Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 09
zm 109, Nr. 9, 1.5.2019, (34) Frühkindliche Karies Neue Untersuchungen zur Früherkennung kommen Noch ist es nicht ganz in trocke- nen Tüchern, aber fest steht: Die Kassenzahnärztliche Bundesver- einigung (KZBV) und der GKV- Spitzenverband (GKV-SV) haben sich über neue zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen für Kleinkinder geeinigt. Geplant ist, dass gesetzlich krankenversicherte Kleinkinder zwischen dem 6. und dem voll- endeten 33. Lebensmonat drei zahnärztliche Früherkennungs- untersuchungen zur Verfügung stehen sollen. Wie die KZBV und der GKV-SV nun mitgeteilt haben, wurde bei der fachlichen Ausge- staltung der Leistungen wie auch bei der Vergütung der neuen Ge- bührenpositionen für Vertrags- zahnärztinnen und Vertrags- zahnärzte bereits eine Einigung erzielt. Diese muss dem Bundes- ministerium für Gesundheit noch zur Prüfung vorgelegt werden. Sobald die Vereinbarungen ver- traglich fixiert sind, berichtet die zm Details. sg/pm Bewerben bis 30. Juni 2019 AG Keramik schreibt Video- und Forschungspreis aus Die Arbeitsgemeinschaft für Ke- ramik in der Zahnheilkunde (AG Keramik) hat den „Videopreis 2019“ sowie den „Forschungs- preis 2019“ ausgeschrieben. Der Videopreis: Prämiert werden – mit 3.000 Euro, 2.000 Euro und 1.000 Euro – die besten drei Kurzvideos, die Anregungen, Arbeitsschritte sowie Tipps im Umgang mit der vollkeramischen Zahnversorgung darstellen. Der wissenschaftliche Beirat der AG Keramik und ein Zahn- technikermeister bewerten die eingereichten Filme in fachlicher Hinsicht. Teilnehmen können Zahnärzte/-innen, Zahntechniker/ -innen sowie Fachkräfte aus der Dentalbranche. Die Länge des Filmes darf drei Minuten nicht überschreiten, der Film ist im Format mov, MP4 oder MPEG4 einzureichen. Der Forschungspreis: Prämiert werden – mit 5.000 Euro – qua- lifizierte Arbeiten zu vollkera- mischen Restaurationen. Für den Forschungspreis können sich Zahnärzte sowie Wissen- schaftler und Arbeitsgruppen be- werben, die in der medizinischen oder in der zahnmedizinischen Forschung tätig sind. Auch das ausführende Dentallabor kann als Mitglied einer Arbeitsgruppe teilnehmen. Im Rahmen des Themas „Restau- rationskeramiken und Hybrid- werkstoffe zur konservierenden und prothetischen Zahnversor- gung“ werden wissenschaftliche, klinische und materialtechnische Untersuchungen angenommen, die auch die zahntechnische Aus- führung umfassen können. Die Arbeiten können folgende Schwerpunkte haben: \ Defektorientierte Behandlung für den Einsatz vollkeramischer und Hybridmaterialien \ Darstellung von Risikofakto- ren mit Keramik- und Hybrid- werkstoffen und Befestigungs- systemen – Untersuchungen zum Langzeitverhalten \ Erfahrungen mit adhäsiven Systemen \ Bearbeitungstechniken ver- schiedener Keramik- und Hybrid- werkstoffe \ Evaluation für eine praxis- gerechte Umsetzung Damit werden auch Arbeiten geschätzt, die sich mit der computergestützten Fertigung (CAD/CAM), mit der Konstruktion und Herstellung von Implantat- Suprakonstruktionen aus voll- keramischen und Hybridwerk- stoffen sowie mit der Befestigung von Restaurationen befassen. Einsendeschluss für beide Aus- schreibungen ist der 30. Juni 2019. Mehr Informationen zu den Teilnahmebedingungen hat die AG Keramik auf ihrer Webseite (www.ag-keramik.de) zusammengestellt. nb/pm Foto: AG Keramik Urteil Sozialgericht Berlin Intraorale Scans sind keine BEMA- Leistung Werden im Rahmen der Diagnostik statt Gips- oder Alginatabdrücken digitale Modelle mittels eines intraoralen Scans erstellt und nach BEMA abgerechnet, darf die KZV diese Leistung absetzen, da es sich um eine nicht zugelassene Methode handelt, urteilte das Sozialgericht Berlin. Geklagt hatte eine kieferorthopä- dische Berufsausübungsgemein- schaft gegen die KZV: Die KFO- Praxis betreibt an einem Standort eine „gipsfreie Praxis“. Dort wer- den im Rahmen der Diagnostik keine Gips- oder Alginatabdrücke verwendet, sondern es wird durch einen intraoralen Scan ein digi- tales Modell erstellt. Während die Praxis die vorgenommenen Scans unter den BEMA-Nummern 7a und 117 abrechnete, kürzte die KZV die Quartalsabrechnungen entsprechend. Zu Recht, befand das Sozial- gericht. Die von der Praxis abge- rechneten digitalen/optischen Abformungen erfüllen nicht die in den Ziffern genannten Leis- tungsvoraussetzungen. Deshalb kann die Praxis sie auch nicht zulasten der gesetzlichen Kran- kenversicherung erbringen und abrechnen. Vielmehr ist die BEMA-Nr. 7a im Zusammenhang mit BEMA-Nr. 7.1 zu sehen. Diese sieht vor, dass die Ab- formungsmaßnahme mit der „Herstellung der Modelle“ ver- bunden sein muss. Dabei dürfen nur die Material- und Labor- kosten“ abgerechnet werden. Durch diese Formulierung wird laut Gericht deutlich, dass mit den genannten Gebührennum- mern nur Gipsabdrücke sowie Abdrücke mit anderen Materia- lien gemeint sind. sg Sozialgericht Berlin Az.: S 83 KA 77/17 Urteil vom 9. Januar 2019 34 Nachrichten
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