Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 09
zm 109, Nr. 9, 1.5.2019, (85) dies mit dem Argument, die Praxis befinde sich auf dem Gelände der Universitätsklinik und Patienten könnten im Notfall jederzeit Aufnahme in der Klinik finden! Sogar der Zahnarzt im oben erwähnten Ver- fahren, das bis zum BGH ging, warb weiter mit dem Begriff. Er meinte offensichtlich, das Urteil umgehen zu können, indem er den Begriff mit einem Sternchen versah, das zu dem nahezu unleserlichen Hinweis „oh- ne stationäre Aufnahme“ unten auf der Startseite führte. Das Landgericht hat das auf Antrag der Wettbewerbszentrake per einstweiliger Verfügung untersagt. Offen- sichtlich ist der Begriff der „Praxis“ nicht mehr werbewirksam genug! Diese Fälle machen die zwei Facetten eines Wettbewerbsverstoßes deutlich: Zum einen werden die Verbraucher getäuscht. Zum an- deren verschafft sich derjenige, der sich nicht an die Spielregeln hält, einen Wettbe- werbsvorsprung vor seinen Mitbewerbern. Wettbewerbsrecht ermöglicht somit Schutz der Mitbewerber vor unlauterer Werbung und am Ende auch effektiven und schnellen Verbraucherschutz. Die Fragen stellte Stefan Grande. Wer damit wirbt, vier Bereiche „fachzahnärztlich“ abdecken zu können, darf nicht nur einen Fachzahnarzt erworben haben. Screenshot: Wettbewerbszentrale 2.799 förmliche Beanstandungen wegen unlauterer Geschäftspraktiken hat die Wettbewerbszentrale gegenüber wer- benden Unternehmen aus verschiedens- ten Branchen ausgesprochen. Formlose Beanstandungen wegen kleinerer Rechts- verstöße gab es in 278 Fällen. Die weitaus meisten Fälle werden außergerichtlich durch die Abgabe von Unterlassungs- erklärungen erledigt. Der 126 Seiten starke Jahresbericht führt Fälle aus der ge- samten Wirtschaft auf – Vorgänge in der Tourismus- und Reisebranche sowie im Banken-, Versicherungs- und Gesundheits- bereich (Krankenkassen, Apotheken, Me- dizinprodukte, Ärzte und Zahnärzte). Rund 53 Prozent der bearbeiteten Fälle betrafen irreführende, intransparente Werbung und die fehlende oder fehler- hafte Erfüllung von gesetzlich vorge- schriebenen Informationspflichten. Am häufigsten waren Werbemaßnahmen im Internet, das heißt im Rahmen von Homepages, Onlineshops, Portalen, Plattformen oder Social Media Gegen- stand von Anfragen und Beschwerden – mit einem Anteil von gut 57 Prozent an den geprüften Sachverhalten. \ 2.799 Beanstandungen auf 126 Seiten 85
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