Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 109, Nr. 6, 16.3.2019, (578) FAQs \ Was ist eine TI-Startpauschale? Die TI-Startpauschale umfasst die Erstattung der Kosten für die Installation der Kompo- nenten und Dienste inklusive Schulung, die Ausfallzeiten der Praxis bei der Installation, die einmalige Integration der Komponenten ins PVS sowie den zeitlichen Aufwand für die Einführung des VSDM in den Praxen. \ Wie wird der Pauschalbetrag berechnet? Die Höhe der Pauschalen muss gemäß § 1 Abs. 2 der Grundsatzfinanzierungsvereinba- rung so kalkuliert werden, dass sie die güns- tigsten Kosten eines Standard-Erstausstat- tungspakets sowie eines Standard-Betriebs- pakets vollständig deckt. Die Höhe der Erstattungspauschale, die eine Praxis erhält, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Technik. Wann die Komponenten bestellt wurden, ist dagegen nicht entscheidend. Konkret heißt das: Ab dem Zeitpunkt, zu dem die erste Online-Prüfung einer eGK durch- geführt wurde, hat die Praxis Anspruch auf die Pauschalen des Standard-Erstausstattungs- pakets und des Standard-Betriebsausstattungs- pakets. \ Werden auch die laufenden Betriebskosten erstattet? Ja. Dies betrifft die Wartung und die not- wendigen Updates des Konnektors sowie den VPN-Zugangsdienst. \ Wer hat Anspruch auf die Förderung? Alle an der vertragszahnärztlichen Versor- gung teilnehmenden Praxen haben einen Anspruch auf die Erstattungs- und Betriebs- kostenpauschalen. Dies umfasst Einzelpraxen, BAG , Medizinische Versorgungszentren, er- mächtigte Einrichtungen sowie Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V. \ Können Praxen, die bereits an die TI an- geschlossen sind, sich auch nachträglich mobile Kartenterminals finanzieren lassen? Ja, Praxen, die bereits an die TI angebunden sind, können auch nachgelagert noch die Pauschalen für die ihnen zustehenden Geräte beantragen. \ Wie erfolgt die Auszahlung der Pauschalen? Die Auszahlung der Erstattungs- und Be- triebskostenpauschalen erfolgt durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Um die Beantragung und Abwicklung der Pauschalenzahlungen zu erleichtern, stehen auf den Websites der KZVen entsprechende elektronische Formulare bereit. So kann eine Praxis bei der Beantragung bereits erfahren, welche Pauschalenhöhe ihr zusteht. Tipp der KZBV: Zahnärzte wenden sich vor der Bestellung der Komponenten am besten zunächst an ihren PVS-Hersteller beziehungsweise ihren Systembetreuer. Die gematik hat im Fachportal ihrer Website https://fachportal.gematik.de/zulassungen veröffentlicht, welche Komponenten für die TI-Anbindung zugelassen sind. Wie berechnet sich eigentlich die ange- drohte Honorarkürzung „von einem Pro- zent“ konkret? Und sind auch Zahnärzte, die ihre Praxis innerhalb der nächsten zwei bis fünf Jahre abgeben wollen, dazu ver- pflichtet, sich an die TI anzubinden? Diese Fragen werden durch den Gesetz- geber nicht beantwortet – die Kassenzahn- ärztliche Bundesvereinigung (KZBV) kann daher noch keine befriedigenden Antworten präsentieren. „Wir führen derzeit intensive Gespräche mit dem Gesetzgeber und auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, um genau diese konkreten Fragen endlich beantworten zu können“, sagt Dr. Karl- Georg Pochhammer, stellvertretender Vor- sitzender des Vorstandes der KZBV. Vor allem die Frage, ob auch Praxisinhaber sanktioniert werden, die die Komponenten zwar fristgerecht bestellt haben, deren Installationstermin jedoch erst nach dem 30. Juni liegt, möchte Pochhammer mög- lichst schnell vom Tisch haben. „Es ist für uns nicht akzeptabel, wenn Praxisinhaber, die sich rechtzeitig um die Anbindung an die Telematikinfrastruktur bemüht haben, schließlich doch sanktioniert werden, nur, weil die Industrie mit ihren Installationster- minen hinterher hinkt“, betont er. Dass man mit Honorarabschlägen für ein Ver- säumnis sanktioniert werden könnte, das man selbst „nicht zu verantworten habe“, sei schlicht nicht hinnehmbar. „Die Industrie konnte monatelang keine Komponenten liefern. Jetzt stapeln sich bei den Anbietern die Bestellungen der Zahnärzte. Diese unbefriedigende Markt- situation haben wir nicht verursacht und dafür wollen wir auch nicht zur Kasse ge- beten werden!“, betont Pochhammer. Zum anderen entstehe durch den gefor- derten Nachweis der Bestellung bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ein inakzeptabler bürokratischer Zusatzauf- wand, führt Pochhammer weiter aus. Auch hier befindet sich die KZBV in Gesprächen, um eine bessere Lösung für die Praxisinhaber zu erreichen. Aufgrund der hohen Anzahl der noch nicht angeschlossenen Praxen droht das nächste Problem. Selbst wenn alle Praxisinhaber bis zum 31. März ihre Bestellung verschicken, werden sich die Installationen bis ins nächste Jahr verschieben. Doch wie werden dann die Kosten sein? Da sich die Höhe der Erstausstattungspauschale nach dem Zeit- punkt der Inbetriebnahme richtet und eben nicht nach dem Bestelldatum, for- dert Pochhammer: „Die KZBV appelliert an den Gesetzgeber, rechtlich unmissver- ständlich klarzustellen, dass die Kassen dann in jedem Fall die Kosten erstatten, die bei Vertragsabschluss entstehen!“ „Es bleiben leider viele offene Fragen“ S TATEMENT D R . K ARL -G EORG P OCHHAMMER Foto: KZBV/Baumann 28 Telematikinfrastruktur

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