Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (12) Aufgrund von Einsprüchen, zuletzt durch den Bundesrat, wurden wie- derholt Änderungen am Verordnungstext vorgenommen, so dass die endgültige Fassung der Öffentlichkeit erst seit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 5. Dezember 2018 zur Verfügung steht. Die neue Strahlenschutzverordnung ersetzt sowohl die bisherige Strahlenschutzverordnung als auch die Röntgenverordnung. Der immense Umfang von Gesetz und Verordnung sollte aber kein Grund zur Panik sein, da nur wenige Teile für das zahnärztliche Röntgen relevant und die Änderungen gegenüber der alten Rönt- genverordnung überschaubar sind. Was ändert sich konkret? 1.Strahlenschutzgesetz Das Strahlenschutzgesetz enthält zwei vom Gesetzgeber und den Aufsichtsbehörden ausdrücklich geforderte und damit leider nicht- verhandelbare Änderungen der bisher geltenden Gesetzeslage mit Relevanz für den zahnärztlichen Berufstand. So ist nach § 19 StrlSchG der Betrieb einer Röntgen anlage nunmehr spätestens vier Wochen (bisher zwei Wochen) vor dem beabsichtigten Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Weitreichende ar- beitsrechtliche Konsequenzen für die Beschäftigung eines Strahlen- schutzbeauftragten ergeben sich aus dem § 70 Absatz 6 des StrlSchG. Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten ist – wie im alten Recht auch – nach dem neuen Strahlenschutzgesetz erforderlich, so- weit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätig- keit notwendig ist. Wann dies der Fall ist, hängt prinzipiell von den jeweils im Einzelfall festzustellenden Tatsachen ab, die aber von den Aufsichtsbehörden unterschiedlich interpretiert werden können. In den meisten Bundesländern wird für die Zahnmedizin grundsätzlich keine Notwendigkeit gesehen, einen Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, da der Praxisinhaber und auch weitere angestellte Zahn- ärzte alle fachkundig sind. Hier sollte deshalb vor einer Benennung für eine Klarstellung gesorgt werden. Wird ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt, ist er fortan bis zu einem Jahr nach der Beendigung der Bestellung nur dann kündbar, wenn die Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Aus- nahmsweise ist eine Kündigung aus betrieblichen Gründen gerecht- fertigt, zum Beispiel bei vollständiger Praxisaufgabe. Werden nur Teile der Praxis aus betrieblichen Gründen geschlossen, ist eine be- triebliche Kündigung hingegen erheblich erschwert. Den Arbeitge- ber treffen dann sehr hohe Darlegungsanforderungen. Zu beachten ist für den Fall der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, dass nach Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts dadurch der Ar- beitsvertrag und die Bestellung untrennbar miteinander verknüpft sind. Für den wirksamen Widerruf der Bestellung bedeutet dies, dass der Arbeitsvertrag entsprechend änderungsgekündigt werden muss. 2. Strahlenschutzverordnung Röntgenpass Die Verpflichtung zum Bereithalten, Anbieten beziehungsweise Führen eines Röntgenpasses entfällt. Nutzung durch mehrere Strahlenverantwortliche (§ 44 und § 188) Wird eine Röntgeneinrichtung durch mehrere Strahlenschutzverant- wortliche eigenverantwortlich genutzt, haben diese ihre und die Pflichten weiterer, unter ihrer Verantwortung tätiger Personen ver- traglich eindeutig gegeneinander abzugrenzen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für Röntgeneinrich- tungen, die bereits vor dem 31. Dezember 2018 von mehreren Strahlenschutzverantwortlichen betrieben wurden, ist der Vertrag bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen. Bereithalten des Gesetzestextes (§ 46) Der Strahlenschutzverantwortliche muss dafür sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung zur Einsicht Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung Neue gesetzliche Regelungen im Strahlenschutz Am 31. Dezember 2018 traten das bereits 2017 beschlossene Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die neue Strahlenschutz- verordnung (StrlSchV) in Kraft. Beide dienen der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/59/Euratom. Damit endete ein jahrelanger Gesetzgebungsprozess, der von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in schriftlichen und mündlichen Anhörungsverfahren intensiv begleitet wurde. Die neue Strahlenschutzverordnung ersetzt sowohl die bisherige Strahlenschutzverordnung als auch die Röntgenverordnung. Foto: istockPhoto.com - AleksandarGeorgiev 14 Zahnmedizin
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