Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 109, Nr. 5, 1.3.2019, (390) Sollte es zu einem No-Deal-Brexit (ohne Austrittsabkommen) kommen, wären die bisherigen Abrechnungsverfahren bei Pa- tienten aus Großbritannien und Nordirland nicht mehr anwendbar. Bisher wurden Patienten, die im Vereinigten Königreich krankenversichert sind und in Deutschland behandelt werden, entweder über die Europäische Gesundheitskarte (EHIC), über eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) oder über einen nationalen Anspruchs- nachweis, auf dem der Versicherungsstaat Vereinigtes Königreich eingetragen ist, gegebenenfalls mithilfe der Muster 80/81 abgerechnet. No-Deal-Brexit: Patienten müssen privat bezahlen Sollte es zu einem No-Deal-Brexit kommen, wären diese Verfahren laut KZBV nicht mehr anwendbar. Das bedeutet konkret für die zahnärztlichen Praxen, dass dann ab dem 30. März 2019 eine Abrechnung der Behandlung auf Basis der im Vereinigten Königreich ausgestellten EHIC beziehungs- weise PEB nicht mehr möglich ist. Die be- troffenen Patienten müssen stattdessen das Arzthonorar auf Basis der GOZ/GOÄ privat bezahlen und auch Arznei-, Heil- und Hilfs- mittel können nur auf Privatrezept verord- net werden. Geplante Behandlungen auf Basis des Nationalen Anspruchsnachweises, auf dem der Versicherungsstaat Vereinigtes Königreich eingetragen ist, sind ebenfalls nicht mehr möglich und müssen entspre- chend privat abgerechnet werden. Die deutschen Krankenkassen sind der KZBV zufolge über den Sachverhalt informiert und sollten für die genannte Personengruppe keine Nationalen Anspruchsnachweise aus- stellen, die über den 29. März 2019 hinaus gültig sind. Dennoch empfiehlt die KZBV hier eine entsprechende Prüfung durch die Praxis. Bei Zweifeln sollten sich betroffene Praxen an die zuständige Krankenkasse und/ oder KZV wenden. In allen anderen Fällen ändert sich nichts In allen anderen Fällen, einem Brexit aufgrund eines Austrittsabkommens, einer Verlängerung der Austrittsfrist oder einem Rücktritt vom Brexit, gelten bis auf Weiteres die bisherigen, bekannten Verfahren. Für die Praxen ändert sich in diesen Fällen nichts. ck Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Brexit: Abrechnung von Patienten aus Großbritannien und Nordirland Wie rechnen Zahnärzte nach dem Brexit Behandlungen von Patienten ab, die in Großbritannien oder Nordirland versichert sind? Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung informiert über die Regelungen. Nach der Volksabstimmung im Juni 2016 haben Großbritannien und Nordirland am 29. März 2017 offiziell den Austritt aus der EU erklärt. Gemäß dem EU-Vertrag endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs automatisch am 29. März 2019, falls nicht vorher ein Austritts- abkommen in Kraft tritt. Diese Frist kön- nen die 27 Staats- und Regierungschefs der EU im Einvernehmen mit dem Ver- einigten Königreich nur durch einen ein- stimmigen Beschluss verlängern. Derzeit ist allerdings unklar, in welchem rechtlichen Rahmen – mit Austrittsab- kommen oder ohne („No-Deal-Brexit“) – der geplante EU-Austritt stattfinden wird. Das britische Parlament hatte am 15. Januar 2019 das Abkommen abge- lehnt, das den Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union regeln sollte. Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage eine Behandlung von Patienten aus dem Vereinigten Königreich ab dem 30. März 2019 möglich ist, lässt sich somit nach wie vor nicht abschließend beantworten. Quelle: KZBV Patientenbehandlungen nach dem Brexit Rechtliche Grundlagen Der Brexit hat unmittelbar Folgen auf die Versorgung der Patienten, die im Vereinigten Königreich krankenversichert sind und in Deutschland behandelt werden wollen. Foto: AdobeStock - murphy81 16 Politik

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