Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 109, Nr. 11, 1.6.2019, (1212) Die Verschärfung der Sanktion ist laut Entwurf erforderlich, damit die Ärzte ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Versichertenstammdatenmanage- ments nachkommen. Hierfür ist die An- bindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich, was wiederum Voraus- setzung für die Nutzung der medizi- nischen Anwendungen einschließlich der elektronischen Patientenakte ist. Die Erhöhung der Kürzung sei ange- messen, weil sie nur bei denjenigen Anwendung findet, die schon mehrere Fristen haben verstreichen lassen. Außerdem soll laut DVG-Entwurf die TI er- weitert werden: So sollen laut Gesetzentwurf Apotheken dazu verpflichtet werden, sich bis März 2020 an die TI anzuschließen, Krankenhäuser bis März 2021. Weitere Leis- tungserbringer wie Hebammen und Ent- bindungspfleger, Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen er- halten zudem die Möglichkeit, sich freiwillig an die TI anzubinden. Die Kosten dafür wer- den erstattet. Anpassung an die digitale Transformation Ziel ist, die Strukturen des Gesundheits- wesens der Dynamik der digitalen Trans- formation und der Geschwindigkeit von Innovationsprozessen anzupassen. Zur Ver- besserung der Versorgung soll das Gesetz \ digitale Gesundheitsanwendungen zügig in die Versorgung bringen, \ mehr Leistungserbringer an die TI an- binden, \ weitere Anwendungen wie den Impf- ausweis in die elektronische Patientenakte (ePA) integrieren und die Versicherten bei der Nutzung unterstützen, \ die Anwendung von Telemedizin stärken, zum Beispiel durch die Ausweitung von Telekonsilen und eine Vereinfachung der Durchführung von Videosprechstunden, \ Verwaltungsprozesse durch Digitalisierung vereinfachen, \ Krankenkassen mehr Möglichkeiten zur Förderung digitaler Innovationen geben, \ den Innovationsfonds mit 200 Millionen Euro pro Jahr fortführen und weiterentwickeln sowie \ ein Verfahren zur Überführung erfolgreicher Ansätze aus Projekten des Innovationsfonds in die Regelversorgung schaffen. Maßnahmen im Überblick Weitere im Referentenentwurf vorgesehene Maßnahmen im Überblick: Weiterentwicklung der ePA: \ Nach der im TSVG festgeschriebenen Pflicht für Krankenkassen, ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine ePA anbieten zu müssen, erhalten Patienten mit dem DVG nun einen Anspruch auf Spei- cherung ihrer medizinischen Daten aus der vertragsärztlichen Versorgung (auch nach Behandlung im Krankenhaus) in ihrer ePA. \ Das Anlegen, Verwalten und Speichern der Daten in der ePA soll vergütet werden. Im einheitlichen Bema ist bis zum 31. März 2020 mit Wirkung zum 1. Juli 2020 eine Regelung zu treffen, nach der zahnärztliche Leistungen für die Unterstützung der Anlage und Verwaltung der ePA sowie für die Speicherung von Daten in der ePA vergütet werden. \ Die gematik wird verpflichtet, bis zum 31. März 2021 die technischen Vorausset- zungen dafür zu schaffen, dass der Impfaus- weis, der Mutterpass, das Untersuchungs- heft für Kinder sowie das Zahn-Bonusheft Bestandteil der ePA werden. \ Ab 2022 sollen Versicherte bei einem Kas- senwechsel ihre Daten aus der ePA standar- disiert übertragen können. Die technischen Voraussetzungen dafür soll die gematik bis zum 1. Januar 2022 schaffen. \ Bis zum 30. Juni 2022 soll die gematik die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Daten der ePA auf Wunsch der Ver- sicherten für die Nutzung zu medizinischen Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden können. Spahn legt Referentenentwurf zur digitalen Versorgung vor Drastische Sanktionen für TI-Verweigerer Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Referentenentwurf zu einem „Digitale Versorgung-Gesetz“ (DVG) vorgelegt. Ein zentraler Punkt dieses schon lange angekündigten E-Health-II-Gesetzes: Praxisinhabern, die nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) ange- bunden sind, droht ab dem 1. März 2020 eine Honorar- kürzung von 2,5 Prozent. Foto: Alicia Locker 22 Politik

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