Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04
zm 109, Nr. 4, 16.2.2019, (328) im Vergleich zur üblichen Versorgung ohne spezifische Fluoridierungsmaßnahmen.“ Mit dieser Bewertung war nun der Weg frei, die notwendigen Fluoridierungsmaßnahmen in das Gesamtleistungspaket zur Vermeidung frühkindlicher Karies aufzunehmen. Die Regelungen der neuen Richtlinie Als Regelungsgrundlage wurde die beste- hende Richtlinie des G-BA über die Früh- erkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen (zahnärzt- liche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V, FU-Richtlinie) überarbeitet, er- weitert, neu strukturiert (Kapitel A, B und C) und um ein eigenes Kapitel zur zahnärzt- lichen FU bei Kleinkindern erweitert. \ „Teil A ‚Allgemeiner Teil‘ enthält die für die frühkindlichen sowie für die bestehenden Früherkennungsuntersuchungen gemeinsam geltenden Vorschriften. \ Im Teil B ‚Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat‘ werden die neuen Früh- erkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern normiert. \ Der Teil C ‚Früherkennungsuntersuchun- gen bei Kindern ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs‘ umfasst die bereits bestehenden Regelungen zu den Früherkennungsuntersuchungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.“ 1 Die Regelungen im Einzelnen: Versicherte im Alter vom 6. bis zum voll- endeten 33. Lebensmonat haben künftig Anspruch auf insgesamt drei Früherken- nungsuntersuchungen. Für diese FU stehen drei Zeitfenster zur Verfügung: \ erste Untersuchung: im Zeitraum vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat \ zweite Untersuchung: im Zeitraum vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat \ dritte Untersuchung: im Zeitraum vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat. Diese FU sind auf die unterschiedlichen Ent- wicklungsphasen des Kindes und auf die ärztlichen FU U5 bis U7 gemäß der Kinder- Richtlinie des G-BA abgestimmt. Der Abstand zwischen zwei FU muss mindestens vier Monate betragen. In der Begründung zum Beschluss des G-BA wird auch angeführt, dass die neuen FU einen zusätzlichen positiven Effekt der Gewöhnung des Kleinkinds an die Praxisumgebung und der Schaffung von Vertrauen zum Zahnärzte- team erwarten lassen. Das erleichtere die Behandlung bei später notwendig werden- den Eingriffen. Im Einzelnen umfassen die zahnärztlichen FU folgende Punkte: a) die Inspektion der Mundhöhle, b) Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen, c) die Ernährungs- und Mundhygienebera- tung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche, verbesserte Mundhygiene und soweit erforderlich die praktische Anleitung der Betreuungsperso- nen zur Mundhygiene beim Kind, d) die Erhebung der Anamnese zu Fluoridie- rungsmaßnahmen sowie -empfehlungen, zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungs- personen, Inspektion, Aufklärung, Beratung und Fluoridlack e) die Empfehlung geeigneter Fluoridierungs- mittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz und Ähnliches).“ 1 Die Aufklärung, Ernährungs- und Mund- hygieneberatung der Eltern beziehungs- weise der Betreuungspersonen gilt als ein zentraler Aspekt der FU. Bei Bedarf soll die Aufklärung durch die praktische Anleitung der Betreuungspersonen zu Mundhygiene- maßnahmen, die insbesondere das tägliche häusliche Zähneputzen umfasst, flankiert werden. „Damit sollen den Eltern/Betreuungs- personen die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie das Selbstvertrauen ver- mittelt werden, um die Mundhygienemaß- nahmen sicher und effektiv vorzunehmen.“ heißt es im G-BA-Beschluss. 2 Versicherte Kleinkinder im Alter vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat haben zusätzlich zu den FU zweimal je Kalender- halbjahr Anspruch auf eine Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung. Der Fluoridlack soll dabei sowohl „primärprä- ventiv“ an Kariesprädilektionsstellen, bei- spielsweise am Zahnfleischrand, in Fissuren und im approximalen Bereich, als auch „tertiärpräventiv“ an kariösen Initialläsionen zum Einsatz kommen. 2 Wie geht es weiter? Der G-BA-Beschluss wird nun dem Bundes- gesundheitsministerium zur Prüfung vorge- legt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, frü- hestens jedoch am 1. Juli 2019, in Kraft. Die Prüfung bezieht sich dabei ausschließlich auf die rechtlichen Aspekte (Rechtsaufsicht), nicht auf die beschlossenen Inhalte (Fach- aufsicht). Im Nachgang zum G-BA-Beschluss müssen sich der GKV-Spitzenverband und die KZBV im Bewertungsausschuss über die Leis- tungsbeschreibungen und die Höhe der Vergütungen für die neuen Positionen im BEMA verständigen. Das soll bis zum 1. Juli passieren. Wichtig: Neue Leistungen können erst dann erbracht werden, wenn der Bewertungs- ausschuss über die Höhe der Vergütung im BEMA entschieden hat. br 1 [G-BA Beschluss, 2019]: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V): Neufassung vom 17. Januar 2019, https://www.g-ba.de/downloads/ 39–261–3669/2019–01–17_FU-RL_ Neufassung.pdf 2 [G-BA Tragende Gründe, 2019]: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Neufassung der Richtlinien des Bundesaus- schusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V): Neufassung , https://www.g-ba.de/downlads/ 40–268–5561/2019–01–17_ FU-RL_ Neufassung_TrG.pdf 90 Politik
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