, wie sich die Angebotsstruktu- ren und die Trägerschaft der MVZ auf die Arbeitsbedingungen der dort tätigen Zahn- ärzte auswirken, hat das Ministerium laut Antwort keine Kenntnisse. In ihrer Anfrage wollten die Grünen weiter wissen, inwieweit die Bundesregierung die Einschätzung der KZBV teilt, dass die Z-MVZ in der Hand von Großinvestoren und Private- Equity-Gruppen von „Renditegelüsten“ ge- trieben werden. Antwort: „Die Bundes- regierung geht davon aus, dass Unterneh- mer, in der Regel an einem angemessenen Gewinn interessiert sind.“ Eine zweite Anfrage an die Regierung hin- sichtlich der Gründungsstrukturen der MVZ durch Großinvestoren stellte die Fraktion der Linken. Sie verweisen in ihrer Vor- bemerkung der Anfrage „Kapitalinteressen bei der Übernahme von Medizinischen Ver- sorgungszentren“ darauf, dass die Über- nahme von Zahnarztpraxen teils auch über sogenannte Asset Deals erfolgt. Hierbei kauft der Investor nur die Wirtschaftsgüter wie Gebäude oder Geräte und vermietet sie an die früheren Eigentümer gewinnbringend weiter. Die Mehrheit der MVZ, so die Anfrage der Linken, befindet sich inzwischen in der Hand von aktuell 99 MVZ-Ketten. Die Zahl der Praxis- und MVZ-Standorte in Private- Equity-Hand wird auf 420 geschätzt, heißt es weiter. Davon sind laut KZBV 60 zahn- ärztliche MVZ (Stand 30.06.2018). BMG: „Keine Maßnahmen zur Transparenz geplant“ In der Antwort auf die Anfrage der Linken vom 25. Oktober heißt es von Gesundheits- staatssekretär Dr. Thomas Gebhart, dass die Regierung „keine Maßnahmen“ plane, um Transparenz über die Eigentumsverhältnisse in der MVZ-Landschaft herzustellen. An- sonsten beobachte sie die Entwicklung der Übernahme von MVZ durch Finanzinvesto- ren „sehr sorgfältig und prüft, inwieweit es weiterer Maßnahmen bedarf“. Bei der Frage, welche Einschränkungen der Trägerschaft sich die Regierung vorstellen kann, um Kapitalinteressen auf medizinische Behandlungen zu verhindern, geben die Linken drei Angaben vor: \ Nur Ärzte, die in dem MVZ sind, als Betreiber zuzulassen, \ einen regionalen Bezug bei Kliniken, die MVZ betreiben, vorzuschreiben, \ einen fachlichen Bezug zwischen Kranken- haus und MVZ-Angebot vorzuschreiben. Antwort: „Es werden derzeit verschiedene Einschränkungen mit dem Ziel diskutiert, zu verhindern, dass Kapitalinteressen Einfluss auf medizinische Behandlungen nehmen. Hierzu gehören die genannten Regelungen.“ sg Auf der Bundesversammlung der Bundes- zahnärztekammer in Frankfurt am Main versicherte Gebhart am 9. November, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn das Thema „Z-MVZ“ zur Chefsache macht und alle Beteiligten an einen Tisch holt. Die Entwicklung der Z-MVZ bewerten die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung (KZBV) dergestalt, dass die im Jahre 2015 erlaubte Bildung von facharztgleichen Praxisketten sich als Türöffner für renditeorientierte Finanz- investoren herausgestellt hat. Nicht nur in einer gemeinsamen Stellung- nahme haben BZÄK und KZBV ihre Po- sition im Rahmen des Gesetzgebungs- verfahrens gegenüber dem Ministeri- um verdeutlicht, dass das Einfallstor für Fremdinvestoren, das durch das Ver- sorgungsstärkungsgesetz 2015 geöff- net worden war, wieder geschlossen werden muss. \ Ein Gesetz und seine Folgen 36 Politik

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