Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (92) Artikel 1 Änderung der Anlage 11 zum BMV-Z I. In der Präambel wird Satz 3 wie folgt ge- fasst: 3 Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzie- rungsvereinbarung sowie die Höhe der Pauschalen in den Anlagen 11a, 11c und 11d sind bundesweit verbindlich. II. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Zum Leistungsumfang des Online- Produktivbetriebes Stufe 1 (OPB1) zählen das Versichertenstammdaten-Management (VSDM), das Sichere Internet sowie die Anbindung der Bestandsnetze an die Tele- matikinfrastruktur¹. III. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Die Vertragspartner legen in dieser Verein- barung einvernehmlich die Finanzierung der- jenigen Aufwände fest, die den anspruchs- berechtigten Zahnärzten und Einrichtun- gen durch die Einführung der Telematik- infrastruktur im OPB1 entstehen. IV. § 1 Absatz 2 Sätze 4 und 5 werden er- satzlos gestrichen und der bisherige Satz 6 wird Satz 4. V. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) Über die Finanzierung der Aufwände, die den anspruchsberechtigten Zahnärzten und Einrichtungen durch die Einführung der Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) und der Sicheren Kommunikation Leistungserbringer (KOM-LE) entstehen, sowie die Erstattungshöhe der Pauschalen werden die Vertragspartner rechtzeitig ver- handeln, mit dem Ziel, die Verhandlungen spätestens zwei Monate vor Ende des ersten Feldtests abzuschließen. VI. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Die Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur durch die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) impliziert eine Sicherheitszertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informa- tionstechnik (BSI). 2 Die Erstausstattung im OPB1 setzt sich je Praxisstandort aus den folgenden von der gematik zugelassenen Komponenten und Diensten zusammen (Standard-Erstausstattungspaket): • Konnektor mit zugelassener QES-Funktion (QES-fähig) inkl. einer fest verbauten Smartcard vom Typ gSMC-K 3 Solange ein QES-fähiger Konnektor („eHealth-Konnektor“) vom Hersteller nicht geliefert werden kann, besteht die Möglichkeit, Konnektoren nur mit der Funktionalität VSDM und der Online- Nachlademöglichkeit für die Funktionali- tät QES auszuliefern (VSDM-Konnektor). 4. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Änderungen der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung (Anlage 11 zum BMV-Z), der Pauschalen-Vereinbarung (Anlage 11a BMV-Z), der Sondervereinbarung im Zusammenhang mit der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und der Pauschalen-Vereinbarung und der Vereinbarung einer Stichprobenprüfung (Anlage 11b BMV-Z) in der Fassung vom 25.04.2018 zuletzt geändert am 02.07.2018 in Kraft getreten am 01.07.2018 zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin 94 Bekanntmachungen ¹ Die Anbindung von Bestandsnetzen an die Telematikinfrastruktur ist nicht Vertragsgegenstand dieser Vereinbarung.

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