Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05
zm 109, Nr. 5, 1.3.2019, (412) Zahntechnikermeister M., Inhaber eines gewerblichen Labors mit fünf Angestellten, erhält Post vom Rechtsanwalt. Jener gibt an, eine Patientin des Zahnarztes Dr. W. zu vertreten – ein Kunde von M. Der Anwalt beschreibt die erheblichen Probleme, die seiner Mandantin seit der Tätigkeit des Zahntechnikers in ihrem Mund entstanden sind. Der Techniker hatte zunächst im Auftrag von Zahnarzt Dr. W. eine Nachbesserung an einem von M. angefertigten vollständig implantatgetragenen, herausnehmbaren Zahnersatz im Oberkiefer vorgenommen und diesen dann der Patientin in seinem Labor definitiv eingegliedert. Die Zahnarzt- praxis war zu diesem Zeitpunkt wegen Urlaub geschlossen. Seit dieser von M. vorgenommenen Ein- gliederung, führt der Anwalt aus, habe die Prothese einen extremen Druckschmerz ausgeübt. Seine Mandantin sei nicht einmal mehr in der Lage gewesen, den Ersatz selbst herauszunehmen. Ein Zahnarzt im Notdienst habe die Prothese nur gewaltsam entfernen können, wobei ein Implantat gelockert worden und ein Schaden an der Prothese entstanden sei. Der Anwalt hält Techniker M. einen Verstoß gegen § 18 des Zahnheilkundegesetzes (Ausübung der Zahnheilkunde ohne Appro- bation) vor und stellt Haftungsansprüche für den Verlust eines Implantatpfeilers und die erlittenen Schmerzen seiner Mandantin. Durch die unerlaubten und fehlerhaften Leistungen des Technikers könne zudem kein Zahlungsanspruch bezüglich seiner zahn- technischen Leistungen erhoben werden. Zahntechniker M. überdenkt die Situation. Er hatte nicht eigenmächtig gehandelt, son- dern im ausdrücklichen Auftrag des Zahn- arztes. Auch die Patientin war offensichtlich einverstanden. Tatsächlich hält er es für möglich, dass er eines oder mehrere der sechs Abutments fehlerhaft eingesetzt hat. Ebenfalls hatte er große Probleme, die Okklusion der Patientin einzuschleifen. Das Anwaltsschreiben fördert bei ihm einen er- Die klinisch-ethische Falldiskussion Ist der Zahntechniker der verlängerte Arm des Zahnarztes? Eberhard Riedel, Mike Jacob, Gero Kroth Ein Zahntechnikermeister gliedert in seinem Dentallabor einen implantat- prothetischen Zahnersatz definitiv im Oberkiefer einer Patientin ein. Seine Rechtfertigung: Die Bedingungen des Marktes würden genau dies oft erfordern. Er kenne kein Labor, das nicht unter diesen Zwängen arbeitet. „Zahntechniker/innen fertigen und reparieren festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz sowie zahn- und kieferregulierende Geräte.“ So steht es geschrieben (etwa bei berufenet.de ). Foto: pixs4u – stock.adobe.com Experten präsentieren Fälle mit ethischem Klärungsbedarf. 38 Zahnmedizin
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