Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08

zm 109, Nr. 8, 16.4.2019, (886) „Eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinba- rung eines Kieferorthopäden, durch die unabhängig von einzelnen Behandlungs- schritten monatliche Raten an den Kiefer- orthopäden zu zahlen sind, ist unzulässig“, warnt die Verbraucherzentrale NRW und empfiehlt auf ihrem Portal „Kostenfalle- Zahn.de“ allen Patienten, den Abschluss einer solchen Vereinbarung abzulehnen. Hintergrund ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm von Mitte November 2018. Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen einen Kieferorthopäden geklagt, der seinen Pa- tienten zwei verschiedene Zahlungsverein- barungen für privat zu zahlende Zusatzleis- tungen vorlegt hatte: Sie konnten zwischen einer Ratenzahlungsvereinbarung und einer Vereinbarung über einen einmaligen Vor- schuss wählen. Konkret nutzte der Kieferorthopäde folgende Formulierungen für seine Zahlungsverein- barungen: „Ich nehme das Angebot der Vergütungs- vereinbarung vom ... an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von ... EUR bis zum ... auf untenstehendes Konto. Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbrin- gung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe.“ sowie „Ich nehme das Angebot der Vergütungs- vereinbarung vom ... an und verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unter- zeichnung folgenden Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag von ... EUR auf untenstehendes Konto zu entrichten. Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse dar- stellen, soweit die Leistungen noch nicht erbracht und angerechnet wurden, sowie Raten, wenn die Leistungen erbracht und abgerechnet wurden. Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbrin- gung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe.“ Verliert der Patient die Kostenkontrolle? Laut Verbraucherzentrale NRW werde durch solche Vereinbarungen die „Transparenz und damit letztlich der Schutz des Patienten erheblich beeinträchtigt“. Patienten, die sich auf Raten- oder Vorschusszahlungen einlassen, „verlieren die Kostenkontrolle“, Abschläge müssten monatlich gezahlt wer- den, „ohne dass der Patient weiß, welche konkreten kieferorthopädischen Leistungen damit abgerechnet werden“. Urteil des OLG Hamm Streit um Ratenzahlungen bei Kieferorthopäden Darf ein Kieferorthopäde Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Patienten vereinbaren? Die Verbraucherzentrale NRW sagt klar „Nein“ und bezieht sich auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) hält dagegen. Über die AGB bot ein Kieferorthopäde seinen Patienten zwei verschiedene Vergütungsvereinba- rungen an – sie konnten zwischen einer Ratenzahlung und einem einmaligen Vorschuss für privat zu zahlende Zusatzleistungen wählen. Laut dem OLG Hamm ist dies jedoch unzulässig. Die Verbraucherzentrale NRW nutze das Urteil nun für „weit hergeholte“ Ratschläge, kritisiert der BDK. Foto: Adobe Stock/Wilm Ihlenfeld 80 Praxis

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