Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 109, Nr. 6, 16.3.2019, (575) arbeitet allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau. Der Konnektor stellt ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) zur TI her, das eine Kommunikation unter Einsatz der modernen Verschlüsselungs- technologien völlig abgeschirmt vom Internet ermöglicht. Der Konnektor ist mit den stationären Kartenterminals der Praxis sowie dem PVS per Netzwerk ver- bunden. Die Kosten für einen Konnektor sind in der Pauschale für das Standard-Erstausstattungs- paket enthalten. Pro Praxisstandort wird ein Konnektor finanziert. Die für die Wartung eventuell anfallenden Kosten werden mit einer monatlichen Betriebskostenpauschale abgegolten. Kartenterminal Die neuen E-Health-Kartenterminals sind notwendig, um Online-Anwendungen der eGK nutzen zu können. Über die Geräte erfolgt auch die Anmeldung der Praxis an die TI. Dazu wird der neue Praxisausweis (SMC-B) ins Kartenterminal gesteckt. Die bisherigen Terminals können nicht mehr eingesetzt werden. Die onlinefähigen stationären Kartenterminals (E-Health-KT) kommunizieren direkt oder indirekt über das Netzwerk mit dem Konnektor. Die Kosten sind in der Pauschale für das Standard-Erstausstattungspaket enthalten. Praxen haben abhängig von der Praxisgröße und der am Praxisstandort tätigen Zahnärzte Anspruch auf bis zu drei Geräte. Zahnärzte sind in diesem Sinne sowohl Vertragszahn- ärzte als auch angestellte Zahnärzte, die ver- tragszahnärztliche Leistungen bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche erbringen. Ein bis drei Zahnärzte können ein Kartenterminal, vier bis sechs Zahnärzte zwei Terminals, sieben und mehr Zahnärzte drei Geräte beanspruchen. Mobiles Kartenterminal Zahnärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche leisten, erhalten ein mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 sowie eine weitere Smart- card vom Typ SMC-B als Erstausstattung finanziert, wenn die Praxis bei der zuständi- gen KZV entweder mindestens 30 Besuchs- fälle im Vorjahr, im aktuellen Jahr oder den Abschluss eines Kooperationsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung nach § 119b Abs. 1 SGB V nachweist, der den Anforderungen der Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht. Als Besuchsfälle werden Einlesevorgänge der eGK je Versicherten be- schränkt auf einen Vorgang im Quartal ge- zählt. Praxen mit mindestens 100 Besuchs- fällen im Vorjahr, im aktuellen Jahr oder dem Nachweis des Abschlusses von mindestens drei Kooperationsverträgen gemäß § 119b Abs. 1 SGB V wird die Ausstattung zweimal je Standort finanziert, wenn an dem Stand- ort mindestens zwei Zahnärzte tätig sind. Für Praxen mit mindestens 200 Besuchs- fällen im Vorjahr, im aktuellen Jahr oder dem Nachweis des Abschlusses von mindestens fünf Kooperationsverträgen gemäß § 119b Abs. 1 SGB V wird die Ausstattung dreimal je Standort finanziert, wenn an dem Standort mehr als zwei Zahnärzte tätig sind. Die mobilen Kartenterminals arbeiten aus- schließlich im Offline-Betrieb: Eine Prüfung \ 1. Angebote einholen und Zeitpunkt für den Einstieg festlegen Holen Sie ein Angebot für die Erstausstat- tung und den laufenden Betrieb ein und prüfen es gründlich. Beachten Sie dabei bitte unter anderem folgende Punkte: - Fragen Sie bei dem PVS-Hersteller nach, ab wann er die Integration der Kompo- nenten und Dienste ins PVS bereitstellen kann. Diese sind für den Anschluss an die TI ebenso erforderlich wie ein Internet- anschluss. - Sind die Kosten mit der Pauschale für das Standard-Erstausstattungspaket gedeckt? Bedenken Sie, dass sich die Höhe der Pau- schale danach richtet, wann die Kompo- nenten und Dienste in der Praxis in Betrieb genommen wurden und nicht danach, wann Sie die Technik bestellt haben. Lassen Sie sich deshalb schon im Vertrag zusichern, in welchem Quartal die Geräte installiert werden. - Ist bei einemDefekt ein zeitnaher Austausch der Geräte (Konnektor, Kartenterminal, Praxisausweis) inbegriffen? - Ist eine Schulung des Praxispersonals vorgesehen? - Wird der „VPN-Zugangsdienst“ inklusive eines sicheren Zugangs zum Internet („Secure Internet Service“, SIS) angeboten? Der sichere Zugang zum Internet kann optional von Zahnärzten gewählt werden, muss vom Dienstleister aber in jedem Fall obligatorisch angeboten werden. \ 2. Praxisausweis bestellen Für die Anmeldung an der TI benötigen Sie einen Praxisausweis (SMC-B). Bestellen Sie den Ausweis rechtzeitig über Ihre KZV bei einem zugelassenen SMC-B-Anbieter, damit er zusammen mit der PIN zur Installation des TI-Anschlusses vorliegt. Es muss mit einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zwischen der Beantragung und der Auslieferung der SMC-B gerech- net werden. \ 3. Termin für Installation vereinbaren Vereinbaren Sie einen Installationstermin. Halten Sie für die Installation die Adminis- trator-Passwörter für die Praxis-IT, die Pass- wörter für Internet und Router sowie die PIN für den Praxisausweis bereit. Nach dem Anschluss können Sie den Versicherten- stammdatenabgleich durchführen. Hinweis: Erster Ansprechpartner für die Installation sollte Ihr IT-Dienstleister sein. \ 4. Finanzerungspauschalen erhalten Die Erstattung der Kosten für die Erstaus- stattung und den laufenden Betrieb erhalten Sie über Ihre KZV. Diese wird Sie auch über das konkrete Verfahren informieren. Quelle: www.kzbv.de/telematik-und-it.60.de.html In vier Schritten zur Telematikinfrastruktur C HECKLISTE 25 Telematikinfrastruktur

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