Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 109, Nr. 10, 16.5.2019, (1098) Gesamtbewertung: Die Gesamtbewertung (zehn einzelne Be- handlungsfälle) der jeweiligen Praxis ergibt sich aus der Summe der Einzelbewertungen mittels eines Bewertungsschemas. Auch hier gelten die drei Stufen. Pseudonymisierung ist Pflicht Ganz wichtig ist die Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten der Versicherten, die im Fall der Stichprobenziehung von den KZVen angefordert werden. Diese erfolgt in der Praxis selbst oder – wenn eine Praxis einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dafür angibt – bei der gesonderten Stelle der KZV. Die versichertenbezogenen Daten sind nach einem von der KZBV bundeseinheitlich vor- gegebenen Verfahren von der Praxis zu pseudonymisieren. Eine Behandlungsdoku- mentation kann aus unterschiedlichen Doku- mententypen (analoge oder digitale Schrift- dokumentation und Röntgenaufnahmen) be- stehen. Die Pseudonymisierung erfolgt durch Aufbringung eines Dokumentencodes, um Praxen und Patienten zuordnen zu können. Dabei müssen die KZVen sicherstellen, dass keine De-Pseudonymisierung der personen- bezogenen Daten der Versicherten erfolgen kann. Das Pseudonymisierungsverfahren ent- spricht den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Praxen, bei denen die Prüfung durch die KZV keine Auffälligkeiten ergab, werden für die entsprechende Qualitätsbeurteilungs- Richtlinie für die vier folgenden Jahre aus der Grundgesamtheit der Stichprobe ausge- nommen. Praxen, bei denen die Prüfung durch die KZV geringe Auffälligkeiten ergab, werden für zwei auf die Prüfung folgende Jahre aus der Grundgesamtheit der Stich- probe ausgenommen. Ergebnisse und mögliche Maßnahmen Ergibt die Gesamtbewertung, dass keine Auffälligkeiten vorliegen, erhält die Praxis im Rahmen des Bescheids eine schriftliche Bestätigung/Zertifikat, dass die Qualitäts- kriterien erfüllt sind. Bei Vorliegen von Auffälligkeiten werden diese in einem schriftlichen Bescheid benannt. Die KZV entscheidet im Rahmen pflichtgemäßen Er- messens über Maßnahmen zur Förderung der Qualität. Die zu treffenden Maßnahmen zur Förderung der Qualität werden benannt und begründet. Bei Vorliegen erheblicher Auffälligkeiten ist innerhalb von 24 Monaten spätestens eine problembezogene Wieder- holungsprüfung angesetzt. Als mögliche Maßnahmen infolge der Über- prüfung kommen entsprechend der Gesamt- bewertung abgestuft in Betracht: 1. schriftlicher Hinweis 2. mündliche Beratung 3. Aufforderung zur gezielten Fortbildung 4. strukturierte Beratung mit Zielvereinbarung 5. problembezogene Wiederholungsprüfung 6. Einleitung anderer Verfahren gemäß § 75 Absatz 2 in Verbindung mit § 81 Absatz 5 SGB V Die neue Qualitätsbeurteilungsrichtlinie tritt – wenn nicht vom BMG beanstandet – voraus- sichtlich ab Juli 2019 in Kraft. Die Durchfüh- rung von Qualitätsprüfungen in den KZVen mit den ersten Stichprobenziehungen be- ginnt spätestens sechs Monate nach Inkraft- treten, also spätestens Ende 2019. Die KZVen haben ihren Bericht über die Prüfungsergeb- nisse an die KZBV bis zum 30. April 2020 ab- zugeben. Die KZBV berichtet ihrerseits bis zum 30. Juni 2020 an den G-BA. pr Die neue Qualitätsbeurteilungsrichtlinie zu Überkappungsmaßnahmen mit weiteren Details auch zu den Prüffragen ist abrufbar unter: https://www.g-ba.de/beschluesse/3754/ Die Qualitätsförderungsrichtlinie der KZBV ist abrufbar unter: https://www.kzbv.de/richtlinien-zum-thema- qualitaet.1210.de.html Die neue Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie zum Thema Überkappungsmaßnahmen ist die erste für die vertragszahnärztliche Ver- sorgung, weitere können folgen. Qualitäts- prüfungen und -beurteilungen im Einzel- fall beruhen auf gesetzlichen Vorgaben, deren Durchführung die Kollegenschaft wie auch ihre Gremien vor neue und komplexe Herausforderungen stellt. Der KZBV ist es ein Anliegen, den Aufwand für den betroffenen Zahnarzt möglichst ge- ring zu halten. Dafür haben wir uns in den intensiven Beratungen im G-BA eingesetzt und konnten mit allen Beteiligten ein ein- vernehmliches Ergebnis erzielen. Qualitätsförderung ist ein zentrales Thema des Berufsstands. Die KZBV sieht in den Regelungen des G-BA nur einen weiteren Aspekt einer umfassen- den Qualitätsförderung. Die KZBV setzt sich hier für eine Umsetzung der im SGB V bestehenden gesetzlichen Anforderungen verantwortungsvoll, aber mit Augenmaß ein, auch um weitere Bürokratie in der Praxis zu vermeiden und die Versorgung der Patienten noch weiter verbessern zu können. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber vielfältige Anforderungen an die Qualitäts- sicherung festgelegt, die vom G-BA ausge- staltet werden müssen. Deshalb hat sich die KZBV in den entsprechenden Gremien stets dafür eingesetzt, diese Vorgaben ins- besondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Zahn- medizin mitzugestalten. Ein Zahnarzt, der sich im Rahmen seiner Behandlung an die Vor- gaben der allgemeinen Behand- lungsrichtlinien hält und entsprechend dokumentiert, kann einer eventuellen Qualitätsprüfung beruhigt entgegensehen. Wir sind der Auffassung, dass es um die Förderung von Qualität im Sinne von Motivation gehen muss – und dass die Androhung von Sanktionen oder praxis- ferner Prüfszenarien die Versorgung nicht verbessern kann. \ Martin Hendges, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der KZBV „Verantwortungsvoll, aber mit Augenmaß!“ Statement von Martin Hendges Porträt: KZBV/Baumann 36 Politik

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