Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06
zm 109, Nr. 6, 16.3.2019, (572) \ Jedes neue Gesetz soll vor seiner Ver- abschiedung auf seine bürokratischen Aus- wirkungen für die Betroffenen hin geprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfung soll gemeinsam mit dem jeweiligen Rechtsakt veröffentlicht werden. 4. Gewährleistung einer hohen Qualität der zahnmedizinischen Ausbildung Zahnärzte, die einen EU-Studienabschluss erworben haben, profitieren vom System der automatischen Anerkennung. Voraus- setzung ist, dass Ausbildungsdauer und -inhalte den in der Berufsanerkennungs- richtlinie, Richtlinie (EG) 2005/36, festge- legten Mindestanforderungen entsprechen. Mit der Überarbeitung der Berufsanerken- nungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2013/55, hat der europäische Gesetzgeber die zahnärzt- liche Mindestausbildungsdauer auf eine neue Grundlage gestellt: Sie besteht dem- nach obligatorisch aus einem mindestens fünf Jahre dauernden Vollzeitstudium, das sich aus mindestens 5.000 Fachstunden theoretischer und praktischer Ausbildung zusammensetzt. Die in dieser Zeit zu er- werbenden Ausbildungsinhalte sind jedoch völlig veraltet und folgen einer aus den 1970er-Jahren stammenden Auflistung, die im Anhang V der Berufsanerkennungsricht- linie festgelegt ist. Die Anliegen: \ Das Europäische Parlament sollte sich dafür einsetzen, dass die in Anhang V der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten zahnmedizinischen Ausbildungsinhalte den wissenschaftlichen Erkenntnissen der ver- gangenen Jahre angepasst werden. \ Dies sollte in enger Kooperation mit den zahnmedizinischen Hochschulen und den zahnmedizinischen Berufsorganisationen in Europa erfolgen. \ Oberstes Ziel sollte sein, eine hohe Qualität der zahnmedizinischen Ausbildung innerhalb der EU im Interesse der Patienten- sicherheit weiterhin zu gewährleisten. 5. Gestaltung der Digitalisierung im Ge- sundheitswesen zum Nutzen der Patienten Die EU will in drei Bereichen der Digitalisie- rung besonders aktiv werden: So sollen die Bürger überall einen sicheren Zugang zu einer vollständigen elektronischen Akte mit ihren Gesundheitsdaten haben. Das setzt eine Inter- operabilität der bestehenden elektronischen Patientendatensysteme einschließlich eines europäischen Austauschformats für elektro- nische Patientenakten voraus. Ferner sollen unter Einhaltung der bestehenden EU- Datenschutzvorschriften der Austausch von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken, insbesondere im Bereich der personalisierten Medizin und der Erforschung des mensch- lichen Genoms, verbessert werden. Schließ- lich will man die Entwicklung und Verwen- dung digitaler Hilfsmittel, etwa von Apps auf mobilen Endgeräten, fördern, um so in der Gesundheitsversorgung und Pflege Fort- schritte zu erzielen. Die Anliegen: \ Die Digitalisierung sollte zu einer ver- besserten und bürokratiearmen Versorgung führen. \ Die in Deutschland geltenden hohen Standards zum Schutz der Privatsphäre – auch und gerade im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung und des Zahnarzt-Patienten-Ver- hältnisses – dürfen nicht geschmälert werden. \ Der Missbrauch von Gesundheitsdaten muss verhindert werden. Der Prozess einer sicheren Vernetzung und Digitalisierung der Praxisabläufe muss dabei auch für kleinere niedergelassene Praxen strukturell und finanziell bewältigbar bleiben. 6. Erhalt von Amalgam als notwendiges zahnmedizinisches Füllungsmaterial Die neue EU-Quecksilberverordnung besagt, dass seit dem 1. Januar 2019 Betreiber zahn- medizinischer Einrichtungen, in denen Dental- amalgam verwendet wird, sicherstellen, dass sie mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln aus- gestattet sind. Die Quecksilberverordnung schränkt zudem die Verwendung von Amal- gam bei bestimmten Risikogruppen ein. Diese EU-Vorgaben entsprechen weitgehend Regeln, die in Deutschland seit über 20 Jahren gelten. Die Verordnung sieht allerdings auch vor, dass die weitere Nutzung von Amalgam einer Überprüfung bis 2030 unterliegt. Die Anliegen: \ Die BZÄK fordert den Erhalt von Amalgam als Füllungsmaterial in der Zahnmedizin. Amalgam ist ein langlebiges, kostengünstiges und leicht zu verarbeitendes Füllungsmate- rial. Ein generelles Amalgamverbot hätte spürbare Auswirkungen auf die Gesund- heitskosten in vielen EU-Mitgliedstaaten. \ Weltweit gibt es kein anderes Füllungs- material, das so oft und intensiv auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung hin untersucht wurde. Keine Studie konnte den Nachweis für die These erbringen, dass das Vorhandensein von Amalgamfüllungen in einem ursächlichen Zusammenhang für Krankheiten steht. 7. Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen Der 2017 vorgestellte EU-Aktionsplan zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen sieht verschiedene Maßnahmen vor. Auch die europäische Zahnärzteschaft hat Ange- hörige der zahnmedizinischen Heilberufe aufgerufen, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Übertragung resistenter Bak- terien in der zahnärztlichen Versorgung durch effektive Infektionskontrolle und Präventionsmaßnahmen zu verhindern. Das Anliegen: \ Die BZÄK fordert das Europäische Parla- ment auf, den von der Europäischen Union bereits eingeschlagenen Weg zur Bekämp- fung von Antibiotikaresistenzen konsequent fortzusetzen. 8. Verbesserung der Mundgesundheit in der Europäischen Union Deutschland ist Vorbild in der zahnmedizi- nischen Prophylaxe. Das Anliegen: \ Die BZÄK fordert das Europäische Par- lament auf, einen Anstoß für europäische Initiativen zur Verbesserung der Mund- gesundheit einschließlich der zahnmedizi- nischen Prävention zu geben. pr Das Positionspapier mit dem Titel „Für eine moderne Zahnmedizin mit hoher Versorgungsqualität“ wird die BZÄK im Vorfeld der Europawahlen den Kandidaten für das Europäische Parlament und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Außerdem sollen alle gewählten deutschen Europaabgeordneten nach ihrem Amtsantritt im Juli 2019 ein Exemplar erhalten. Das Papier ist als Download verfügbar unter: https://www.bzaek.de/ueber-uns/europa/ europapolitische-themen.html. 22 Politik
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