Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (96) III. § 3 wird wie folgt gefasst: § 3 Standard-Betriebspaket Zahnarztpraxen, die die Pauschale für die Smartcard SMC-B als monatliche Betriebs- kostenpauschale bis einschließlich Ende des zweiten Quartals 2018 abgerechnet haben, erhalten eine um die bereits abgerechneten Pauschalen reduzierte Einmalzahlung von der zuständigen Kassenzahnärztlichen Ver- einigung. Die vereinbarten Abschlagszah- lungen bis einschließlich viertes Quartal 2018 bleiben unberührt. Der Finanzierungs- bedarf wird im Rahmen der sog. Spitz- abrechnung gemäß § 6 Abs. 7 GFinV durch den GKV-Spitzenverband ausgeglichen. Artikel 4 Änderung der Anlage 11b zum BMV-Z (Ver- einbarung einer Stichprobenprüfung) I. Im ersten Satz wird die Angabe „§ 6 Abs. 7“ durch die „§ 6 Abs. 8“ ersetzt. II. In Ziffer 1 wird in Satz 1 die Angabe „31. Januar“ durch „15. Februar“ ersetzt. Artikel 5 Diese Änderungsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Köln, Berlin, 10.12.2018 Inhalte Monatliche Betriebskosten- pauschale gem. § 3 Abs. 1 GFinV Pauschale für Betriebskosten Smartcard SMC-B, (kumuliert) als Einmalzahlung für 5 Jahre gem. § 2 Abs. 1 Satz 11, § 3 Abs. 1 Satz 4 GFinV bzw. § 2 Abs. 3 GFinV Die Höhe der Pauschale hängt vom Bestellzeitpunkt der Smart- card SMC-B ab. Pauschale für Betriebskosten Smartcard HBA (hälftig), (kumuliert) als Einmalzahlung für 5 Jahre gem. § 3 Abs. 1 Satz 5, § 2 Abs. 1 Sätze 10 und 11 GFinV vom 3. Quartal 2017 bis einschließlich 2. Quartal 2018 ab 3. Quartal 2018 vom 3. Quartal 2017 bis einschließlich 4. Quartal 2018 ab 1. Quartal 2019 Betrag in EUR 100,- 83,- 480,- 450,- 233,- 98 Bekanntmachungen treffen zur Anpassung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen für das Jahr 2019 die folgende Vereinbarung: 1. Der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen wird für das Jahr 2019 um 2,64 % erhöht. Ausgangsbasis für die Vereinbarung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2019 ist der Punkt- wert von 0,9058 Euro. 2. Es wird ein Punktwert für das Jahr 2019 in Höhe von 0,9297 Euro vereinbart. 3. Der Punktwert in Höhe von 0,9297 Euro ist bei allen Heil- und Kos- tenplänen anzusetzen, die ab dem 01.01.2019 ausgestellt werden. Protokollnotiz: Die Vertragspartner halten klarstellend fest, dass im Rahmen der Ver- handlungen auf Bundesebene zur Fortschreibung der zahnärztlichen Vergütung im Bereich Zahnersatz Grundlagen und Parameter zu berücksichtigen sind, die in Teilen nicht mit denjenigen in den Verhand- lungen auf Landesebene im Rahmen der übrigen Leistungsbereiche unmittelbar vergleichbar sind, sodass die getroffene Vereinbarung aus Sicht der Vertragspartner im Ergebnis weder Signalwirkung noch Präjudiz für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen ent- falten kann. Köln, Berlin 30.11.2018 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin – andererseits –

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