Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 109, Nr. 6, 16.3.2019, (574) Sie sind bereits an die Telematikinfrastruktur angeschlossen und konnten das Versicher- tenstammdatenmanagement – kurz VSDM – in ihrer Praxis erfolgreich durchführen? Herzlichen Glückwunsch! Sie zählen zu den 36 Prozent der Zahnarztpraxen in Deutsch- land, die den Lieferschwierigkeiten und teils problematischen Terminabsprachen der In- dustrie trotzen konnten. Der Großteil Ihrer Kollegen hängt aber immer noch in der Luft: Einige Praxisinhaber haben bereits die notwendigen Komponenten be- stellt, warten aber noch auf die Installation, wiederum andere verweigern sich der TI- Anbindung in Gänze. Welche Fristen es nun einzuhalten gilt, welche offenen Fragen der- zeit noch diskutiert werden und welche Tipps Ihnen die Kassenzahnärztliche Bun- desvereinigung (KZBV) mit auf den Weg gibt, finden Sie auf den folgenden Seiten. \ Was steht im Gesetz? Nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben muss bereits seit dem 1. Januar 2019 das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) in allen Praxen möglich sein. Im Gesetz steht außerdem, dass im Falle der Nichtdurchführung des VSDM den Praxen ab diesem Stichtag ein Honorarbzug in Höhe von einem Prozent droht. Von einer Kürzung der Vergütung ist bis zum 30. Juni 2019 jedoch abzusehen, „wenn der an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmende Arzt oder Zahnarzt [...] gegenüber der jeweils zuständigen Kassen- ärztlichen Vereinigung nachweist, bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der für die Prüfung erforderlichen Ausstattung vertraglich vereinbart zu haben“. Diese Änderung in § 291 Abs. 2b Satz 16 SGB V trat am 1. Januar 019 mit dem Pflegeperso- nal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft. \ Welche Fristen gelten nun? Bis zum 31. März 2019 sollten Praxisinhaber die notwendigen Komponenten für die TI- Anbindung bestellt haben. Bis zum 30. Juni 2019 sollte das VSDM in den Praxen durchführbar sein. Erste Anwendung: VSDM Das VSDM ist die erste Anwendung der TI. Dabei werden in der Zahnarztpraxis die Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) online überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Die eGK wird dazu wie gehabt bei jedem ersten Zahnarzt-Patienten-Kontakt im Quar- tal über das neue TI-fähige Kartenterminal eingelesen. Neu ist, dass dabei automatisch ein Online-Abgleich der auf der Karte gespeicherten Versichertendaten mit den Daten der Krankenkassen erfolgt. Geprüft wird, ob die Informationen wie Adresse oder Versichertenstatus auf der Karte noch aktuell sind. Sofern die Krankenkasse Änderungen in ihrem System hinterlegt hat, werden diese direkt auf der Karte aktualisiert und auch in das PVS übernommen. \ Welche Komponenten und Dienste sind für die TI-Anbindung erforderlich? Grundvoraussetzung für die Nutzung der TI ist ein Internetzugang. Ein einfacher DSL- Anschluss reicht dafür aus. Außerdem benötigt jede Praxis: \ einen Konnektor \ mindestens ein stationäres Kartenterminal \ einen Praxisausweis (SMC-B) \ einen VPN-Zugangsdienst \ und ein Software-Update des PVS Wie ist die Finanzierung geregelt? Jede Praxis erhält Pauschalen für ein Standard- Erstausstattungspaket und für ein Standard- Betriebspaket. Das Standard-Erstausstattungspaket be- inhaltet Pauschalbeträge für die benötigten Komponenten und Dienste, eine TI-Start- pauschale und bis zu drei Kartenterminals je Standort. Große Praxen mit vier bis sechs oder sieben und mehr Zahnärzten erhalten sogenannte Komplexitätszuschläge zum Ausgleich ent- stehender Kosten. Konnektor Der Zugang zur TI erfolgt über den Kon- nektor. Das Gerät ähnelt einem DSL-Router, Telematikinfrastruktur Wer jetzt nicht bestellt ... ... dem drohen Sanktionen von einem Prozent Honorarabschlag. So lautet zumindest die Drohung, die seit Monaten wie ein Damoklesschwert über allen Praxisinhabern in Deutschland schwebt. Doch was heißt das eigentlich genau? Der Gesetzestext, mit dem die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) für alle Praxisinhaber bis zum 30. Juni verpflichtend durchgesetzt wird, ist erstaunlich offen formuliert. Foto: stock.adobe.com/Volker Witt Insgesamt 36 Prozent – über 15.000 – der Zahnarztpraxen sind an die TI angeschlossen. Zum Vergleich: Bei den Ärzten sind nach Schätzungen der gematik etwa 50.000 Praxen an- gebunden, das sind knapp 50 Prozent. 24

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