Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 09

zm 109, Nr. 9, 1.5.2019, (13) portals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen sind: „Dar- legungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der Löschung und damit für die Validität der Bewertung ist jedoch zunächst der kla- gende Arzt, die Beklagte trifft allerdings eine sogenannte sekundäre Darlegungslast“, heißt es in dem Urteil. m Streitfall bedeute dies, dass es zunächst dem Zahnarzt oblegen hätte, konkret – wenn auch gegebenenfalls anonymisiert – zur Vali- dität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungs- kontakt Ausführungen zu machen. Dabei durfte er sich nach Auffas- sung der Kammer nicht darauf zurückziehen, es sei ihm nicht mög- lich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthielten eine Reihe von Anhaltspunkten, anhand derer er die Person des Bewertenden fest- stellen oder zumindest eingrenzen hätte können. jameda habe demgegenüber im Einzelnen dazu Stellung genom- men, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt ist, dass sie die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleisten könne. So habe die Beklagte ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Bewertungen einen automatischen, selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft würden. Darüber hinaus habe die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass eine anschließende zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streit- gegenständlichen Bewertungen negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien sodann sämtliche weiteren Versuche, mit demNutzer in Kontakt zu treten, gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gelöscht worden seien, weil sich deren Validität nicht habe bestätigen lassen. Geringe Eingriffsintensität – keine relevante Schädigung Außerdem war laut Gericht die „Eingriffsintensität“ im Streitfall derart gering, dass die Kammer eine relevante Schädigung des Klägers ausschloss. Denn nach der Löschung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen blieben zum Profil des Klägers immer noch 51 Bewertungen abrufbar, und die Gesamt- note des Klägers sank durch die Löschung nur unmaßgeblich um 0,1 ab, nämlich von 1,5 auf 1,6. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. ck Landgericht München I Az.: 33 O 6880/18 Urteil vom 16. April 2019 Das Urteil des BGH, auf das sich die Münchner Richter beziehen, finden Sie in den zm 6/2016 („ BGH stärkt Zahnarztrechte“) : So müssen Arztbewertungsportale wie jameda Nutzerbeschwerden künftig strenger prüfen. Insbesondere haben die Betreiber auf Verlangen Nachweise vorzulegen, ob ein User tatsächlich beim bewerteten Arzt beziehungsweise Zahnarzt in Behandlung war.

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