Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 109, Nr. 5, 1.3.2019, (415) Im vorliegenden Fall hat der Zahntechniker M. im Auftrag des Zahnarztes Dr. W. Nach- besserungen an einem noch nicht einge- gliederten Zahnersatz vorgenommen. So- lange diese Nachbesserungen außerhalb des Mundes der Patientin vorgenommen wurden, ist dies eine völlig normale Situation in einem oftmals sehr komplexen Behandlungs- ablauf. Zahntechniker M. hat diesen Zahn- ersatz danach jedoch in seinem Labor, außer- halb der Praxis und ohne dass der Zahnarzt zugegen war, definitiv eingegliedert. Es gilt, zwei verschiedene Perspektiven zu vertreten: 1. Zahnarzt Dr. W. hat Praxisaufgaben zur Optimierung seiner betriebswirtschaftlichen Abläufe an den Zahntechniker delegiert. Er hat damit gegen standesrechtliche Normen verstoßen. 2. Zahntechniker M. hat eine prothetische Arbeit im Mund der Patientin – im Auftrag des Zahnarztes Dr. W., aber ohne dessen Anwesenheit und außerhalb der Praxis- räume – definitiv eingegliedert. Auch aus dieser Perspektive wurde gegen berufs- rechtliche Normen verstoßen. Aus der Fallschilderung geht nicht klar her- vor, ob Dr. W. sich der Normverletzung be- wusst war, es muss aber festgestellt werden, dass er es hätte wissen müssen. Zahntechniker M. ist sich seines Fehlverhal- tens bewusst. Er weiß, dass er rechtliche Normen nicht beachtet hat, erklärt den Verstoß jedoch mit dem Konkurrenzdruck unter den Zahntechnikern. Darüber hinaus ist ihm auch klar, dass er einen Schaden für die Patientin billigend in Kauf genommen hat, indem er, ohne über die notwendige fachliche Qualifikation und die rechtliche Legitimation zu verfügen, zahnärztliche Leistungen erbracht hat. Zahnarzt Dr. W. hat Zahntechniker M. ange- wiesen, die fragliche Arbeit während seiner Abwesenheit fertigzustellen und einzusetzen. Offensichtlich hat M. dem Auftrag nicht wider- sprochen, so dass aus Dr. W.s Sicht nichts dagegensprach, in den Urlaub zu fahren. Kommentar von Dr. Gero Kroth Beide Parteien haben sich rechtlich und moralisch falsch verhalten! In der Praxis jedoch sei es verbreitet Usus, sagt Zahntechniker- meister M., dass der Zahntechniker den Zahnersatz im Auftrag des Zahn- arztes auch einglie- dert. Das gehöre heutzutage zum Geschäft einfach dazu – sonst würden sich viele Zahnärzte eben ein anderes Labor suchen. Foto: hedgehog94/Getty Images/iStockphoto Der Arbeitskreis verfolgt die Ziele: \ das Thema „Ethik in der Zahnmedizin“ in Wissenschaft, Forschung und Lehre zu etablieren, \ das ethische Problembewusstsein der Zahnärzteschaft zu schärfen und \ die theoretischen und anwendungs- bezogenen Kenntnisse zur Bewältigung und Lösung von ethischen Konflikt- und Dilemmasituationen zu vermitteln. www.ak-ethik.de Arbeitskreis Ethik TELEMATIKINFRASTRUKTUR CGMCOM-7026_141_TI_0119_NCR SAGEN AUCH SIE JA zu den neuen Chancen eines vernetzten Gesundheits- wesens und bestellen Sie den Anschluss Ihrer Praxis an die TI – bequem und sicher aus einer Hand. cgm.com /ti Wenn aus Beruf Berufung wird, dann werden Know-how und Freude an der Arbeit eins. Ich bringe Ärzte in die TI – und leiste damit einen wert- vollen Beitrag zur Digitalisierung des Gesundheitswesens. Frau Franziska Benecke CGM-zertifizierte Technikerin aus Saarbrücken ICH INSTALLIERE FÜR SIE! Besuchen Sie uns vom 12.–16. März auf der IDS 2019 in Köln. Halle 11.1, Stand F050/H051.

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