Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 109, Nr. 5, 1.3.2019, (474) I. § 9 Abs. 3 BMV-Z wird wie folgt gefasst: 1 Der Vertragszahnarzt kann im Rahmen der allgemeinen zulassungsrechtlichen Bestimmungen Zahnärzte zur Tätigkeit an seinem Vertragszahn- arztsitz anstellen. 2 Der Vertragszahnarzt ist auch in diesem Falle weiterhin zur persönlichen Praxisführung verpflichtet. 3 Die von angestellten Zahnärzten erbrachten Leistungen gegenüber Versicherten stellen Leistungen des Vertragszahnarztes dar, die er als eigene gegenüber der KZV abzurechnen hat. 4 Der Vertragszahnarzt hat die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anzuleiten und zu überwachen. 5 Unter diesen Voraussetzungen können am Vertragszahnarztsitz drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, angestellt werden. 6 Will der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nach- zuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird; Satz 5 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 7 Bei Teil- zulassung gem. § 19a Abs. 2 Zahnärzte-ZV können ein vollzeitbeschäftigter Zahnarzt bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, wel- che im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von einem vollzeitbeschäftigten Zahnarzt entspricht, angestellt werden. 8 Will der Vertrags- zahnarzt mit Teilzulassung gem. § 19a Abs. 2 Zahnärzte-ZV zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von zwei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewähr- leistet wird. II. Diese Änderungsvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Köln, Berlin 04.02.2019 6. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Änderung der Regelung über die Beschäftigung angestellter Zahnärzte (§ 9 Abs. 3 BMV-Z) in der Fassung vom 25.04.2018 in Kraft getreten am 01.07.2018 zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin 100 Bekanntmachungen

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