Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 109, Nr. 1, 16.1.2019, (32) Zahnärztekammer (Consejo General de Co- legios de Odontólogos y Estomatólogos de España) 2017 alle Patientenbeschwerden, die bei offiziellen spanischen Zahnärzte- verbänden eingegangen waren und kam zu dem Schluss, dass die Hälfte davon zwischen 2013 und 2015 auf Dentalketten entfielen, obwohl diese lediglich 4 Prozent aller Zahn- arztpraxen in Spanien ausmachen. ” Wir sind uns bewusst, dass die Art der Organisation von Zahn- arztpraxen in Zukunft Änderungen unterliegen kann und dass in Bezug auf Dentalketten belastbarere Daten benötigt werden; allerdings ist es unabdingbar, dass der Patientenschutz jederzeit sicher- gestellt wird. Daher muss die primäre Beziehung bei der Erbringung zahn- medizinischer Leistungen stets zwischen Zahnarzt und Patient bestehen, die bei der Entwicklung von Strategien zusam- menarbeiten, um positive Gesundheits- ergebnisse sicherstellen. Profitgetriebene Überlegungen dürfen die in einem sol- chen Rahmen getroffenen Behandlungs- entscheidungen nicht beeinflussen.“ Aus der CED-Resolution vom 16.11.2018 Einige Ketten lancierten aggressive Marke- tingkampagnen, um den Patienten mithilfe irreführender Nachlässe Versorgungen zu überhöhten Preisen anzudrehen. Die Zwangs- schließung dieser Ketten aufgrund von un- ethischem Verhalten und finanziellem Fehl- verhalten hatte zur Folge, dass Behandlun- gen – obwohl bereits bezahlt – nicht zu Ende geführt wurden. Durch Werbung und Druck in der Praxis können solche Unternehmen Patienten auch zu Behandlungen drängen, die medizinisch gar nicht notwendig sind und damit zusätzliche Kosten für die jeweili- gen Gesundheitssysteme verursachen. 2. Risiken für Beschäftigte Für den CED ist offensichtlich, dass ein Geschäftsmodell, das nur auf Gewinn- maximierung ausgelegt ist, die ethischen \ Sind privatrechtlich organisierte juristische Personen zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt, dürfen diese nur von Zahnärzten gegründet und betrieben werden. \ Zahnärzte, die Gesellschafter sind, müs- sen als Zahnärzte in dem Unternehmen praktizieren. \ Es muss sichergestellt sein, dass: a) das Unternehmen hauptverantwortlich von einem Zahnarzt geführt wird – die Geschäftsführer müssen Zahnärzte sein; b) die Mehrheit der Anteile und Stimm- rechte in den Händen von Zahnärzten liegen; c) das Hauptinteresse des Unternehmens nicht in der Gewinnmaximierung, sondern in der ordentlichen Versorgung der Patienten besteht. \ Kapitalgesellschaften oder Investoren dürfen Zahnärzte nicht von der Erfüllung der im geltenden Berufskodex und in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Pflichten abhalten. \ Unternehmen dürfen ihren rechtlichen Status nicht dafür einsetzen, Patienten das Recht auf Wiedergutmachung zu nehmen, wenn diese Bedenken hinsichtlich ihrer Behandlung äußern. \ Kapitalgesellschaften oder Investoren dürfen keinen Einfluss auf die vom Zahnarzt mit Einwilligung des Patienten getroffenen Behandlungsentscheidungen nehmen, sie dürfen keine klinischen Zielgrößen formulieren. \ Kapitalgesellschaften oder Investoren dürfen Patienten nicht durch falsche Werbung und Preise oder irreführende Finanzpläne täuschen. Unternehmen dürfen Patienten nicht über die Besitzverhältnisse einer Praxis irreleiten. Diese Forderungen wurden von der CED- Vollversammlung am 16. November 2018 in Brüssel einstimmig angenommen. Der CED fordert Der Begriff Dentalketten bezieht sich meist auf Organisationen, die Zahnarztpraxen an mehreren Orten in einem oder mehreren Ländern errichten, Zahnärzte rekrutieren und verpflichten und normalerweise von Investmentgesellschaften betrieben werden, deren Hauptinteresse auf der Erzielung von Rendite statt auf der Erbringung hoch- wertiger zahnmedizinischer Leistungen für Patienten liegt. Häufig werden diese Organisationen nicht von einem Zahnarzt, sondern von einer fachfremden Führungs- kraft geleitet. Zu diesen Organisationen gehören unter anderem zahnärztliche Praxisketten, gemeinnützige Organisatio- nen, Wohltätigkeitsorganisationen, soziale Unternehmen und gewinnorientierte so- ziale Unternehmen. Private-Equity-Gesellschaften haben den Dentalmarkt als Investitionsmöglichkeit entdeckt und damit begonnen, Einzel- praxen und kleinere Gruppenpraxen aufzukaufen, um in einer Reihe von Ländern Ketten zu bilden. Als Folge expandieren Dentalunternehmen und eröffnen Praxen in vielen Ländern der EU. Einige beschäftigen bis zu 1.000 Zahn- ärzte. Solche Unternehmen unterhalten Filialen in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Dänemark, Finnland, Italien, Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Frankreich und dem Vereinigten Königreich mit dem Ziel, große Ketten in Europa zu errichten. In Europa sind Dentalunternehmen am weitesten in Finnland verbreitet: Bezogen auf die Anzahl der Zahnärzte beträgt ihr Marktanteil 35 Prozent. Danach kommen Spanien (25 Prozent) und Großbritannien (24 Prozent). \ Quelle: CED Die Marktmacht der Dentalketten in Europa 34 Dentalketten in Europa
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