Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08

zm 109, Nr. 8, 16.4.2019, (908) Änderungen und Ergänzungen der Verord- nung bedürfen einer erneuten Unterschrift des Vertragszahnarztes mit Stempel und Datumsangabe. Beim Befüllen der Felder sind folgende Hin- weise zu beachten: Zuzahlungsfrei bzw. Zuzahlungspflicht Hier ist anzugeben, ob der Versicherte Zu- zahlungen zu leisten hat. Grundsätzlich ist die Verordnung zuzahlungspflichtig und damit das Feld „Zuzahlungspflicht“ anzukreuzen. Das Feld „Zuzahlungsfrei“ ist nur anzukreuzen bei Verordnungen zu Lasten eines Unfall- versicherungsträgers (siehe ), bei Verordnungen für Versicherte aufgrund eines Versorgungsleidens (siehe ) sowie in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht vom Versicherten nachgewiesen wird. Unfall, Unfallfolge, Arbeitsunfall, Berufs- krankheit, Versorgungsleiden (z. B. BVG) Liegt ein Unfall, ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder ein Versorgungsleiden vor, ist dies zu kennzeichnen. Bei einem Arbeitsunfall (auch Schulunfall) oder einer anerkannten Berufskrankheit ist die Verordnung zu Lasten eines Unfall- versicherungsträgers auszustellen. Dafür ist im Kostenträgerfeld der zuständige Unfall- versicherungsträger zu benennen. Unter Versorgungsleiden werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beein- trächtigungen verstanden, die wegen einer öffentlich angeordneten bzw. angeregten Maßnahme oder als Folge einer Straftat entstanden sind und vom Versorgungamt anerkannt wurden. Hierunter sind z. B. fol- gende Ansprüche zu subsumieren: Bundesversorgungsgesetz (Kriegsschäden), Opferentschädigungsgesetz (z. B. Opfer von Gewalttaten), Infektionsschutzgesetz (z. B. Impfschäden, anderweitige Gesundheitsschäden durch Prophylaxe), Soldatenversorgungsgesetz. Hinfahrt, Rückfahrt Im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Aufenthaltsort des Patienten und der nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungs- möglichkeit verordnungsfähig. Im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes prüft der Vertragszahnarzt die medizinische Notwendigkeit jeweils für die Hinfahrt und für die Rückfahrt. Ist beispielsweise nur die Rückfahrt nicht mit öffentlichen Verkehrs- mitteln möglich, so ist nur diese verord- nungsfähig. Bei Bedarf soll die für den Transporteur ggf. anfallende Wartezeit durch den Vertrags- zahnarzt unter angegeben werden. 1. Grund der Beförderung Genehmigungsfreie Fahrten a) voll-/teilstationäre Krankenhaus- behandlung Die Verordnung einer medizinisch notwen- digen Krankenbeförderung zur voll- oder 4 3 16 1 2 2 2 102 Bekanntmachungen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=