Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (95) den tatsächlichen Finanzierungsbedarfes wird die Zahlung des Gesamtfinanzierungs- bedarfes entsprechend angepasst. 5 Der jährliche Gesamtfinanzierungsbedarf für die Erstausstattung und die Betriebskosten wird zu gleichen Anteilen auf die Quartale des je- weiligen Jahres (für 2019 anteilig) verteilt. (7) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen weisen gegenüber dem GKV-Spitzenver- band mittels des Meldeformulars und des Verfahrens nach § 7 Abs. 2 bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres, erstmals zum 15. Februar 2019, die Differenz zwischen den an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ausgezahlten quartalsweisen Abschlagszahlungen und den an die an- spruchsberechtigten Zahnärzte und Einrich- tungen tatsächlich ausgezahlten Pauschal- beträgen für den Zeitraum bis zum 31. De- zember 2018 und anschließend für das je- weils zurückliegende Kalenderjahr aus. • Sofern die Summe der quartalsweisen Abschlagszahlungen die von den Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen an die an- spruchsberechtigten Zahnärzte und Ein- richtungen geleisteten jährlichen Pau- schalbeträge überschreitet, hat eine Rück- zahlung an den GKV-Spitzenverband durch die Kassenzahnärztlichen Vereini- gungen in Höhe der Überschreitung am 20. März des Folgejahres, erstmals am 20. März 2019, zu erfolgen. • Sofern die Summe der quartalsweisen Abschlagszahlungen die von den Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen an die an- spruchsberechtigten Zahnärzte und Ein- richtungen geleisteten jährlichen Pau- schalbeträge unterschreitet, hat eine Aus- zahlung durch den GKV-Spitzenverband an die Kassenzahnärztlichen Vereinigun- gen in Höhe der Unterschreitung am 20. April des Folgejahres, erstmals am 20. April 2019, zu erfolgen. (8) 1 Im Rahmen des in Abs. 7 geregelten Abrechnungsverfahrens behält sich der GKV-Spitzenverband eine Prüfung der von den Vertragszahnärzten abgerechneten Pauschalen auf Basis von Stichproben vor. 2 Die Modalitäten dieser Prüfung sind in Anlage 11b BMV-Z geregelt. XVIII. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Die Kassenzahnärztlichen Vereinigun- gen erstellen einen quartalsweisen Bericht zum monatlichen Ausstattungsgrad und übermitteln diesen jeweils bis zum Ende des ersten Monats des Folgequartals (31. Januar, 30. April, 31. Juli, 31. Oktober) der Kassen- zahnärztlichen Bundesvereinigung, die den Ausstattungsgrad dem GKV-Spitzenverband bis zum 15. des nächsten Monats mitteilt. 2 Die Vertragspartner verabreden gemein- sam ein bundeseinheitliches Formular, das bei Bedarf angepasst und weiterentwickelt wird. XIX. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wör- ter „von ORS1 Phase 1“ durch die Wörter „des OPB1“ ersetzt. XX. Die Protokollnotiz in § 9 wird wie folgt gefasst: Protokollnotiz: Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzie- rungsvereinbarung liegen bzgl. einzelner Komponenten nicht abschließend geklärte Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Funktionsfähigkeit und Sicherstellung der Anbindung an die Telematikinfrastruktur vor. Die Vertragspartner sind darüber einig, dass eine Verhandlung über die Finanzierung eines Austausches der Komponenten, sobald deren Notwendigkeit absehbar ist, aufgenommen wird und diese spätestens im März 2021 ab- geschlossen sein soll. Artikel 2 Änderung der Sondervereinbarung im Zusammenhang mit der Grundsatzfinanzie- rungsvereinbarung und der Pauschalen- Vereinbarung I. Die Sondervereinbarung im Zusammen- hang mit der Grundsatzfinanzierungsver- einbarung und der Pauschalen-Vereinba- rung erhält die Bezeichnung „Anlage 11d“. II . § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die Pauschale erhalten Praxen, die nach- weislich bis einschließlich 31.08.2018 die SMC-B bestellt haben, soweit nicht eine ab- weichende Regelung getroffen wird. III. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „31.01.2019“ durch die Angabe „15.02.2019“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Anlage 11a zum BMV-Z (Pauschalen-Vereinbarung) I . Ab dem 01.01.2019 werden in § 2 nach der Zeile „Stationäres eHealth-Kartentermi- nal“ folgende Zeilen ergänzt: II. Die Pauschale für das mobile Kartentermi- nal gem. 2 Abs. 3 GFinV wird ab dem 01.01.2019 auf 356,- EUR festgesetzt. § 2 wird diesbezüglich in der letzten Zeile der Tabelle wie folgt geändert: Komplexitätszuschlag für Standorte mit 4–6 Zahnärzten gem. § 2 Abs. 2 GFinV Komplexitätszuschlag für Standorte mit 7 und mehr Zahnärzten gem. § 2 Abs. 2 GFinV ab 1. Quartal 2019 230,- 460,- Pauschale für mobiles Karten- terminal der Ausbaustufe 2 gem. § 2 Abs. 1 und 3 GFinV vom 3. Quartal 2017 bis einschließlich 4. Quartal 2018 ab 1. Quartal 2019 350,- 356,- 97

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