Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 109, Nr. 6, 16.3.2019, (608) Das BSG hatte sich mit dem Schadensersatz- anspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber der KZV aufgrund einer mangel- haften Zahnersatzversorgung zu befassen. Im Ergebnis lehnte das BSG den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ab, gleichwohl innerhalb der 2-jährigen Ge- währleistungsfrist gem. § 136 a Abs. 4 S. 3 und S. 4 SGB V (vormals § 137 Abs. 4 S. 3 und S. 4 SGB V) die Neuanfertigung des Zahnersatzes aufgrund dessen Funktions- untauglichkeit erforderlich wurde. Dabei hat das BSG im Kontext sozialrechtlicher Vorgaben zur Gewährleistung unter Bezug- nahme auf seine bisherige Rechtsprechung festgestellt, dass die grundsätzliche Ver- pflichtung des behandelnden Zahnarztes zum Schadensersatz bei nicht dem zahn- ärztlichen Standard genügender Zahnersatz- versorgung in dem streitgegenständlichen Fall entfallen ist, weil dem Behandler keine Möglichkeit der Nacherfüllung eingeräumt worden war. Auf das Erfordernis der Einräumung der Möglichkeit zur Nacherfüllung kann näm- lich nur dann verzichtet werden, wenn die Nachbesserung beziehungsweise Neu- anfertigung des Zahnersatzes durch den bisherigen Behandler dem Versicherten nicht zumutbar ist. Oftmals sehen sich Zahnärzte in ihrem Pra- xisalltag damit konfrontiert, dass Patienten einen Behandlerwechsel herbeiführen mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei aufgrund der fehlerhaften Behandlung zer- stört. Der Patient nimmt das stattgehabte Behandlungsgeschehen oftmals vorschnell zum Anlass, die beruflichen Fähigkeiten des Zahnarztes gänzlich infrage zu stellen, eine Nachbesserung von vornherein abzu- lehnen und den erstbehandelnden Zahnarzt mit Schadensersatzansprüchen zu konfron- tieren. Letzterem können sich Zahnärzte jedoch er- wehren, wenn ihnen keine Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wurde und diese auch nicht unzumutbar war. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit in der Recht- sprechung aufgekommene Zweifel hinsicht- lich der Grenzen des Nacherfüllungsrechts ausgeräumt und im Ergebnis die Position des erstbehandelnden Zahnarztes gestärkt. In Fortentwicklung seiner bisherigen Recht- sprechung hat das BSG nunmehr klarge- stellt, dass ein Schadensersatzanspruch nicht nur in den Fällen, in denen ein Mangel durch Nachbesserung behoben werden kann, die Bejahung der Unzumutbarkeit voraussetzt. Vielmehr – und das ist neu – ist es auch im Falle der Erforderlichkeit einer Neuanfer- tigung des Zahnersatzes Voraussetzung, dass diese dem Patienten unzumutbar ist. Insofern hatte das BSG noch mit Urteil vom 29. November 2006, Az.: B 6 KA 21/06, formuliert, dass ein Zahnarztwechsel bei nicht erfolgreicher Prothetikbehandlung zu akzeptieren sei, wenn eine Nachbesserung wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergeb- nisses nicht möglich sei. Bisherigen und in der Rechtsprechung wahrzunehmenden Tendenzen, eine Ver- Schadensersatz wegen mangelhafter Zahnersatzversorgung Ohne Chance auf Nacherfüllung entfällt der Anspruch! Es kommt im Arbeitsalltag gar nicht so selten vor, dass Patienten den Zahnarzt mit der Begründung wechseln, dass das Vertrauensverhältnis aufgrund der fehlerhaften Behandlung zerstört sei. Die beruflichen Fähigkeiten des erst- behandelnden Zahnarztes infrage zu stellen und eine Nachbesserung von vorn- herein abzulehnen haben allerdings eine Konsequenz: Die Schadensersatz- ansprüche des Patienten entfallen, wenn dem erstbehandelnden Zahnarzt keine Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wurde und diese für den Patienten auch nicht unzumutbar war, so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Wenn die Patientin merkt, dass mit der Versorgung etwas falsch gelaufen ist, sollte sie eine Nachbehandlung nicht rigoros ablehnen und den Zahnarzt wechseln. Foto: Adobe Stock - didesign 58 Praxis

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