Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08
zm 109, Nr. 8, 16.4.2019, (910) Angabe, dass der Patient einen Rollator besitzt oder Angabe, dass der Patient keine Stufen steigen kann. RÜCKSEITE Die auf der Rückseite der Verordnung einer Krankenbeförderung aufgeführten Daten- felder sind vom Transporteur und dem Pa- tienten auszufüllen. Diese Felder sind vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen. III. Das neue Formular sowie die Erläuterun- gen und Ausfüllhinweise finden ab dem 01.04.2019 Anwendung. Die vorliegende Änderungsvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Köln, Berlin 15.03.2019 mittel oder privates Kraftfahrzeug benutzen kann. Soll ein Patient mit Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend befördert werden, so sind diese Anforderungen an das Taxi/ den Mietwagen hier zusätzlich zu kenn- zeichnen. Es handelt sich hierbei nicht um besondere Einrichtungen des KTW. Eine me- dizinisch-fachliche Betreuung der Patienten findet nicht statt. KTW, da medizinisch-fachliche Betreu- ung und/oder Einrichtung notwendig ist wegen Die Verordnung eines KTW ist nur zulässig, wenn während der Fahrt eine fachliche Be- treuung und/oder die besondere Einrichtung des KTW aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und eine Beförde- rung durch ein weniger aufwendiges Beför- derungsmittel nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Diagnose oder die Behandlung an sich die „zwingende medizi- nische Notwendigkeit“ des KTW begründet, sondern Art und Ausmaß der Funktions- störung. Diese ist daher hier anzugeben (z. B. Blutungsgefahr) bzw. muss sich aus der Begründung ableiten lassen. RTW Rettungswagen (RTW) sind für Notfall- patienten zu verordnen, die vor und wäh- rend der Beförderung neben den Erste-Hilfe- Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder wie- derherzustellen. In Notfällen kann die Beför- derung nachträglich verordnet werden. 12 NAW/NEF Notarztwagen (NAW) bzw. Notarzteinsatz- fahrzeug (NEF) sind für Notfallpatienten zu verordnen, bei denen vor oder während der Beförderung lebensrettende Sofortmaß- nahmen durchzuführen oder zu erwarten sind, für die eine notärztliche Versorgung erforderlich ist. In Notfällen kann die Beförderung nach- träglich verordnet werden. andere Dieses Feld ist vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen. Sonstiges Dieses Freitextfeld ist für sonstige relevante Angaben zu nutzen, z. B.: Dauer der Wartezeit des Transporteurs bei Hin- und Rückfahrt in zeitlichem Zusam- menhang, Möglichkeit der Nutzung von Gemein- schaftsfahrten, ggf. mit Namensnennung der Mitfahrer, Ortsangabe, wenn die Fahrt nicht von/ zur Wohnung des Patienten stattfindet, Gewicht bei schwergewichtigen Patienten, Angabe, dass keine Genehmigungs- möglichkeit bestand mit Uhrzeit (bei nicht planbaren Fahrten zu einer ambulanten Behandlung), Angabe, dass eine Begleitperson medizi- nisch erforderlich ist, Hinweis, dass die Beförderung eines in- tensivbeatmungspflichtigen Patienten statt- findet, 13 14 15 16 104 Bekanntmachungen
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