Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (91) § 1 Anspruch (1) Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien der KZBV haben für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen einen Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Die Höhe der Entschädigungszahlung ergibt sich aus § 3 Absatz 1. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZBV haben für die Teil- nahme an Sitzungen und Veranstaltungen außerhalb der Dienst- zeit einen Anspruch auf die Zahlung von Zuschlägen als Sitzungs- geld. Soweit von der KZBV Beauftragte an Sitzungen teilnehmen, haben diese ebenfalls einen Anspruch auf die Zahlung von Sit- zungsgeld. Die Höhe der Entschädigungszahlungen ergibt sich aus § 3 Absatz 2. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Vertreterversamm- lung der KZBV und dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben einen Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Auf- wandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigungszahlungen ergibt sich aus § 3 Absatz 3. § 2 Dienstzeit Die Dienstzeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZBV ergibt sich aus der geltenden Gleitzeitordnung. Als dienstfreie Tage gelten Samstage, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage am jeweiligen Dienstort der KZBV § 3 Höhe der Entschädigung (1) Für Reisen, Sitzungen und Veranstaltungen werden an Zahn- ärztinnen und Zahnärzte, die nicht als Vorstandsmitglieder in den KZVen tätig sind, die nachfolgenden Pauschalbeträge wegen Praxis- ausfalls (Praxisausfallentschädigung) gezahlt. Bei einer Abwesen- heitszeit werktags von 08:00 bis 18:00 Uhr: in Euro 0–3 Stunden 140,-- über 3 Stunden 300,-- über 6 Stunden 500,-- über 9 Stunden 600,-- Voraussetzung für diesen Anspruch ist der tatsächliche Ausfall von Praxiszeiten der Anspruchstellerin oder des Anspruchstellers. Für die Zeiten, in denen Praxisausfall abgerechnet wurde, gilt der Praxis- ausfall als nachgewiesen. Neben dem Anspruch auf Praxisausfall- entschädigung besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld nach § 3 Absatz 2. (2) Die Höhe des Anspruchs auf Sitzungsgeld ergibt sich aus der Gruppenzugehörigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Sätze der Gruppe 1 gelten für sonstige Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der KZBV. Die Sätze der Gruppe 2 gelten für Abteilungs- leiterinnen und Abteilungsleiter, deren Stellvertreterinnen und Stell- vertreter und die Direktorin bzw. den Direktor der KZBV. Die Sätze der Gruppe 3 gelten nach Maßgabe der jeweiligen Dienstverträge für den Vorstand der KZBV, die Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien der KZBV und, sofern vom Vorstand nicht anderes be- stimmt wird, für Ausschussmitglieder und externe Beauftragte. (3) Der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Vertreterversamm- lung wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.000,-- Euro und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden eine monatliche Aufwands- entschädigung in Höhe von jeweils 250,-- Euro gezahlt. § 4 An- und Rückreise Zeiten der An- und Rückreise und notwendige Wartezeiten von und zu Sitzungen und Veranstaltungen außerhalb des Dienstortes werden wie Sitzungszeiten gewertet. § 5 Steuern Soweit durch Erhalt von Beträgen nach den Abrechnungssätzen dieser Sitzungsgeldordnung Steuerpflicht jedweder Art entsteht, er- folgt die Abführung der Steuern bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KZBV durch die Dienststelle unter Belastung des Gehaltskontos bei Mitgliedern der satzungsgemäßen KZBV-Gremien, Ausschussmitgliedern und externen Beauftragten durch die Empfängerin oder den Empfänger selbst § 6 Ausschlussfrist Der Anspruch auf Vergütung erlischt grundsätzlich, wenn er nicht binnen eines halben Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Beschlossen: In der 5. Vertreterversammlung vom 07.11. – 08.11.2018 Die Ordnung tritt in Kraft am 01.01.2019 Sitzungsgeld- und Aufwandsentschädigungsordnung der KZBV montags – freitags (gilt für Gruppe 1 und 2 nur außerhalb der Gleitzeit der KZBV) Gruppe 0–3 Stunden über 3 Stunden über 6 Stunden über 9 Stunden 1 in Euro 50,-- 130,-- 180,-- 220,- 2 in Euro 90,-- 220,-- 350,-- 430,-- 3 in Euro 140,-- 340,-- 540,-- 660,-- an dienstfreien Tagen Gruppe 1 in Euro 90,-- 170,-- 220,-- 260,-- 2 in Euro 130,-- 260,-- 390,-- 470,-- 3 in Euro 140,-- 340,-- 540,-- 660,-- 93

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