Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08

zm 109, Nr. 8, 16.4.2019, (833) Genau deshalb sind wir hier als Stimme der Leistungserbringer gefordert!“ Kein Gesetz hat so viel Kraft gekostet Dass Spahn in allen Sparten der Versorgung das Unterste nach oben gekehrt hat, bestä- tigte der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer: „Kein Gesetz hat uns in der KZBV in den letzten 25 Jahren so in Atem gehalten wie das TSVG!“ Immer wieder aufs Neue habe die KZBV während des Gesetzgebungspro- zesses erklären müssen, dass es im zahnärzt- lichen Bereich keinerlei Notwendigkeit für versorgungsfremde Kapitalinvestoren gibt: „Wir haben genügend Studierende, die Hoch- schulabsolventen gehen zu 100 Prozent in die Versorgung, die Praxisfinanzierung erfolgt unproblematisch, die Verteilung der Praxen entspricht eins zu eins der der Bevölkerung und es gibt aktuell keine Unterversorgung.“ Dennoch drohte laut Eßer kurz vor Toresschluss ein Gesetzes- beschluss mit katastrophaler Folge: die Überschwemmung mit Investor-MVZ. „Wir haben gegen eine Armada von milliarden- schweren Investoren und ihre Vasallen ge- kämpft. Dentalhandel und Industrie berich- teten uns, wie viele Investmentbanker bei ihnen in den vergangenen zwei Jahren mit Plänen zur Übernahme von 200 oder 300 Praxen vorstellig geworden sind.“ Alle Be- fürchtungen schienen bestätigt: „Der sprich- wörtliche Kampf ‚David gegen Goliath‘ war in vollem Gange.“ Am Ende überzeugte die Politik das Argument der KZBV, dass es keine gemeinsame Lösung für Ärzte und Zahn- ärzte geben könne. Buchstäblich in letzter Sekunde habe der Gesetzgeber schließlich die Gründungsberechtigung von Kranken- häusern auf differenzierte Versorgungs- anteile beschränkt, um die – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – „vorgesehene Vielfalt der gründungsberechtigten Leistungs- erbringer zu erhalten und die bestehenden Übernahmeprozesse durch Beteiligungs- gesellschaften ohne originäres Versorgungs- interesse zu begrenzen“. Mit dem neuen Paragrafen 95 Absatz 1b SGB V wird nun- mehr eine spezielle zahnärztliche Regelung zur Gründung von Z-MVZ durch Kranken- häuser geschaffen. Eingang in die Begrün- dung fanden im Übrigen auch die Analysen der KZBV, insbesondere die Belege, wonach Mit Paragraf 95 Absatz 1b SGB V gibt es eine spezielle zahnärztliche Regelung, so dass ein Krankenhaus nur dann ein Z-MVZ gründen darf, wenn sein MVZ- Anteil an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem jeweiligen vertrags- zahnärztlichen Planungsbereich eine be- stimmte Quote nicht überschreitet. Die Begrenzung auf bestimmte Versorgungs- anteile gilt auch für die Erweiterung bestehender Z-MVZ, so dass auch dann der maximal zulässige Versorgungsanteil des Krankenhauses nicht überschritten werden darf. Es gibt drei gestaffelte, maximal zulässige prozentuale Versorgungsanteile: \ In weder über- noch unterversorgten und damit grundsätzlich bedarfsgerecht versorgten Planungsbereichen – bei einem Versorgungsgrad von 50 Prozent bis 109,99 Prozent – beträgt der zulässige Versorgungs- anteil eines Krankenhauses beziehungsweise seiner MVZ in dem betreffenden Planungs- bereich maximal 10 Prozent, mindestens je- doch fünf MVZ-Sitze/Zahnarztstellen in Pla- nungsbereichen mit einem Versorgungsgrad von 50 bis 99,99 Prozent. \ In unterversorgten Planungsbereichen – das ist bei einem Versorgungsgrad unter 50 Prozent der Fall– erhöht sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 20 Prozent. \ In überversorgten Planungsbereichen – bei einem Versorgungsgrad ab 110 Prozent – reduziert sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 5 Prozent. \ So funktioniert die neue Quotenregelung Arzttermine, Digitalisierung, Z-MVZ etc. pp.: „Das TSVG ist als Omnibus gestartet und endete als komplett überladener Doppeldecker!“ Dr. Karl-Georg-Pochhammer und Dr. Wolfgang Eßer (KZBV). Fragen und Diskussionen im Plenum. Hier: Christoph Besters aus Baden-Württemberg. 27

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