Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 109, Nr. 11, 1.6.2019, (1214) IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung: \ Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun- gen legen bis zum 31. März 2020 die Anfor- derungen zur Gewährleistung der IT-Sicher- heit in der vertragsärztlichen und vertrags- zahnärztlichen Versorgung in einer Richtli- nie fest. Neue Regelungen für Telemedizin und Video- sprechstunden: \ Ärzte sollen auf ihren Websites über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Videosprechstunde informieren dürfen. \ Telekonsile sollen außerhalb des Praxis- budgets vergütet werden. Anspruch auf digitale Gesundheitsanwen- dungen (Gesundheits-Apps): \ Schaffung eines Leistungsanspruchs für Versicherte auf Gesundheits-Apps, das heißt auf Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht, die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Be- handlung oder Linderung von Krankheiten oder Behinderungen zu unterstützen. \ Der Anspruch umfasst nur solche digita- len Anwendungen, die in das Verzeichnis nach dem im DVG neu geschaffenen §139 e SGB V aufgenommen wurden, nach Absatz 3 zugänglich gemacht worden sind und entweder nach Verordnung des behan- delnden Arztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse angewendet werden. \ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt das ange- sprochene Verzeichnis digitaler Anwendun- gen und macht es im Bundesanzeiger be- kannt. Die Aufnahme ins Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers beim BfArM. \ Beim BfArm wird ein Verfahren für Auf- nahme in der Regelversorgung etabliert: Prüfung der Erfüllung von Grundanforde- rungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität sowie positive Versorgungs- effekte; bis zu zwölfmonatige Erprobung. Schaffung digitaler Verwaltungsprozesse: \ Der freiwillige Beitritt zu einer gesetz- lichen Krankenversicherung soll elektronisch erfolgen können. \ Kassen sollen auf elektronischem Weg über innovative Versorgungsangebote informieren dürfen. \ Pilotprojekt zur digitalen Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln \ Förderung des elektronischen Arztbriefs: Senkung der Vergütung für den Faxversand Förderung von Innovationen, Innovations- fonds: \ Die Förderung über den Innovations- fonds wird bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich fortgeführt. Eine wissenschaftliche Auswertung der Förderung legt das BMG bis zum 31. März 2022 vor. Auf dieser Grundlage soll über eine Weiterfinanzierung des Innovationsfonds entschieden werden. Zukünftig soll die Entwicklung oder Weiter- entwicklung von ausgewählten medizinischen Leitlinien, für die in der Versorgung ein be- sonderer Bedarf besteht, über den Innova- tionsfonds gefördert werden. \ Schaffung eines Verfahrens, mit dem nachweislich erfolgreiche Versorgungs- ansätze aus Vorhaben des Innovationsfonds in die Regelversorgung überführt werden. \ Möglichkeit für Krankenkassen, digitale Innovationen im Rahmen einer Kapitalbetei- ligung bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreser- ven zu fördern Erweiterung der Aufgaben der gematik: \ Die gematik soll auf europäischer Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit den Arbeiten zum grenzüberschreitenden Aus- tausch von Gesundheitsdaten, Aufgaben wahrnehmen. \ Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass einerseits die auf europäischer Ebene getrof- fenen Festlegungen mit den Vorgaben für die TI und ihre Anwendungen und diese an- dererseits mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind. Mit dem vorliegenden Maßnahmenpaket im DVG soll ein weiterer Schritt im Rahmen eines Gesamtprozesses gemacht werden, der auch durch weitere zukünftige Gesetzesvor- haben fortgesetzt werden soll. Dazu sollen bestehende Regelungen kontinuierlich überprüft, angepasst und weiterentwickelt werden. Das BMG plant ein Inkrafttreten des Gesetzesvorhabens zum 1. Januar 2020. pr/KZBV \ Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) betont, dass die Ärzte der Digitalisie- rung offen gegenüberstehen. Sie sei aber kein Heilmittel und müsse die Arbeit der Praxen erleichtern und dürfe weder für zu- sätzliche Verunsicherung noch für ein Mehr an Arbeitsaufwand sorgen. Der Einsatz von Apps in der Versorgung könne sinnvoll sein. Was aber nicht sein dürfe, ist, dass der ein- zelne Arzt sich mit einer Flut verschiedener App-Produkte beschäftigen und genau wissen muss, welche Krankenkasse welche Anwendung erstattet. Auch hier sollte eine angemessene und vor allem effiziente Nut- zenbewertung vorgeschaltet sein. \ Lob kommt von den Kassen. So heißt es bei der Barmer, Spahn habe mit dem Gesetz die richtigen Weichen für die Digitalisierung der Gesundheitsversorgung in Deutschland gestellt. Zentrales Element werde die Ein- führung der elektronischen Patientenakte sein. Das Digitalisierungsgesetz schaffe da- für laut Barmer die notwendigen politischen Rahmenbedingungen. Für die DAK setzt das Gesetz die richtigen Akzente. Nur wenn mit der Digitalisierung ein Nutzen für Versicherte und Patienten geschaffen wird, fänden digitale Lösungen Akzeptanz bei den Nutzern und kämen die großen Potenziale für eine bessere Versor- gung zum Tragen. Für die AOK hat das Gesetz das Zeug dazu, die digitalen Innovationen im Gesundheits- wesen zu fördern und die Vernetzung der Akteure voranzubringen. Besonders die ver- pflichtende Anbindung der Krankenhäuser und Apotheken sowie der freiwillige An- schluss weiterer Gesundheitsberufe an die Telematik-Infrastruktur sind für die AOK ein echter Fortschritt. Das gilt auch für den im Entwurf vorgesehenen Anspruch der Versicherten, dass die behandelnden Ärzte ihre Daten in die elektronische Patienten- akte eintragen. Zu überprüfen ist nach Meinung der AOK allerdings die Vergütung: Die Logik der Papierwelt könne nicht ein- fach in die digitale Welt übertragen werden. pr/pm Das sagen Ärzte und Kassen Reaktionen 24 Politik

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