Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 109, Nr. 4, 16.2.2019, (342) Hat die Rechtsform der Berufs- ausübung Auswirkungen auf die Steuer? Claudia Kalina-Kerschbaum: Wird eine Zahnarztpraxis als Einzelunternehmen oder in der Rechtsform einer Personengesell- schaft, also als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft, ge- führt, kann der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer Gemeinschaftspraxis mit gemeinsamer Berufsausübung und Gewinnermittlung und einer Praxisgemeinschaft, in der ledig- lich Kosten geteilt werden sollen. Hier müsste der Gewinn einzeln für jeden Zahn- arzt ermittelt werden. Der Gewinn unter- liegt jeweils der Einkommensteuer. Bei einer Praxis in der Rechtsform einer GmbH, zum Beispiel im Rahmen eines Medizinischen Versorgungszentrums, muss eine kauf- männische Buchführung vorliegen und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Außerdem wird neben der Körperschaftsteuer auch die Gewerbe- steuer fällig. Wo lauern „Gewerbe“-Gefahren in der Zahnarztpraxis? Es gibt drei Bereiche, in denen sich Gefahren für die freiberufliche Berufs- ausübung von Zahnärzten ergeben können. Erstens, wenn Leistungen angeboten wer- den, die nicht als heilberuflich anerkannt sind, zum Beispiel Bleaching. Zweitens, wenn in der Praxis Zahnbürsten oder andere Zahnpflegeprodukte an Patienten verkauft werden. Drittens, wenn die Praxisinhaber weitere Zahnärzte im Anstellungsverhältnis beschäftigen. Wird die Praxis in der Rechtsform der Personengesellschaft betrieben, können gewerbliche Einkünfte dazu führen, dass nicht nur darauf, sondern ebenfalls auf den gesamten Gewinn Gewerbesteuer fällig wird, auch auf den Teil, der auf heilberu- flichen Tätigkeiten beruht. Allerdings gibt es auch Bagatellgrenzen. Danach werden die Einkünfte einer Personengesellschaft nicht insgesamt in gewerbliche Einkünfte umge- wandelt, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit drei Prozent der gesamten Nettoumsatzerlöse der Personen- gesellschaft und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Was ist bei Verträgen mit Angehörigen zu beachten? Verträge mit Angehörigen, etwa Miet- oder Darlehensverträge, werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen werden und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem Umgang mit Fremden entspricht, das nennt man den Fremdvergleich. Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten muss der Vertrag zwingend schriftlich geschlossen werden und eine Vereinbarung zur Lohn- höhe sowie zu Art und Umfang der Tätigkeit enthalten. Der vereinbarte Arbeitslohn muss angemessen sein, das heißt, er müsste ent- sprechend auch einem fremden Dritten gezahlt werden, und es müssten die Lohn- steuer- und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden. Der angestellte Arbeitnehmer muss außer- dem über seinen Arbeitslohn frei verfügen können. Bei einem Mietvertrag muss sich die Miete an der ortsüblichen Vergleichs- miete orientieren. Ist die Miete geringer als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, kann der Vermieter nur einen Teil der mit dem Vermietungsobjekt verbundenen Kosten steuerlich geltend machen. Arbeitsmittel und Betriebsausgaben – wie sind diese steuerlich absetzbar? Betriebsausgaben können in der Regel im Jahr der Verausgabung bei der Gewinn- ermittlung unbegrenzt abgezogen werden. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das sind zum Beispiel die Raumkosten, Löhne und Gehälter oder Materialien, die für die Zahnbehandlung benötigt werden. Auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern für die Praxisausstattung ist absetzbar, aber nur verteilt auf die Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter. Nur geringwertige Wirt- ? ? ? ? Interview mit der Bundessteuerberaterkammer Das sollten Zahnärzte über Steuergrundsätze wissen Für mehr Licht ins (immer wiederkehrende) Steuerdunkel: Die zm haben Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer und Leiterin der Abteilung Steuerrecht und Rechnungslegung, nach steuerlichen Grundsätzen gefragt, die Zahnärzte betreffen. Claudia Kalina-Kerschbaum ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der Bundessteuerberater- kammer. Dort leitet sie zudem die Abteilung Steuerrecht und Rechnungslegung. Foto: Bundessteuerberaterkammer 104 zm–starter

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