Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 03

zm 109, Nr. 3, 1.2.2019, (216) Die Satzung der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärzte- kammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.01.2018 wird wie folgt geändert: Beschluss: 1. In § 19 Abs. 1 Satz 7 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt. Der Satz heißt dann: „Auf Antrag des Teilnehmers kann der Beginn der Altersruhegeld- zahlung um bis zu fünf Jahre nach Erreichen der Altersgrenze hinausgeschoben werden.“ Begründung: Zur Flexibilisierung des Bezugs von Altersruhegeld soll der Zeit- raum, um den der Bezug der Altersrente aufgeschoben werden kann, von drei auf fünf Jahre erhöht werden. 2. In § 24 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Ergibt sich aus dem Rechnungsabschluss ein Überschuss, so sind mindestens fünf v. H. davon einer Verlustrücklage zuzuweisen, bis diese mindestens fünf v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach einer Inanspruchnahme wieder erreicht hat.“ Begründung: Die Verlustrücklage soll aufgestockt werden; bisher ist sie auf vier v. H. der Deckungsrückstellung begrenzt, sie soll auf fünf v. H. erhöht werden. 3. § 16 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst und Satz 3 gestrichen: „Nicht niedergelassene Teilnehmer zahlen ihre Versorgungs- abgabe monatlich; Zahlungstermin ist in diesem Fall der 5. des auf die Gehaltszahlung folgenden Monats.“ Begründung : Bislang steht nicht niedergelassenen Teilnehmern nur die Möglich- keit offen, zu beantragen, dass sie ihre Abgaben monatlich zahlen. Dies ist jedoch der Regelfall, so dass § 16 Abs. 5 entsprechend anzu- passen ist. Die Satzungsänderungen treten zum 01. Januar 2019 in Kraft, frü- hestens jedoch mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Mainz, den 03.01.2019 Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Dr. Gert Beger – Der Präsident – Mehr unter: www.varlp.de VERSORGUNGSANSTALT bei der LANDESZAHNÄRZTEKAMMER RHEINLAND-PFALZ Körperschaft des öffentlichen Rechts 90 Bekanntmachungen

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