Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (94) vanten monatlichen Betriebskosten gemäß § 3 Abs. 1 haben die dort genannten An- spruchsberechtigten ab dem Zeitpunkt und solange sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind und die gesetzlich vor- geschriebenen Anwendungen nutzen. XIV. § 5 Absatz 1 Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: 4 Zur Finanzierung der Erstattung und des laufenden Betriebes gemäß § 2 und § 3 er- halten die dort genannten Anspruchs- berechtigten Pauschalen gem. Anlage 11a BMV-Z durch die zuständige Kassenzahn- ärztliche Vereinigung. 5 Anlage 11d BMV-Z ist zu beachten. XV. § 5 Absatz 1 Satz 5 wird Satz 6. XVI. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Anspruchsberechtigte Zahnärzte und Einrichtungen, die zukünftig bzw. nach Abschluss des flächendeckenden Rollouts des OPB1 in die vertragszahnärztliche Ver- sorgung eintreten, erhalten die Erstausstat- tungs- und Betriebskostenpauschale, soweit sie diesbezüglich noch keine Pauschalen er- halten haben. XVII . § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Abrechnungsprozess (1) 1 Jede Kassenzahnärztliche Vereinigung informiert die anspruchsberechtigten Zahn- ärzte und Einrichtungen vorab über den Umfang des Anspruchs der Ausstattung ge- mäß § 2 Absätze 2, 3 und § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung. 2 Die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen rechnen die Pauschalen gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegen Bestätigung ab. (2) Die zuständige Kassenzahnärztliche Ver- einigung ermittelt die Anspruchsberechti- gung der anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen und berücksichtigt vor Rechnungsbegleichung mögliche Verände- rungen der Praxisform und -größe, insbe- sondere bzgl. Vergrößerung, Verkleinerung, Fusion, Schließung und Umzug in einen an- deren KZV-Bereich. (3) 1 Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln dem GKV-Spitzenverband und nachrichtlich der KZBV die Anzahl der an- spruchsberechtigten Zahnärzte und Einrich- tungen über ein bundeseinheitliches Melde- formular, das die Vertragspartner gemein- sam verabreden und bei Bedarf weiterent- wickeln. 2 Diese Parameter werden zum Stichtag 1. April 2017 erhoben und dem GKV-Spitzenverband bis zum 31. Mai 2017 zur Verfügung gestellt. 3 Die Übermittlung der Anzahl der anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen gem. § 2 Abs. 3 erfolgt bis 31. August 2018. (4) 1 Der GKV-Spitzenverband ermittelt auf Basis der in § 6 Abs. 3 genannten Parameter den Finanzierungsbedarf für die Erstausstat- tung und die Betriebskosten und leistet grundsätzlich quartalsweise Abschlagszah- lungen an die von der KZBV benannten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zum 20. des dritten Quartalsmonats. 2 Sofern für den Abrechnungsprozess aus dieser Verein- barung eine Umsatzsteuerpflicht für die Kas- senzahnärztlichen Vereinigungen entsteht, ist die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Kos- ten für die Finanzierung vom GKV-Spitzen- verband zu entrichten. Protokollnotiz: Die jeweilige Abschlagszahlung errechnet sich aus dem nach Abs. 5 angenommenen Aus- stattungsgrad unter Zugrundelegung der für das jeweilige Quartal geltenden Pauschalen gem. Anlage 11a BMV-Z. (5) 1 Für die Höhe der Abschlagszahlungen bis zum 31. Dezember 2018 wird der fol- gende Ausstattungsgrad angenommen: • 3. Quartal 2017: 10 % • 4. Quartal 2017: 10 % • 1. Quartal 2018: 20 % • 2. Quartal 2018: 20 % • 3. Quartal 2018: 20 % • 4. Quartal 2018: 20 % 2 Die Auszahlung des Teilbetrages für das vierte Quartal 2018 wird ausgesetzt, wenn der tatsächliche Ausstattungsgrad bis zum dritten Quartal deutlich hinter dem erwar- teten Ausstattungsverlauf bleibt. 3 Das ist nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragspartner dann der Fall, wenn bis zum 31. Dezember 2018 voraussichtlich weniger als 40 % aller Zahnärzte und Einrichtungen tatsächlich ausgestattet werden. 4 In diesem Fall gehen die Vertragspartner von einem Ausstattungsgrad von 40 % zum 31. De- zember 2018 aus. 5 Die damit bis Ende 2018 entstandene Überzahlung wird im Rahmen der Spitzabrechnung nach Abs. 7 ausge- glichen. 6 Basierend auf dieser Annahme wird im ersten Quartal 2019 der Finanzierungs- bedarf für 30 % der anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen an die Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen ausgezahlt. 7 Außerdem erfolgt einmalig am 20. März 2019 die Zahlung gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 3 vom GKV-Spitzenverband an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. 8 Der Abschlag für das zweite Quartal 2019 wird kzv-spezifisch auf Basis der dann vor- liegenden Spitzabrechnung und unter An- rechnung des Abschlages des ersten Quar- tals 2019 (30 %) errechnet. 9 Der Finanzie- rungsbedarf der Betriebskosten folgt dem angenommenen Ausstattungsgrad. (6) 1 Die Höhe der Abschlagszahlungen ab dem 1. Juli 2019 wird wie folgt ermittelt: Der jährliche Gesamtfinanzierungsbedarf berechnet sich auf Basis der von der jeweili- gen Kassenzahnärztlichen Vereinigung an den GKV-Spitzenverband gemäß § 6 Abs. 3 übermittelten Anzahl der anspruchsberech- tigten Zahnärzte und Einrichtungen. 2 Die Betriebskosten werden für sämtliche der nach § 6 Abs. 3 als anspruchsberechtigt gemeldeten Zahnärzte und Einrichtungen gewährt. 3 Die Erstausstattungskosten wer- den pro Quartal für 1,25 % der nach § 6 Abs. 3 als anspruchsberechtigt gemeldeten Zahnärzte und Einrichtungen für die Finan- zierung kostenrelevanter Praxisveränderun- gen sowie der Ausstattung von Neupraxen gewährt. 4 Bei Feststellung eines abweichen- 96 Bekanntmachungen
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