Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 109, Nr. 11, 1.6.2019, (1210) Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig – Praxen, die die vom Gesetzgeber vorgege- benen Fristen nicht einhalten, werden sank- tioniert. Aus diesem Anlass hat die KZBV die KZVen gebeten, ihre Mitglieder noch einmal nachdrücklich auf die Notwendigkeit der Anbindung der Praxen an die TI hin- zuweisen. Einige KZVen haben angekündigt, die nicht angebundenen Praxen selektiv anzuschreiben, um auf die gesetzliche Ver- pflichtung gemäß § 291 Abs. 2b Sätze 3 ff. SGB V sowie auf die drohenden Sanktions- maßnahmen bei fehlenden TI-Anschluss und damit Nichtdurchführung der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten hinzuweisen. Zudem wird es bei den gesetzlich vorgege- benen Sanktionsmaßnahmen nicht bleiben, darüber hinaus drohen Probleme in der Durch- führung der ordnungsgemäßen Abrechnung. Der aktuelle Stand: \ TI-Anbindung Anfang Mai waren bisher 25.015 Praxen (57,15 Prozent) der Zahnarztpraxen an die TI angebunden. Seit April 2019 fragt die KZBV auch Zahlen zu jenen Praxen ab, die die für die Anbindung erforderliche Ausstattung vor dem 31. März 2019 vertraglich vereinbart haben: Die von den KZVen gemeldeten Zah- len ergeben einen Anteil von knapp 20 Pro- zent an Praxen, die zwar noch nicht ausge- stattet sind, die Komponenten jedoch bereits bestellt haben. Insgesamt sind also fast 80 Prozent der Praxen an die TI angebunden be- ziehungsweise haben die vertraglichen Vor- bereitungen dafür bereits getroffen. Der tatsächliche Anteil dürfte allerdings höher liegen, da davon auszugehen ist, dass (noch) nicht alle Zahnarztpraxen die Bestellung der Ausstattung der KZV gemel- det haben. In acht KZVen liegt der Anteil der Praxen, die entweder bereits online an- gebunden sind oder aber die Ausstattung bestellt haben, bei über 90 Prozent. Auf Aufforderung des Bundesgesundheits- ministeriums (BMG) hat die KZBV den Aus- stattungsgrad sowie die Anzahl der den KZVen vorliegenden Bestellungen der TI- Anbindung mitgeteilt. \ Konnektoren Auch im Hinblick auf zugelassene Kompo- nenten gibt es Fortschritte: Mit Compu- Group, T-Systems, RISE und Secunet sind inzwischen über die gematik vier Konnekto- renhersteller zugelassen. Die Unternehmen bieten in der Regel über Vertriebspartner ihre Konnektoren für die Installation in Arzt- und Zahnarztpraxen an. \ Elektronische Praxisausweise Auch hat die Anzahl der Anbieter für die elek- tronischen Praxisausweise (Security Module Card-Betriebsstätte, kurz SMC-B) zugenom- men. Mit der Zulassung von medisign sind derzeit drei SMC-B-Anbieter auf dem Markt: Bundesdruckerei, T-Systems und medisign. SHC befindet sich aktuell als potenzieller vierter Anbieter im Zulassungsverfahren. Ins- gesamt wurden bislang über 40.000 elektro- nische Praxisausweise (SMC-B) ausgegeben. KZBV im Kontakt mit dem BMG Trotz der gestiegenen Anzahl zugelassener Konnektoren schließt die gematik aus, den flächendeckenden Rollout der TI bis zum 30. Juni 2019 abschließen zu können. Da zu befürchten ist, dass der Ausstattungsgrad deutlich hinter den Erwartungen des BMG zurückbleiben wird, werden die Anschlüsse wie die Bestellungen engmaschig erfasst. Dazu arbeiten die KZBV und die KZVen eng zusammen, um eine Daten-/Argumentations- grundlage für die Gespräche mit dem BMG zu haben. Ziel ist, dass zumindest die Praxen, die fristgerecht die Ausstattung ihrer Praxen mit einem Dienstleister vertraglich vereinbart haben, aber noch nicht angeschlossen wer- den konnten, von der ab 1. Juli. drohenden Honorarkürzung auszunehmen. Bei Fragen: an die KZV wenden Trotz steigender Anbindungszahlen gibt es vermehrten Klärungsbedarf. Dies betrifft im Wesentlichen Fragen zu den drohenden Honorarkürzungen oder zu Ausnahmen von der Sanktionierung – etwa bei nachgewiesener vertraglicher Vereinbarung der Ausstattung vor dem 1. April 2019. Zahnarztpraxen sollten sich an ihre zuständige KZV wenden. KZBV Die neuesten Entwicklungen zum „Digitale Versorgung-Gesetz“ (DVG) finden Sie in einem Extra-Artikel auf Seite 22. TI-Anbindung Die Zeit läuft ab Der Stichtag für den vom Gesetzgeber verordneten Anschluss der Praxen an die Telematik-Infrastruktur (TI) rückt unaufhaltsam näher. Wer die Frist 30. Juni 2019 nicht einhalten kann, muss mit einer rückwirkenden Honorarkürzung zum 1. Januar 2019 rechnen. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die derzeitige Situation. Foto: srki66 – stock.adobe.com Die KZBV hat ihre umfassenden Informationsmaterialien erst kürzlich abermals unter https://www.kzbv.de/ anbindung-an-die-telematikinfrastruk- tur.1163.de.html aktualisiert. Infos der KZBV 20 Politik

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