Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 109, Nr. 11, 1.6.2019, (1230) Der Grund: Es fehlten hierfür konkretisierende Regelungen, die zunächst der Gesetzgeber erlassen müsse, heißt es im Urteil des BSG vom 15. Mai. Bisher war nicht ausreichend geklärt, ob ein MVZ den anzustellenden Arzt bereits im Auswahlverfahren um den Arztsitz angeben muss oder ob es sich auch allein mit einem Versorgungskonzept be- werben kann. Auch durch das am 11. Mai in Kraft getretene Terminservice- und Ver- sorgungsgesetz (TSVG) ist dieser Umstand nicht ausreichend konkretisiert worden. Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein MVZ in Mittelfranken, das sich um einen halben Orthopädensitz beworben hatte, der von der KV Ende 2015 partiell entsperrt und aus- geschrieben worden war. Das MVZ bewarb sich bei der KV dabei lediglich mit einem Versorgungskonzept – im Gegensatz zu mehreren Ärzten, die die Genehmigung zur Anstellung eines konkret bezeichneten Arztes begehrten. Die Zulassungsgremien lehnten die Bewerbung des MVZ ab und erteilten einem konkurrierenden Arzt die Anstellungsgenehmigung. Der Fall war bereits vor dem Sozial- und dem Landessozialgericht verhandelt wor- den. Beide Gerichte teilten die Ansicht der KV. „Ungeachtet der Schwierigkeiten, eine Auswahl zwischen konkreten Ärzten und bloßen Konzepten zu treffen, sei im Zulas- sungsverfahren nach partieller Entsperrung die gesetzliche Regelung zur Konzept- bewerbung nicht anwendbar“, resümiert das BSG, das die Revision des Klägers auch zurückwies. „Sowohl Ärzte als auch Medizinische Versor- gungszentren haben die Möglichkeit, ange- stellte Ärzte zu beschäftigen. Die dazu erfor- derlichen Zulassungen oder Anstellungsge- nehmigungen können in überversorgten Be- reichen aber grundsätzlich nur erteilt wer- den, wenn entweder bereits vorhandene Arztsitze nachzubesetzen sind (Praxisnach- folge) oder falls sich die Überversorgung so weit vermindert hat, dass Neuzulassungen wieder möglich werden (partielle Entsper- rung)“, erläutern die Richter. Und weiter: „Für Nachbesetzungen ist in dem im Juli 2015 in Kraft getretenen § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V erstmals bestimmt, dass anstelle der überwiegend auf persönliche Eigen- schaften abstellenden Auswahlkriterien auch berücksichtigt werden kann, wenn sich ein Medizinisches Versorgungszentrum mit der Ergänzung seines besonderen Ver- sorgungsangebotes bewirbt.“ Die Regeln sind nicht klar genug Nach Auffassung des BSG wollte der Gesetz- geber mit der im Jahr 2015 eingefügten Vor- schrift zu Konzeptbewerbungen den MVZ durchaus ermöglichen, sich um einen Ver- tragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben – allerdings würde ein MVZ mit dem Zu- schlag für ein bloßes Versorgungskonzept eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ er- halten. Eine solche Berechtigung sei bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungs- verordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Die hierzu erforderlichen näheren Bestim- mungen, die unter anderem regeln müssten, was gelte, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt wird, könnten die Gerichte nicht selbst treffen. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers beziehungs- weise des Verordnungsgebers der Zulassungs- verordnung, solche Regeln zu schaffen. Solange diese nicht existieren, könnten Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, urteilte das Gericht. nb Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 5/18 R Urteil vom 15. Mai 2019 Urteil des Bundessozialgerichts MVZ können ohne Facharzt keinen Arztsitz erhalten Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die lediglich ein Versorgungskonzept vorweisen, aber noch keinen Facharzt angestellt haben, der für die Versorgung bereitsteht, können bei der Sitzvergabe nicht berücksichtigt werden, urteilte aktuell das Bundessozialgericht (BSG). Nach derzeitiger Gesetzeslage würde ein MVZ, das sich nur mit einem Versorgungskonzept für einen Arztsitz bewirbt, mit dem Zuschlag dafür laut Bundessozialgericht eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ erhalten. Eine solche Berechtigung sei allerdings bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Foto: BillionPhotos.com – stock.adobe.com 40 Politik

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