Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 109, Nr. 5, 1.3.2019, (469) Herr Dr. Blum, gab es einen direkten Anlass für den Bau des Zahnmobils? Dr. Christoph Blum: Im November und De- zember 2017 wurde unsere Praxis massiv von Rettungsdiensten angefahren. Die dementen beziehungsweise behinderten Patienten kamen oft ohne Betreuer, was die Behandlung erschwerte. Das Grund- problem mit dementen Patienten aus zahn- ärztlicher Sicht ist, dass sie oft nicht koope- rationsfähig oder -willig sind und in den Heimen keine Zahnärzte vor Ort sind. Ich kam dann auf die Idee mit der mobilen Behandlungseinheit aus einem Abrollkipper, dessen Container auf Erdniveau abgesenkt werden kann und Rettungsdiensttragen enthält. Zum Hintergrund: Wir sind die einzige Nicht-MKG-Praxis zwischen Bonn, Mainz und Gießen, die aber mit drei oralchirur- gischen (OC-) Betten im Bettenbedarfsplan von Rheinland-Pfalz stehen, obwohl Zahn- ärzte nicht stationär abrechnen dürfen. Hatten Sie ein Vorbild? Die Bestandteile des Zahnmobils musste ich mir zusammensuchen. Die Zahnmobile in Hannover und Hamburg konnte ich nicht oder nur bedingt zum Vorbild nehmen, da sie für gehfähige Patienten ohne Narkose- bedarf konzipiert sind. Als Reserveoffizier, Stabsarzt der Reserve, besann ich mich auf ? ? Um die medizinische Versorgung von Patienten flächendeckend sicherzustellen, bedarf es mitunter unkonventioneller Ideen. Mit seinem Zahnarztmobil schlägt Dr. Christoph Blum einen kreativen Weg ein und reagiert auf die lokalen Versor- gungsgegebenheiten. Die Zukunft wird zeigen, ob diese Form der Patienten- behandlung eine Ergänzung der zahnärzt- lichen Versorgung sein kann. In veränderten Zeiten ist es wichtig, neue Konzepte nicht von vorneherein zu blockieren, deswegen haben wir uns intensiv mit dem Vorhaben auseinander- gesetzt. Wir haben den Spielraum des Vertragszahnarztrechts genutzt und das Zahnarztmobil für die Patientenversor- gung genehmigt. Konkret haben wir die zulassungsrechtlichen Bestimmungen über Zweigpraxen angewendet. § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV gestattet die vertragszahnärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragszahnarztsitzes, wenn sich dadurch die Versorgung der Versicherten am Ort der geplanten Zweigpraxis ver- bessert und wenn die Versorgung der Patienten am Vertragszahnarztsitz nicht darunter leidet. Unsere Genehmigung war zudem an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Landes- zahnärztekammer hat keine berufsrecht- lichen Einwände. Weiterhin dürfen im Zahnarztmobil ausschließlich Patienten aus stationären Pflegeeinrichtungen ver- sorgt werden, mit denen Dr. Blum einen Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat. Die Genehmigung ist auf den Bereich der KZV Rheinland-Pfalz beschränkt. Dr. Peter Matovinovic, Vorstandsvorsitzender der KZV Rheinland- Pfalz „Wir haben den Spielraum des Vertragszahnarztrechts genutzt!“ Statement Dr. Peter Matovinovic Absenken des Containers Foto: Dr. Christoph Blum Diese Patientin wird Dr. Blum zukünftig mit seinem Zahnmobil vor Ihrem Pflegeheim versorgen, was die Mutter als gesetzliche Betreuerin entlastet. Foto: Dr. Christoph Blum 95

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