Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 09

zm 109, Nr. 9, 1.5.2019, (84) Gibt es noch weitere Gerichtsverfahren? Ja, wir haben im September 2018 Klage einreichen lassen gegen Zahnärzte, die mit „fachärztlicher Kompetenz“ und der Be- zeichnung „Fachärzte“ warben, obwohl es sich um Fachzahnärzte handelt. Außerdem haben wir die Vertragstrafe eingeklagt, denn bereits im Juli hatten sich die Zahn- ärzte verpflichtet, nicht mehr mit der Aus- sage zu werben „Garantiert feste Zähne in jedem Alter“. Die Aussage war aber immer noch im Internetauftritt zu finden. Der Fall konnte mit einem Vergleich abgeschlossen werden: Die Gegenseite gab auf Anraten des Gerichts eine Unterlassungserklärung ab. Dafür kam die Wettbewerbszentrale den Zahnärzten hinsichtlich der Vertragstrafen- höhe entgegen. Bisweilen werben Zahnärzte mit dem Begriff „Praxisklinik“ – was sagen Sie dazu? Die Wettbewerbszentrale hatte die Wer- bung eines Zahnarztes mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ beanstandet, weil der Zahn- arzt eine ganz normale Praxis führte – ohne jede Möglichkeit der Übernachtung. Das Landgericht hat die von der Wettbewerbs- zentrale eingereichte Klage zunächst abge- wiesen, das Oberlandesgericht hat unserer Berufung stattgegeben. Es vertritt die Auf- fassung, dass der Verbraucher von einer Praxisklinik zumindest die erforderliche Ein- richtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwartet. Der Bun- desgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückge- wiesen, so dass das Urteil des Oberlandes- gerichts rechtskräftig geworden ist. Ist damit das Problem um den speziellen Terminus „Praxisklinik“ gelöst? Nein, wir haben einige Arzt- beziehungs- weise Zahnarztpraxen abgemahnt, die weiter – nach unserer Auffassung unberechtigt – mit dem Begriff werben. Das gilt auch für den Begriff „Klinik“ oder „Clinic“. So hat die Wettbewerbszentrale Ende 2018 Klage gegen zwei Ärzte einreichen lassen, die die Praxis ebenfalls als Klinik bezeichneten, ? ? ? \ Laut SGB V müssen die Kassen ihren Mit- gliedern bei einer Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, eine Bestätigung ausstellen. Hier kam es öfter zu Verzögerungen oder gar Nachforschungen der Kassen per Haus- besuch oder Anruf. In einem Fall hat das Landgericht Berlin eine Krankenkasse zur Unterlassung verurteilt: Sie hatte den Ver- sicherten zum Teil erst mehr als zwei Monate später die Kündigungsbestätigung zugeschickt. \ Arbeitgeber empfehlen ihren Mitarbei- tern die Wahl einer bestimmten Kranken- kasse. Solche Aktionen sind rechtswidrig, die Wettbewerbszentrale erreichte Unter- lassungserklärungen. \ Fernbehandlung bei Ärzten: Nach wie vor ist es nach § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht erlaubt, für medizinische Fern- behandlungen zu werben. Deshalb hat die Wettbewerbszentrale die Werbung eines Versicherungsunternehmens beanstandet, das seinen Versicherten über eine App den „Digitalen Arztbesuch“ anbietet. Beworben werden nicht nur Diagnose und Therapie- empfehlung, sondern auch Krankschreibung per App. \ Irreführende Werbeangaben bei der Arzneimittelwerbung: Hier hat die Wett- bewerbszentrale etwa die Werbung für ein Zinkpräparat beanstandet, von dem be- hauptet wurde, dass es Erkältungen ver- kürze, obwohl es nur zugelassen war zur Behandlung von Zinkmangelzuständen, die durch die übliche Ernährung nicht behoben werden können. Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab. \ Boni und Gutscheine in Apotheken: Das OLG Frankfurt untersagte einer Apothekerin aus Hessen, ihren Kunden beim Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels einen Gutschein über „2 Wasserweck oder 1 Ofen- krusti“ auszuhändigen, der bei einer in der Nähe liegenden Bäckerei eingelöst werden konnte. In einem Berliner Fall erhielten Kun- den einen 1-Euro-Gutschein bei Einlösung eines Rezepts, den sie beim nächsten Kauf einlösen konnten. Jahresbericht Wettbewerbszentrale Verstöße aus dem Gesundheitsbereich Der Begriff „Praxisklinik“ suggeriert die Möglichkeit der stationären Übernachtung – für eine „normale“ Praxis darf er demzufolge nicht verwendet werden. Screenshot: Wettbewerbszentrale 84 Praxis

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