Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08

zm 109, Nr. 8, 16.4.2019, (907) II. Die Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu Muster 4 gemäß Anlage 14b zum BMV-Z werden ab dem 01.04.2019 wie folgt ge- fasst: Voraussetzung für die Verordnung einer Krankenbeförderung ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch not- wendig ist. Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels ist die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beach- tung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung sind deshalb insbe- sondere der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund, z. B. zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholen von Verordnungen, dürfen nicht verordnet werden. Nicht verordnungsfähig sind zudem Fahrten zu Leistungen der sozia- len Pflegeversicherung nach SGB XI, z. B. Fahrten von der Wohnung des Patienten zum Pflegeheim. Grundsätzlich ist die Ver- ordnung vor der Beförderung auszustellen. Grundlage der Verordnung einer Kranken- beförderung ist die Krankentransport-Richt- linie des Gemeinsamen Bundesausschusses (KT-RL). Die Verordnung ist dem Versicherten auszu- händigen, der diese bei genehmigungsfreien Fahrten direkt an den Transporteur weiter- reichen kann. Bei genehmigungspflichtigen Fahrten ist die Verordnung vom Versicherten vor Fahrtantritt an die Krankenkasse zu sen- den, damit diese eine datenschutzkonforme Genehmigung veranlassen kann. 101

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