Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (90) § 1 Anspruch auf Reisekostenerstattung (1) Zahnärztinnen und Zahnärzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter der KZBV, Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien der KZBV und, sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt wird, Ausschuss- mitglieder und externe Beauftragte haben einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. (2) Reisekosten sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Reise entstehen wie z. B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Ver- pflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten etc. § 2 Fahrtkosten Bei der Auswahl des Reisemittels ist auch der Wirtschaftlichkeits- aspekt zu berücksichtigen. Die Fahrtkosten der Deutschen Bahn einschließlich etwaiger Zu- schläge werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Bei not- wendigen Luftreisen wird der Flugpreis (in der Regel Economy- Class) erstattet. Bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens wird ein Kilometergeld in Höhe von Euro 0,85 pro Kilometer erstattet. Mit dem Kilometergeld ist eine entsprechende Kasko-Versicherung abgegolten. Angestellte der KZBV können Fahrtkostenentschädigungen für Sit- zungen vom Wohnort zum Dienstort abrechnen, wenn die Fahrt zwischen Wohnort und Dienstort zusätzlich erfolgt ist. Ferner können An- und Abreisen zu Sitzungen etc. am Dienstort der KZBV abgerechnet werden, wenn diese nicht im Zahnärztehaus stattfinden. In diesem Fall sind nur diejenigen Entfernungskilometer abrechnungsfähig, die über die zwischen Wohnort und Dienstort gefahrenen Kilometer hinausgehen. § 3 Verpflegungsmehraufwand (1) Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden kalendertäg- lich durch folgende Pauschalbeträge abgegolten: bei ununterbrochener Abwesenheit ab 3 bis 6 Stunden Euro 28,-- über 6 Stunden Euro 56,-- (2) Bei Sitzungen oder dienstlichen Besprechungen, die am Dienst- ort bzw. Wohnort der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZBV stattfinden, werden Pauschalbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung nicht gezahlt. Soweit nachweislich oder glaubhaft ge- macht Auslagen entstehen und ein Pauschalbetrag nicht in Ansatz gebracht werden kann, werden diese Kosten in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. § 4 Übernachtungskosten (1) Die tatsächlichen Übernachtungskosten werden erstattet. Die Abrechnung erfolgt nach Belegvorlage. (2) Die Kosten für die Unterbringung dürfen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Prüfstelle im Jahresdurchschnitt (Euro-Summe aller tatsächlich getätigten Übernachtungen/Anzahl aller tatsächlich getätigten Übernachtungen) Euro 150 grundsätzlich nicht über- schreiten. Ausnahmen sind zu begründen. Die Kontrolle obliegt den einzelnen Prüferinnen und Prüfern. Mehrerstattungen müssen zurückerstattet werden. § 5 Reisenebenkosten Nebenkosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Telefon, Internetnutzung, Parkplatzgebühren, Garagen, Taxi u. Ä. werden in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe erstattet. § 6 Steuern Soweit durch Erhalt von Beträgen nach den Sätzen dieser Reise- kostenordnung Steuerpflicht jedweder Art entsteht, erfolgt die Ab- führung der Steuern bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KZBV durch die Dienststelle unter Belastung des Gehaltskontos bei Mitgliedern der satzungsgemäßen KZBV-Gremien, Ausschussmitgliedern und externen Beauftragten durch die Empfängerin oder den Empfänger selbst § 7 Zeitaufwand (1) Es gilt die gültige Gleitzeit-, Sitzungsgeld- und Aufwandsent- schädigungsordnung. (2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfstelle findet die Gleitzeit-, Sitzungsgeld- und Aufwandsentschädigungsordnung keine Anwendung. Mehrarbeit, auch infolge von Reisezeiten, wird mit der Leiterin oder dem Leiter der Prüfstelle abgestimmt und während prüfungsfreien Phasen nach Absprache mit Freizeit ausge- glichen. Sollte ein Zeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich sein, erfolgt die Bezahlung nach den arbeitsvertraglich gel- tenden Überstundensätzen. § 8 Ausschlussfrist Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht grundsätzlich binnen eines halben Jahres nach Beendigung der Dienstreise geltend gemacht wird. Beschlossen: In der 5. Vertreterversammlung vom 07.11. – 08.11.2018 Die Ordnung tritt in Kraft am 01.01.2019 Reisekostenordnung der KZBV 92 Bekanntmachungen
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