Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04
zm 109, Nr. 4, 16.2.2019, (265) dann wird man auch immer jemanden fin- den, der ihn betreibt. Egal, ob niedergelassene Zahnärzte oder ein zahnmedizinisches MVZ. Lassen sie mich noch anmerken, dass häufig die MVZ die Zweitpraxen auf dem Land er- öffnen, rollierende Praxen ins Leben rufen, die Gemeindehäuser anfahren und so eine ortsnahe Behandlungsmöglichkeit für die Bevölkerung sicherstellen. ? Beratungsgesellschaften empfehlen ihren Kunden ausdrücklich eine Konzentration auf „High-End- Services“. Stichwort Rosinenpickerei: Mit einer Portfolio-Verschiebung im Leistungsangebot wird doch die sinnvolle wirtschaftliche Versorgung von Patienten geschwächt. Kann das wirklich im Interesse der GKV sein, solche Mechanismen im Gesundheits- markt zu verankern? Nein. Das wollen weder die GKV noch ich. Rosinenpickerei sollte verhindert oder zu- mindest erschwert werden. Meine Bemer- kungen bezogen sich auf das ärztliche Port- folio. Denn das ärztliche Portfolio wird in der Versorgungsplanung nur unzureichend berücksichtigt. Hier herrscht völlige Intrans- parenz und genau da müssen wir ansetzen: Wenn Leistungsspektren die maßgebliche Größe in der Versorgungsplanung werden, dann wird es auch keine Anbieter geben, die nur lukrative, hochspezialisierte Leistungen anbieten. ? Es sind bereits signifikante Unter- schiede im Abrechnungsverhalten bei Fremdinvestoren-geführten Z-MVZ feststellbar: Zu nennen ist etwa der Schwerpunkt auf Zahnersatz (ZE), deutlich erhöhte KCH-Fallwerte und eine Tendenz zu ZE-Neuversorgungen statt Erhaltung. Das heißt, ein massiver Schub zu Über- und Fehlversorgungen bahnt sich an. Auch das dürfte doch nicht im Interesse der Kassen sein, oder? Immerhin gehören Sie zu denjenigen, die diese Kosten bezahlen müssen. An Ihren Beispielen zeigt sich doch ganz deutlich: Eine Debatte um Transparenz und Qualität ist notwendig. Und Zahnerhalt wäre doch ein guter Indikator, um Qualität in der zahnärztlichen Versorgung zu messen. Die Aufhebung der Zulassungsbeschränkung für Zahnärzte mit dem GKV-Wettbewerbs- stärkungsgesetz wurde seinerzeit übrigens damit begründet, dass sich das Problem der Überversorgung im vertragszahnärztlichen Bereich nicht zeigen würde. Ist aber die Wiedereinführung der Bedarfsplanung ge- boten? Davon einmal abgesehen muss der Patient von seinem Zahnarzt über Behand- lungsoptionen aufgeklärt werden. Wir soll- ten Ansatzpunkte finden, wie die Patienten- souveränität gefördert werden kann. Auch hier sind Informationen über Versorgungs- qualität von zentraler Bedeutung. ? Die schwedische Private-Equity- Gesellschaft EQT hat Ende 2017 die niederländische Dentalkette Curaeos mit rund 220 Dentalpraxen (Niederlande, Belgien, Dänemark, Deutschland und Italien) und etwa einer Million behandelter Patienten übernommen. Quadriga Capital ist im Besitz der zweitgrößten zahnärztlichen MVZ-Kette – der „Zahnärztlichen Tageskliniken Dr. Eichenseer“ mit inzwischen deutschlandweit 13 MVZ-Standorten. Weitere Standorte sind im Zulassungsverfahren. Wie wollen Sie verhindern, dass solche Unternehmen marktbeherrschend werden? Grundsätzlich wird Kartellrecht im Gesetz gegen Wettbewerbseinschränkungen (GWB) – und nicht im SGB V – geregelt. Wer den- noch Überlegungen für eine „Firewall“ bei Z-MVZ anstellen möchte: Hier böte sich der Weg über das Zulassungsverfahren an. Das setzt gesetzliche Änderungen voraus. Welche Maßstäbe man in der Beurteilung zugrunde legen müsste, sollte kritisch disku- tiert werden. Prinzipiell muss man sich fra- gen, ob es in einem solidarischen Gesund- heitswesen Gewinnstreben geben darf. Wer hier mit „Nein“ antwortet, muss sich gleich- 3m.de/oralcare Da s Adhäsiv 3M ™ Scotchbond ™ Universal für alle Fälle. 2019 Besuchen Sie uns auf der IDS vom 12. – 16.03.2019 in Halle 4.2, Stand G90/91
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