Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (89) Für Degressionsrückzahlungen gilt je Einzelkasse und Quartal ein Betrag von EUR 10,-- (in der Fassung des Beschlusses vom 10.11.2004). Für Honorarnachberechnungen gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht. 1.13 Für die Fremdkassenabrechnung (Forderungen) und für die Fremdzahn- arztabrechnung (Verbindlichkeiten) sind getrennte Konten zu führen. 1.14 Mit Inkrafttreten dieser Regelung werden alle bisher erlassenen Richt- linien zur Fremdkassenabrechnung außer Kraft gesetzt. 2. BEHANDLUNG VON VERLETZUNGEN UND ERKRANKUNGEN DES GESICHTS- SCHÄDELS (BEMA TEIL 2) UND SYSTEMATI- SCHE BEHANDLUNG VON PARODONTO- PATHIEN (BEMA TEIL 4) Für die Fremdkassenabrechnung von Leis- tungen nach Teil 2 und Teil 4 des Bewer- tungsmaßstabes gelten die Bestimmungen von 1.1, 1.2, 1.3 Sätze 1 und 2, 1.4, 1.8, 1.12, 1.13 und 1.14. Die bei der Fremdkassenabrechnung zu beachtenden Fristen werden zwischen der KZBV und den KZVen festgelegt. 3. KIEFERORTHOPÄDISCHE BEHANDLUNG (BEMA TEIL 3) Für die Fremdkassenabrechnung von Leis- tungen nach Teil 3 des Bewertungsmaß- stabes gelten die Bestimmungen von 1.1 bis 1.7 und 1.9 bis 1.14, soweit nicht nach- stehend Abweichendes geregelt ist. 3.1 Die Höhe des zahnärztlichen Honorars errechnet sich nach Maßgabe des für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages am Leistungsort. Auch im Übrigen finden die Bestim- mungen des für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages Anwendung. Für die Bearbeitung von Berichtigungs- anträgen seitens der Krankenkassen ist die fordernde KZV zuständig; sie erlässt den Bescheid gegenüber dem Zahnarzt und der Krankenkasse. Die Bestimmung von 1.11 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Abrechnungssalden der konservierend-chirurgischen und der kieferorthopädischen Leistungen addiert werden. 3.2 Für Forderungen für KZV-bezirks- übergreifende ÜBAGs gilt abweichend: Die Modalitäten des Abrechnungs- verfahrens richten sich nach den für die KZV des gewählten Vertragszahn- arztsitzes geltenden Gesamtverträgen. Es gilt der Punktwert/Verrechnungs- punktwert am Leistungsort. Der Anspruch der fordernden KZV rich- tet sich nach den Gegebenheiten des Honorarverteilungsmaßstabes der KZV am Leistungsort. Für die Bearbeitung von Berichtigungs- anträgen seitens der Krankenkasse ist die KZV des gewählten Vertragszahn- arztsitzes zuständig; sie erlässt den Be- scheid gegenüber dem Zahnarzt und der Krankenkasse. 4. VERSORGUNG MIT ZAHNERSATZ UND ZAHNKRONEN (BEMA TEIL 5) Für die Fremdkassenabrechnung von Leis- tungen nach Teil 5 des Bewertungsmaß- stabes gelten die Bestimmungen von 1.1, 1.2, 1.3 Sätze 1 und 2, 1.4, 1.12 und 1.14. Außerdem gilt folgendes: 4.1 Die fordernde KZV ermittelt die Honorarforderungen nach Maßgabe des zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochenen Formularmusters. Die Forderungen sind von der fordernden KZV sachlich und rechnerisch zu prüfen. 4.2 Die Höhe des zahnärztlichen Honorars errechnet sich nach Maßgabe des für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages des Leistungsortes. Auch im Übrigen finden die Bestim- mungen des für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages Anwendung. Für die Bearbeitung von Berichtigungs- anträgen seitens der Krankenkassen ist die fordernde KZV zuständig; sie erlässt den Bescheid gegenüber dem Zahnarzt und der Krankenkasse. 4.3 Die zahlungspflichtige KZV hat die Fremdkassenabrechnung in ihre nächstmögliche Abrechnung einzube- ziehen. Die Überweisung der angefor- derten Beträge hat gleichzeitig mit der Zahlung an die eigenen Zahnärzte zu erfolgen. 4.4 Für Forderungen für KZV-bezirks- übergreifende ÜBAGs gilt abweichend: Die Modalitäten des Abrechnungs- verfahrens richten sich nach den für die KZV des gewählten Vertragszahn- arztsitzes geltenden Gesamtverträgen. Für die Bearbeitung von Berichtigungs- anträgen seitens der Krankenkasse ist die KZV des gewählten Vertragszahn- arztsitzes zuständig; sie erlässt den Be- scheid gegenüber dem Zahnarzt und der Krankenkasse. 91

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