Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 09

zm 109, Nr. 9, 1.5.2019, (12) Im vorliegenden Fall hatte der klagende Zahnarzt bis zum 28. Dezember 2017 auf dem Arztbewertungsportal insgesamt 60 Bewertungen und die Gesamtnote 1,5. Am 10. Januar 2018 kün- digte er sein „Premium Paket Gold“ bei jameda. Vom 11. bis zum 18. Januar 2018 löschte die Beklagte (jameda) zehn zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen, weil – nach ihrer Darstellung – Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen seien. Am 18. Januar waren für den Kläger noch 51 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,6 abrufbar. Eine Sanktion kann nicht nachgewiesen werden Der Zahnarzt sah dort einen Zusammenhang und klagte darauf gegen jameda auf Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen. Der Zahnarzt konnte dem Gericht zufolge allerdings nicht überzeugend nach- weisen, dass die Löschun- gen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt waren. Der zeitliche Zusammen- hang allein genügt nach Auffassung der Kammer hierfür nicht, weil „jameda unbestritten bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte“. Weitere belastbare An- haltspunkte dafür, dass die Löschungen nicht aus- schließlich der Qualitäts- wahrung der auf dem Portal eingestellten Bewer- tungen dienten, sondern den Kläger sanktionieren sollten, wurden laut Ge- richt weder vorgetragen noch waren sie ersichtlich. Im Übrigen lagen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertun- gen nicht vor. Die Kammer hatte demnach für den Anspruch auf Wiederveröffent- lichung gelöschter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichts- hof (BGH) aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) An- spruch auf Löschung negativer Bewertungen (BGH, Az.: VI ZR 34/15, Urteil vom 1. März 2016) herangezogen und auf die vorliegende umgekehrte Konstellation übertragen. Der Zahnarzt hätte jede Bewertung validieren müssen Danach habe zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechts- verstoß konkret zu rügen. Nur eine hinreichend konkrete Rüge einer behaupteten Rechtsverletzung löst eine Prüfpflicht des Bewertungs- Rechtsstreit zwischen Zahnarzt und Bewertungsportal In diesem Fall darf jameda positive Bewertungen löschen Das Landgericht München I hat die Klage eines Zahnarztes gegen jameda auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen abgewiesen. Wurden die Bewertungen gelöscht, um den Zahnarzt zu sanktionieren, nachdem er sein „Premium Paket Gold“ ge- löscht hatte? Oder geschah die Löschung im Sinne der Qualitätswahrung, weil jameda die Echtheit der Bewertungen zweifelhaft schien? Foto: jameda 12 Politik

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