Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 03

zm 109, Nr. 3, 1.2.2019, (156) So wurden seit 2015 die meisten Z-MVZ in Ballungsgebieten oder einkommensstarken Regionen gegründet, die bereits zuvor ohne- hin gut versorgt waren. Mit dem Inkraft- treten des GKV-VSG ist darüber hinaus ein deutlicher Anstieg der Gründungszahlen von Z-MVZ in der Hand von Finanzinvestoren festzustellen: Gab es vor zwei Jahren erst 29 solcher Z-MVZ – sind es nach Auskunft der KZBV mittlerweile schon 75. Wie aber ist das möglich, wenn Z-MVZ nach den Regelungen des SGB V eigentlich gar nicht in der Hand von Investmentgesell- schaften, Hedgefonds oder Private-Equity- Gesellschaften liegen dürften? Es gibt einen vergleichsweise einfachen Weg – auch wenn dieser von der Intention des Gesetzgebers eigentlich nicht dafür gedacht war: Z-MVZ werden regelmäßig als Tochtergesellschaften unter dem Dach eines Klinikträgers angesie- delt. Dieser – zuvor oftmals um seine Existenz kämpfende – Klinikträger wurde zuvor auf- gekauft und nunmehr als Vehikel dafür be- nutzt, Zahnarztsitze zu bündeln. Möglich ist das völlig unabhängig vom Standort: Auch wenn der Sitz des Klinikträgers im ländlichen Raum sein sollte – das Z-MVZ muss nicht unmittelbar dort angesiedelt sein. Es darf auch am Hamburger Rand stehen und – die Investoren können durch die Möglichkeit einer Kettenbildung von Z-MVZ – bis hinunter nach München am Versorgungsgeschehen teilnehmen. MVZ sind ein längst selbstverständlicher Bestandteil unserer Versorgungslandschaft. Nicht zuletzt, weil sie dem Berufsnachwuchs scheinbar einfachere Einstiegsmöglichkeiten und familienfreundliche Arbeitszeiten ermög- lichen, die in der klassischen Einzelpraxis sich nicht immer realisieren lassen. Es ist deshalb auch nicht von der Hand zu weisen, dass diese Z-MVZ bei der Wahl des Berufsaus- übungsortes eine gewisse Sogwirkung auf junge Zahnärztinnen und Zahnärzte aus- üben – vor allem dann, wenn der Standort attraktiv erscheint und zentral gesteuerte Marketingmaßnahmen die Entscheidungs- findung flankieren helfen. Diese Form der Z-MVZ stellen aber kurz- und mittelfristig eine Bedrohung für alle in der Fläche niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte dar. Im schlimmsten Fall droht eine Überversorgung in den Städten bei gleichzeitiger Unterversorgung im ländlichen Raum. Diese Gefahr und die dargestellte Konzentrationsentwicklung erfordern einen regulierenden Eingriff jenseits von Bedarfs- planungsregelungen, wollen wir weiterhin auch eine adäquate Versorgung der Bevöl- kerung im ländlichen Raum gewährleisten. Im von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zum sogenannten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) war dies bedauerlicherweise noch nicht vorgesehen. Schleswig-Holstein hat sich daher im Bundes- rat gemeinsam mit anderen Bundesländern dafür eingesetzt, dass der beschriebenen Fehlentwicklung entgegengewirkt wird. Und unsere Intervention hat erfreulicherweise für Bewegung gesorgt. Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die von Bundesrat beschlossene Stellungnahme zum Entwurf des TSVG zugesagt, dass sie die Aufnahme entsprechender Regelungen ins TSVG prüfen wird. Insbesondere soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, welche Regelungen geeignet sind, den mit Blick auf Versorgungsgeschehen und Versorgungssicherheit höchst kontra- produktiven Konzentrationsprozessen in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch MVZ wirksam zu begegnen. Zudem prüft das BMG die von Schleswig-Holstein gemein- sammit Baden-Württemberg und NRW vor- geschlagene Regelung, wonach Kranken- häuser nur noch unter bestimmten Voraus- setzungen zur Gründung von MVZ berechtigt sein sollen. Dies soll nach unserer Vorstellung nur dann der Fall sein, wenn (a) der Kranken- hausstandort innerhalb des Planungsbereichs liegt, in dem das MVZ seinen Sitz haben soll, oder (b) wenn das MVZ in einem Gebiet mit festgestellter Unterversorgung liegt und das Krankenhaus gemäß Krankenhausplan einen Versorgungsauftrag für die Fachgebiete hat, die im MVZ vertreten sein sollen. Eine Aufnahme dieser Maßgaben würde der Entwicklung der Z-MVZ eine deutlich sinnvollere Richtung und der Versorgung insgesamt eine bessere Perspektive ver- schaffen. Derzeit aber erlaubt das an für sich sinnvolle Rechtskonstrukt eines MVZ – bei „unfairer Anwendung“ – einen Wettbewerbsvorteil zu- lasten von Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie der Versorgung der Patienten jenseits von Ballungszentren. Wenn wir aber die (zahn)ärztliche Freiberuflichkeit als Rückgrat der Gesundheitsversorgung begreifen und erhalten wollen, dann müssen wir allen Versorgungsteilnehmern im Wettbewerb „gleichlange Spieße“ zuerkennen. Dafür wird sich Schleswig-Holstein auch weiter mit Nachdruck stark machen. Die Position des Bundesrats Erforderlich ist ein regulierender Eingriff Heiner Garg Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wurde 2015 die Möglich- keit geschaffen, auch im zahnärztlichen Bereich arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren (Z-MVZ) zu errichten. Eine Verbesserung und Stabilisierung der Versorgung in ländlichen und bislang eher schwach versorgten Bereichen ist dabei allerdings kaum festzustellen – im Gegenteil! Dr. Heiner Garg (FDP) ist Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein. Foto: Thomas Eisenkrätzer 30 TSVG und Z-MVZ in Deutschland

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