Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06
zm 109, Nr. 6, 16.3.2019, (638) Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ist es ist nicht fehlerhaft, wenn ein Zahnarzt bei der Entfernung einer alten Amalgamfüllung ausnahmsweise kein Kofferdam verwendet hat, weil der Zugang zum Zahn erschwert war, so dass eine regelgerechte Anlage von Kofferdam zweifelhaft erschien. Der Fall Eine Patientin verklagte ihren Zahnarzt wegen einer angeblich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung auf Schmerzensgeld. Zahn 38 der Patientin wies eine gebrochene zweiflächige Amalgamfüllung auf, die der beklagte Zahnarzt unter Einsatz von zwei Saugern entfernte und durch eine Kunst- stofffüllung ersetzte. Zudem entfernte er an dem Zahn Karies. Die gesamte Behandlung an Zahn 38 erfolgte ohne Kofferdam. Die Klägerin warf dem Zahnarzt danach vor, er habe beim Aufbohren behandlungs- fehlerhaft unsorgfältig gehandelt, da er mit Kofferdam hätte arbeiten müssen, um die Aufnahme giftiger Substanzen beim Auf- bohren der Amalgamfüllung zu vermeiden. Bei der Behandlung sei es zu einer Amalgam- beziehungsweise Quecksilbervergiftung ge- kommen. Die Klägerin habe nach der Behandlung schwarz-silberne Amalgamstücke ausgespuckt und zunehmend unter massiven körperlichen Beeinträchtigungen gelitten, wie geschwol- lenen Gliedmaßen und einem geschwollenen Gesicht, starkem Husten, erheblichen Be- wegungseinschränkungen, starken krampf- artigen Schmerzen im Brustkorb sowie Taubheitsgefühlen in Fingern und Füßen. Sie bedürfe der Pflege bei 100-prozentiger Behinderung. Das Urteil Das Landgericht wies die Klage der Patientin auf Zahlung von 50.000 Euro Schmerzens- geld als unbegründet ab. Der medizinische Sachverständige führte aus, dass die Ver- wendung von Amalgam weiterhin dem medizinischen Standard entspricht. Dem schloss sich dem Landgericht an. Dass ausnahmsweise keine Abschirmung des Mundraums (Kofferdam) verwendet wurde, sah das Gericht ebenfalls nicht als Fehler an, denn der behandelte Weisheits- zahn 38 wies eine weit distale Lage auf und der zu sanierende Defekt des Zahns reichte ausweislich der Röntgenbilder sehr weit interdental in den unter dem Zahnfleisch liegenden Wurzelbereich des Zahns. Aus technischen Gründen war daher eine regel- gerechte Anwendung des Kofferdam mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich. ck Landgericht Aachen Az.: 11 0 97/16 Urteil vom 22. März 2018 Landgericht Aachen Zahnarzt darf ausnahmsweise auf Kofferdam verzichten Wenn der Zugang zum Zahn erschwert ist, darf der Zahnarzt bei der Entfernung einer alten Amalgamfüllung ausnahmsweise auch ohne Kofferdam arbeiten, urteilte das Landgericht Aachen. Es ist nicht fehlerhaft, wenn ein Zahnarzt in Ausnahmefällen keinen Kofferdam verwendet, soweit er dies – am besten ordentlich dokumentiert – anhand der anatomischen Lage begründen kann. Amalgam kann weiterhin verwendet werden. In der Regel weist die Recht- sprechung Klagen gegen die Verwen- dung von Amalgam ab. Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin Praxisanmerkung Adobe Stock_starush 88 Praxis
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