Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (13) ständig verfügbar gehalten werden, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist. Aufgrund des Umfangs der beiden Regelwerke empfiehlt sich eine elektronische Speicherung beziehungsweise ein Link auf dem Desktop des Praxisrechners, der zu den Regelwerken auf der Internetseite der BZÄK (www.bzaek.de ) verweist. Anforderungen an Röntgeneinrichtung (§ 114 und § 195) Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmalig in Be- trieb genommen werden, müssen über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Alle zahnärztlichen Bestandsgeräte sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen. Konstanzprüfungen (§ 116) Die Abstände der Konstanzprüfungen werden in der Strahlenschutz- verordnung nicht mehr präzisiert. Da aber bereits die geltende Quali- tätssicherungsrichtlinie auf die entsprechenden Regelungen in der Norm DIN 6868–5 verweist, ergeben sich für Zahnärzte daraus keine Änderungen. Aufzeichnungen (§ 117) Die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung müssen für die Dauer des Betriebs, mindestens jedoch drei Jahre (bisher zwei Jahre) nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung aufbe- wahrt werden. Deutlich verlängert wurde die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen über die Konstanzaufnahmen. Diese beträgt jetzt zehn Jahre (bisher zwei Jahre) nach Abschluss der Prüfung. Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen (§ 122 und § 124) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Leit- faden für den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitpersonen erstellt wird. Vor dem Betreten des Kontrollbereichs sind diese Perso- nen über mögliche Gefahren der Exposition aufzuklären. Darüber hinaus sind ihnen geeignete schriftliche Hinweise anzubieten und auf Wunsch auszuhändigen. Die Arbeitsgemeinschaft Röntgenologie in der DGZMK wird entsprechende Musterformulare erarbeiten und der Kollegenschaft zur Verfügung stellen. Aufsichtsprogramm (§ 149) Die zuständige Behörde wird in Zukunft Vor-Ort-Prüfungen auch an zahnärztlichen Röntgeneinrichtungen vornehmen und dabei die Ein- haltung der Rechtsvorschriften prüfen. Bei DVT-Geräten werden diese Vor-Ort-Prüfungen voraussichtlich in Abständen von sechs Jahren er- folgen. Für die anderen zahnärztlichen Röntgengeräte sind keine Vor- Ort-Prüfungen vorgeschrieben. Sie liegen im Ermessen der Behörde. Die vollständigen Texte des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlen- schutzverordnung finden Sie auf der Homepage der Bundeszahnärzte- kammer (www.bzaek.de) . Berlin, Dezember 2018, Röntgenstelle der Bundeszahnärztekammer 3fach Schutz für die ganze Familie Schon jeder 10. leidet unter Aphten 1 . Empfehlen Sie Ihren Patienten Bloxaphte ® Oral Care mit Damaszener Rose + Hyaluronsäure + Panthenol gegen Entzündungen imMundraum: • Schnelle Schmerzlinderung • Fördert die Heilung • Sanfte Alternative • Für Kinder ab 30 Monaten geeignet • Ohne Alkohol, Zucker, Gluten und Laktose Bestellen Sie sich jetzt ein Musterpaket über unser Kontaktformular auf www.bloxaphte.de 1 *O.P.Hornstein: Aphthen und aphthoide Läsionen der Mundschleimhaut, HNO 1998-46:102-111 Springer Verlag 1998 Medizinprodukthersteller: Farmaceutici Procemsa S.p.A. Via Mentana 10 – 10042 Nichelino (TO), Italien Vertrieb: Dr. Gerhard Mann chem.-pharm. Fabrik GmbH, Brunsbütteler Damm 165–173, 13581 Berlin. Neue Rezeptur

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