Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 109, Nr. 5, 1.3.2019, (470) die Kameraden beim Sanitätsregiment II Rennerod. Hier konnte ich weitere Anregun- gen für die Konzeption gewinnen. Leider ist eben nichts Bestehendes einfach adaptier- bar. Wichtig ist, dass es sich hier nicht um eine mobile Zahnarztpraxis handelt, son- dern um ein Zahnarztpraxismobil. Oder kurz: Zahnmobil. Weder versorgt es sich autonom mit Strom, noch gibt es eine eigene Sterilisationsmöglichkeit. Beides ist bewusst so eingerichtet. Das Besondere an dem Mobil ist, dass erstmals explizit die Versorgung von Alten- und Behinderten- heimen möglich wird. Wenn der Container abgesenkt wird, kommt doch sicher Einiges ins Rutschen? Bei einer Wandbefestigung geht das Glas der Röntgenröhre in dem Moment kaputt, wo der Container mit einem 40-Grad- Winkel abgelassen wird und auf dem Bord- stein oder Asphalt aufsetzt. Also lautete eine der Fragen: Wie kriege ich ein Röntgen- bild hin? Dann hörte ich von einem mobilen Röntgengerät, das von der Uni Ulm zugelassen worden ist. Damit kann ich sogar in die Pflege- und Behindertenheime gehen. Wie haben Sie das Projekt finanziert? Ich hatte mit mehreren Institutionen Ge- spräche geführt: der KZV Rheinland-Pfalz, dem Ministerium in Mainz, dem Rhein- Lahn-Kreis. Inzwischen kam eine kleine finanzielle Unterstützung vom Landkreis in Höhe von 10.000 Euro und vom Land 15.000. Meine Bank hat mir einen Kredit über die volle Summe gewährt, 160.000 Euro. Und einige Hersteller räumten mir 20 Prozent Sonderrabatt auf Ausstattung und Verbrauchsmaterial ein. Wann kommt das Gefährt auf die Straße? Zurzeit sind wir in der Hochphase des Containerbaus und der Triage der Bewoh- ner in fünf Alten- und Pflegeheimen mit der Planung der ersten Einsätze des Zahn- mobils. Im Februar erfolgten der Innen- ausbau und die Abnahme. Im März werden wir die erste Erprobung durchführen, Abläufe einüben, gegebenfalls Kinderkrank- heiten beseitigen. Der reguläre Einsatz be- ginnt ab April. Die Fragen stellte Marko T. Hinz. ? ? ? „Laut dem Berufsrecht ist es Zahnärzten grundsätzlich untersagt, ihre Tätigkeit im Umherziehen auszuüben. ,Das Heil- berufsgesetz und die Berufsordnung schreiben vor, dass die Berufsausübung an einen Praxissitz gebunden ist, um den behandelnden Zahnarzt in Notfällen, aber auch haftungsrechtlich zuverlässig erreichen zu können‘, erklärt Dr. Wilfried Woop, Präsident der Landeszahnärzte- kammer Rheinland-Pfalz. Dies schließe aber nicht aus, dass der Zahnarzt seinen Beruf in weiteren Praxen oder an anderen Orten ausübt, wie zum Beispiel in Alten- und Pflegeheimen oder eben auch in mobilen Behandlungseinheiten. Woop verweist auf den Kommentar zur Muster- berufsordnung der Bundeszahnärzte- kammer zu § 9 Abs. 2 MBO: ,Die Tätigkeit mit mobilen Behandlungseinheiten ist demnach keine Berufsausübung im Um- herziehen, wenn daneben ein Praxissitz an einem festen Ort vorhanden ist.‘ Freie Fahrt hat Blum auch vom Gesund- heitsamt bekommen: Die Hygieneanfor- derungen sind erfüllt. Das Umwelt- und Energieministerium, die Struktur- und Genehmigungsbehörde Nord sowie der TÜV haben der mobilen Röntgenanlage grünes Licht gegeben.“ Auszug aus der rheinland-pfälzischen „KZV aktuell“, Ausgabe 1/2019 Kein Verstoß gegen das Berufsrecht Der beklebte Container, bevor er zum weiteren Innenausbau abtransportiert wird (Stand: Mitte Februar) Probeweises 96 Praxis

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