Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08

zm 109, Nr. 8, 16.4.2019, (909) teilstationären Krankenhausbehandlung ist ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse zulässig. a) vor-/nachstationäre Behandlungen Die Verordnung einer medizinisch notwen- digen Krankenbeförderung zur vor-/nach- stationären Behandlung ist ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse zu- lässig. b) anderer Grund, z. B. Fahrten zu stationären Hospizen Die Verordnung einer medizinisch not- wendigen Krankenbeförderung aus einem anderen Grund, z. B. Fahrt zu stationärem Hospiz, ist ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse zulässig. Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambu- lanten Behandlungen c) hochfrequente Behandlung Dialyse, onkol. Chemo- oder Strahlen- therapie Dieses Feld ist vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen. vergleichbarer Ausnahmefall Ein vergleichbarer Ausnahmefall ist anzu- nehmen, wenn Patienten mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapie- schema behandelt werden, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und die Patienten durch die Behandlung oder dem zu dieser Be- handlung führenden Krankheitsverlauf so beeinträchtigt sind, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Die Vergleichbarkeit ist unter zu begründen. d) dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflege- grad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeein- trächtigung, Pflegegrad 4 oder 5 Die Verordnung einer medizinisch not- wendigen Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung ist auch für Patienten möglich, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder einen 4 5 Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen. Bei Patienten mit einem Pflegegrad 3, die bis zum 31.12.2016 nicht mindestens in die Pflegestufe 2 eingestuft waren, muss zusätz- lich wegen dauerhafter (mindestens über 6 Monate) körperlicher, kognitiver oder psy- chischer Beeinträchtigung ihrer Mobilität ein Unterstützungsbedarf bei der Beförderung bestehen, sodass sie nicht eigenständig (z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zur ambulanten Behandlung fahren können. Dies ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei kann sich der Vertragszahnarzt auf bereits vorliegende Feststellungen bezüglich der Mobilität des Versicherten stützen (z. B. Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchti- gung der Bewegungsfähigkeit im Straßen- verkehr) im Schwerbehindertenausweis). Bei Patienten mit einem Pflegegrad 3, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 einge- stuft waren, ist von einer entsprechenden dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung auszugehen. Die Verordnung von Krankenfahrten für Ver- sicherte mit einem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie mit einer Einstufung in den Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitäts- beeinträchtigung), 4 oder 5 muss seit dem 01.01.2019 nicht mehr der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden, die Genehmigung gilt in diesen Fällen von Gesetzes wegen als erteilt. Dennoch ist für solche Fahrten auch ab dem 01.01.2019 das Ankreuzfeld „Merkzeichen ‚aG‘, ‚Bl‘, ‚H‘, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeein- trächtigung, Pflegegrad 4 oder 5“ vom Ver- tragszahnarzt bei der Verordnung zu nutzen und von den Krankenkassen ohne Durch- führung eines Genehmigungsverfahrens zu akzeptieren. Diese Verfahrensweise gilt übergangsweise, bis der G-BA die Kran- kentransport-Richtlinie an die gesetzlichen Änderungen angepasst hat. vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung und Behandlungsdauer mindestens 6 Monate Bei einer den vorgenannten Kriterien ver- gleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität (Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5) kommt eine Verord- 6 6 8 7 nung nur in Betracht, wenn der Patient einer ambulanten Behandlung für mindes- tens 6 Monate bedarf. Die Vergleichbarkeit der Mobilitätsbeeinträchtigung ist unter zu begründen. Freitextfeld zur Begründung der Ver- gleichbarkeit nach und . e) anderer Grund, der Fahrt mit KTW erfordert Andere Gründe als die vorgenannten können die Verordnung einer Krankenbeförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) erforderlich machen, wenn Patienten wäh- rend der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines KTW bedürfen oder zu erwarten ist, dass dies er- forderlich wird (z. B. weil während der Fahrt wegen Dekubitus ohne Pflegegrad ein fach- gerechtes Lagern, Tragen, Heben erforderlich ist) oder wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Pa- tienten vermieden wird. Angaben, weshalb eine fachliche Betreuung oder besondere Einrichtung benötigt wird, sind unter zu machen. 2. Behandlungstag/Behandlungs- frequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte Hier sind Angaben zum (voraussichtlichen) Behandlungstag bzw. zur Behandlungs- frequenz und die Behandlungsstätte (z. B. Name des Krankenhauses/Vertragszahn- arztes) anzugeben. Dabei ist zu beachten, dass Krankenkassen Fahrkosten in der Regel bis zur nächst er- reichbaren, geeigneten Behandlungsmög- lichkeit (z. B. Vertragszahnarztpraxis) über- nehmen. Wird eine andere Behandlungs- möglichkeit gewählt, hat der Versicherte grds. die Mehrkosten zu tragen. 3. Art der Beförderung Taxi/Mietwagen: Rollstuhl, Tragestuhl, liegend Ein Taxi/Mietwagen ist verordnungsfähig, wenn der Patient aus zwingenden medizi- nischen Gründen kein öffentliches Verkehrs- 7 8 8 6 7 9 12 10 11 103

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