Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (93) 4 Die Verpflichtung, die QES-Funktion bei den ausgelieferten VSDM-Konnektoren un- verzüglich nachzurüsten (Update oder ggf. Austausch), sobald ein QES-fähiger Kon- nektor bei dem Hersteller zur Verfügung steht, ist durch die Zulassungsbedingun- gen der gematik für den Konnektor sicher- zustellen. 5 Sobald ein von der gematik zu- gelassenes Update des VSDM-Konnektors zum eHealth-Konnektor eines Herstellers zur Verfügung steht, hat der SPED bzw. der Konnektor-Anbieter dieses den an- spruchsberechtigten Zahnärzten und Ein- richtungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 6 Die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung wirkt über die Kassenzahn- ärztlichen Vereinigungen darauf hin, dass die Vertragszahnärzte bei der Anschaffung des Konnektors dahingehend entsprechend informiert werden. 7 Im Übrigen gilt § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 4. • Online-Anbindung an die zentrale Tele- matikinfrastruktur mittels VPN-Zugangs- dienst gem. Spezifikation der gematik [Spezifikation VPN-Zugangsdienst in der jeweils geltenden Version (ab Version 1.6.0, Stand: 24.08.2016)]² • Stationäres eHealth-Kartenterminal • Smartcard vom Typ gSMC-KT für jedes stationäre eHealth-Kartenterminal 8 Die Vertragspartner sind sich einig, dass abhängig von der Anzahl der stationären eHealth-Kartenterminals am Markt fol- gende Vorgehensweise angestrebt ist: So- bald mindestens vier stationäre eHealth- Kartenterminals zugelassen sind, werden die Marktpreise für jedes bis dahin zuge- lassene eHealth-Kartenterminal ermittelt und die Vertragspartner verhandeln auf Basis dieser Marktpreisermittlung über eine Anpassung des Betrages, der für das eHealth-Kartenterminal in die Finanzie- rungspauschalen einfließt, wobei sich der Betrag aus dem Durchschnitt der Markt- preise des unteren Preisdrittels berechnet. 9 Im Übrigen gilt § 9 Abs. 4. • Mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 gemäß Abs. 3 • Smartcard SMC-B (elektronischer Praxis- ausweis) 2 Protokollnotiz: Sofern die Performance der SMC-B nicht ausreichend ist, verhandeln die Vertrags- partner über die Finanzierung einer Ersatz- lösung, die die notwendigen Anforderungen erfüllt. • Smartcard HBA (elektronischer Heilberufs- ausweis) 10 Die Kosten der Smartcard HBA werden den Zahnärzten zur Hälfte erstattet. 11 Die Erstattung der Kosten der Smartcard SMC-B und der Smartcard HBA erfolgt über eine Einmalzahlung jeweils für fünf Jahre, erstmalig zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. 12 Von der Finanzierung ausgenommen sind die Kosten der Internetanbindung einer Praxis zur Erreichung des VPN- Zugangsdienstes (nicht im Standard- Erstausstattungspaket oder Standard- Betriebspaket enthalten). VII . Der bisherige § 2 Absatz 3a wird ge- strichen. VIII. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) 1 Als Aufwandsentschädigung für die In- stallation der Komponenten und Dienste inkl. Schulung wird eine Pauschale geleistet, die in die TI-Startpauschale einfließt. 2 Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass eine Staffelung nach Anzahl der Kartenter- minals nach Abs. 2 insoweit nicht erfolgt. 3 Die Vertragspartner legen die Pauschalen für die Aufwandsentschädigung der Installa- tion aus dem Durchschnitt der Marktpreise des unteren Preisdrittels der Dienstleistung eines IT-Servicetechnikers in der Anlage 11a fest. IX . In § 2 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. X. In § 2 Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „e-Health-Kartenterminal“ durch das Wort „eHealth-Kartenterminal“ ersetzt. XI. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Die Krankenkassen leisten eine Pauschale für die monatlichen Kosten des laufenden Betriebes der Telematikinfrastruktur (Stan- dard-Betriebspaket). 2 Der laufende Betrieb umfasst die Kosten, die entstehen, um die dauerhafte Funktionsfähigkeit aller ausge- gebenen Komponenten und Dienste sowie eine Sicherstellung der Anbindung an die Telematikinfrastruktur und eine reibungs- lose und dauerhafte Nutzung der Anwen- dungen des OPB1 zu gewährleisten. 3 In die Betriebskostenpauschale des Standard- Betriebspaketes fließen die Wartung sowie der Support der Komponenten Konnektor, stationäres und mobiles Kartenterminal (inkl. Gerätekarte gSMC-KT für das stationäre Kartenterminal) und die Betriebskosten des VPN-Zugangsdienstes ein. 4 Die Finanzierung der laufenden Kosten der Smartcard SMC-B fällt unter die Betriebs- kosten und wird gem. § 2 Abs. 1 jeweils in einer Summe ausbezahlt. 5 Die Finanzierung der Smartcard HBA fällt unter die Kosten des laufenden Betriebes und wird aufgrund der persönlichen Zuordnung zu einem Zahnarzt gemäß § 2 Abs. 1 jeweils in einer Summe ausbezahlt. 6 Die Beträge, die in die Pauschale zum Standard-Betriebspaket einfließen, werden auf Basis des Durchschnitts des unteren Preisdrittels der bekannten Markt- preise errechnet. XII . § 4 Absatz 2 wird gestrichen. XIII . § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ge- fasst: 1 Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die erforderliche erstmalige Ausstattung gemäß § 2 Absätze 2 und 3 sowie der für die Nutzung der Telematikinfrastruktur rele- ² Die Installation des VPN-Zugangsdienstes sowie die Freischaltung der Smartcard SMC-B erfolgt im Rahmen der Erstausstattung und ist Bestandteil des Standard-Erstausstattungspaketes, wobei die Finanzierung gem. § 3 Abs. 1 erfolgt. 95

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=